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FERNABSATZVERTRÄGE – ÜBERSICHT UNTERNEHMER Informationspflichten des Unternehmers §312d BGB, Art. 246a EGBGB Unternehmer besitzt Informationspflicht über: Einzelheiten des Vertrages (z.B. Anschrift des Unternehmens). Den geschäftlichen Zweck des Vertrages. Den Gesamtpreis der Bestellung sowie die Angabe der Ware. Pflichten des Unternehmens im elektronischen Geschäftsverkehr § 3121 BGB, § 312j BGB Angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, um Eingabefehler zu erkennen. Die eingehende Bestellung unverzüglich bestätigen. Möglichkeit geben, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abzurufen. Fernabsatzverträge im Rahmen von normalen Versteigerungen und Internetauktionen § 312g BGB Nach § 312g (2) BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Fernabsatzvertrag in Form einer Versteigerung geschlossen wurde. Bei Internetauktionen gilt das Widerrufsrecht des Fernabsatzvertrages, da sie keine Versteigerung im rechtlichen Sinne sind - Kaufvertrag kommt durch bloßen Zeitablauf zustande. ♫ VERBRAUCHER §§ 312g, 355 BGB räumen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Wie lange? Innerhalb von 14 Tagen. Angabe von Gründen? Ohne Begründung. Recht auf? Kaufpreiserstattung. Beginn der Widerrufsfrist - § 355 BGB Mit Vertragsschluss / Erhalt der Ware. Anforderung an das Widerrufsschreiben - §355 (1) BGB Eindeutiger Widerruf des Vertrags in der Erklärung. Kein Widerrufsrecht bei - § 312g (2) BGB 1. 2. 3. 4. 5. Verfallene Ware 6. Zeitschriften 7. Aufzeichnungen 8. Entsiegelte Software Sonderanfertigungen Schnell verbindliches Nicht rücksendefähige Ware Reisen Widerrufsrecht Begründung (Beispiel): Bei CDs/DVDs besteht sonst erhebliche Missbrauchsgefahr. Der Kunde könnte die DVD ansehen und dann wieder zurückgeben.
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