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Vertragsfreiheit und Formzwang

Vertragsfreiheit und Formzwang

 Vertragsfreiheit
Kriterien der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit:
Jeder kann in eigener verantwortung darüber entscheiden, ob, wann
und mi

Vertragsfreiheit und Formzwang

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Grey Reacher

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Eine Zusammenfassung von Vertragsfreiheit und Formzwang

 

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Vertragsfreiheit Kriterien der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Jeder kann in eigener verantwortung darüber entscheiden, ob, wann und mit wem er ein Rechtsgeschäft abschließt. Niemand kann zum Abschluss von Rechtsgeschäften gezwungen werden. Es besteht kein Abschlusszwang (- kein Kontrahierungszwang). Inhaltsfreiheit: Sie beinhaltet das Recht, über den Inhalt der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selbst bestimmen zu können. Formfreiheit: Die Vertragsparteien bestimmen, in welcher Form der Vertrag geschlossen wird, sofern der Gesetzgeber keine Formvorschrift vorschreibt. Formzwang Gesetzliche Formen Schriftform: Niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben. (Z.B.: Testament) Elektronische Form: Siehe Schriftform, aber Versand folgt auf elektronischem Weg, nachdem Name zugefügt und mit elektronischer Signatur versehen wurde. (z.B.: Onlinebanking) Textform: Lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Erklärenden. (z.B.: Widerruf von Warenlieferung (keine unterschrift) - (oft vorgefertigt)) Notarielle Beglaubigung: Eigenständige unterschrift erfolgt unter den Augen eines Notars. Inhalt wird vom Notar NICHT geprüft! (z.B.: Anmeldung zum Handelsregister) Notarielle Beurkundung: Notar prüft Inhalt und bestätigt eigenständige unterschrift. (z.B.: Grundstücks-Kauf-Verträge) Warum gibt es manchmal Formzwang? Beweissicherheit vermeidung von Missverständnissen Abgrenzung zwischen unverbindlichen Vorverhandlungen und verbindlichen Verträgen. Welche Folgen hat es, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form nicht eingehalten wird? Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Form: Vertrag ist grundsätzlich NICHTIG! §125 S.1 BGB. Verletzung der vertraglich vereinbarten Form: Vertrag ist in der Regel NICHTIG! §125 S.2 BGB.

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Vertragsfreiheit Kriterien der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Jeder kann in eigener verantwortung darüber entscheiden, ob, wann und mit wem er ein Rechtsgeschäft abschließt. Niemand kann zum Abschluss von Rechtsgeschäften gezwungen werden. Es besteht kein Abschlusszwang (- kein Kontrahierungszwang). Inhaltsfreiheit: Sie beinhaltet das Recht, über den Inhalt der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selbst bestimmen zu können. Formfreiheit: Die Vertragsparteien bestimmen, in welcher Form der Vertrag geschlossen wird, sofern der Gesetzgeber keine Formvorschrift vorschreibt. Formzwang Gesetzliche Formen Schriftform: Niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben. (Z.B.: Testament) Elektronische Form: Siehe Schriftform, aber Versand folgt auf elektronischem Weg, nachdem Name zugefügt und mit elektronischer Signatur versehen wurde. (z.B.: Onlinebanking) Textform: Lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Erklärenden. (z.B.: Widerruf von Warenlieferung (keine unterschrift) - (oft vorgefertigt)) Notarielle Beglaubigung: Eigenständige unterschrift erfolgt unter den Augen eines Notars. Inhalt wird vom Notar NICHT geprüft! (z.B.: Anmeldung zum Handelsregister) Notarielle Beurkundung: Notar prüft Inhalt und bestätigt eigenständige unterschrift. (z.B.: Grundstücks-Kauf-Verträge) Warum gibt es manchmal Formzwang? Beweissicherheit vermeidung von Missverständnissen Abgrenzung zwischen unverbindlichen Vorverhandlungen und verbindlichen Verträgen. Welche Folgen hat es, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form nicht eingehalten wird? Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Form: Vertrag ist grundsätzlich NICHTIG! §125 S.1 BGB. Verletzung der vertraglich vereinbarten Form: Vertrag ist in der Regel NICHTIG! §125 S.2 BGB.

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