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10.3.2021
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Aufgaben als Reichspräsident Der Reichspräsident ist der wichtigste Teil der Verfassung. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre und eine Wiederwahl ist möglich (Z.7-8). Seine Aufgaben sind Verträge mit anderen Mächten im Namen des Reichs abzuschließen, Kriegserklärungen und Friedensschluss werden mit dem Reichsgesetz beschlossen und alle Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten benötigen die Zustimmung vom Reichstag (Z.13-21). Der Reichspräsident hat die Möglichkeiten Reichsbeamte und Offiziere zu ernennen und zu entlassen, wenn es kein Gesetz gibt welches dies verbietet (Z.23-27). Außerdem hat der Präsident den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht (29-30). Wenn Pflichten nicht erfüllt werden, kann er Waffen nutzen um diese Macht zu erhalten, außerdem kann er Waffen nutzen um Sicherheit herzustellen, wenn die öffentliche Sicherheit bzw. die Ordnung nicht gegeben ist, dafür kann er auch das Grundgesetz außer Kraft setzen lassen (32-45). Alle Anordnungen und Verfügungen müssen zu ihrer Gültigkeit vom Reichskanzler oder Reichsminister, damit es die Gültigkeit erhält, dadurch wird Verantwortung übernommen (Z. 52-57). Der Reichspräsident hat die Aufgabe den Reichskanzler und Reichsminister zu ernennen und zu erlassen (Z.59-61)
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