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Wirtschaft und Recht /
Vertragsfreiheit und Formzwang
Grey Reacher
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Eine Zusammenfassung von Vertragsfreiheit und Formzwang
11/12
Lernzettel
Vertragsfreiheit Kriterien der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Jeder kann in eigener verantwortung darüber entscheiden, ob, wann und mit wem er ein Rechtsgeschäft abschließt. Niemand kann zum Abschluss von Rechtsgeschäften gezwungen werden. Es besteht kein Abschlusszwang (- kein Kontrahierungszwang). Inhaltsfreiheit: Sie beinhaltet das Recht, über den Inhalt der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selbst bestimmen zu können. Formfreiheit: Die Vertragsparteien bestimmen, in welcher Form der Vertrag geschlossen wird, sofern der Gesetzgeber keine Formvorschrift vorschreibt. Formzwang Gesetzliche Formen Schriftform: Niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben. (Z.B.: Testament) Elektronische Form: Siehe Schriftform, aber Versand folgt auf elektronischem Weg, nachdem Name zugefügt und mit elektronischer Signatur versehen wurde. (z.B.: Onlinebanking) Textform: Lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Erklärenden. (z.B.: Widerruf von Warenlieferung (keine unterschrift) - (oft vorgefertigt)) Notarielle Beglaubigung: Eigenständige unterschrift erfolgt unter den Augen eines Notars. Inhalt wird vom Notar NICHT geprüft! (z.B.: Anmeldung zum Handelsregister) Notarielle Beurkundung: Notar prüft Inhalt und bestätigt eigenständige unterschrift. (z.B.: Grundstücks-Kauf-Verträge) Warum gibt es manchmal Formzwang? Beweissicherheit vermeidung von Missverständnissen Abgrenzung zwischen unverbindlichen Vorverhandlungen und verbindlichen Verträgen. Welche Folgen hat es, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form nicht eingehalten wird? Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Form: Vertrag ist grundsätzlich NICHTIG! §125 S.1 BGB. Verletzung der vertraglich vereinbarten Form: Vertrag ist in der Regel NICHTIG! §125 S.2 BGB.
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Wirtschaft und Recht /
Vertragsfreiheit und Formzwang
Grey Reacher
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Eine Zusammenfassung von Vertragsfreiheit und Formzwang
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Wirtschaftszusammenfassung
Heyy, leider hatte ich keine bessere Überschrift gefunden, aber hier findet ihr die Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Rechtsgeschäfte, Vertragsfreiheit, die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Anfechtbare Rechtsgeschäfte und eine Vertragsartenübersicht.
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BWL lernzettel
1. Rechtsfähigkeit 2. Geschäftsfähigkeit 3. Willenserklärung 4.1 Arten von Rechtsgeschäften 4.2 Kaufvertrag/Verpflichtungsgeschaft 5. Vertragsfreiheit 6. Formvorschrift
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BWL Rechtliche Grundlagen
- Geschäftsfähigkeit - Rechtsfähigkeit - Formvorschrift - Willenserklärung - Arten von Rechtsgeschäften - Vertragsfreiheit - Anfechtbare Rechtsgeschäfte - Der Kaufvertrag - Eigentumsübertragung - Eigentumsvorbehalt, ... - Mängelarten
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Vertragsfreiheit & Formvorschriften
§ Privatautonomie § Formfreiheit § Inhaltsfreiheit § Kontrahierungszwang § Schriftform § Öffentliche Beurkundung & Notarielle Beurkundung Schreib mir gern bei Fragen! Weitere Knows findest du in meinem Profil! Viel Erfolg beim Lernen :)
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294
Geschäfte & Verträge
Geschäfte & Verträge: -Rechtsfähigkeit -Geschäftsfähigkeit -Willenserklärung -Rechtsgeschäfte -Nichtig & anfechtbar -Besitz & Eigentum -Quellen
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Wirtschaft Recht, Geschäftstätigkeit, Leistungsstörung
Themen stehen auf dem Deckblatt des Lernzettels :)
Vertragsfreiheit Kriterien der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Jeder kann in eigener verantwortung darüber entscheiden, ob, wann und mit wem er ein Rechtsgeschäft abschließt. Niemand kann zum Abschluss von Rechtsgeschäften gezwungen werden. Es besteht kein Abschlusszwang (- kein Kontrahierungszwang). Inhaltsfreiheit: Sie beinhaltet das Recht, über den Inhalt der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selbst bestimmen zu können. Formfreiheit: Die Vertragsparteien bestimmen, in welcher Form der Vertrag geschlossen wird, sofern der Gesetzgeber keine Formvorschrift vorschreibt. Formzwang Gesetzliche Formen Schriftform: Niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben. (Z.B.: Testament) Elektronische Form: Siehe Schriftform, aber Versand folgt auf elektronischem Weg, nachdem Name zugefügt und mit elektronischer Signatur versehen wurde. (z.B.: Onlinebanking) Textform: Lesbare Erklärung mit Nennung der Person des Erklärenden. (z.B.: Widerruf von Warenlieferung (keine unterschrift) - (oft vorgefertigt)) Notarielle Beglaubigung: Eigenständige unterschrift erfolgt unter den Augen eines Notars. Inhalt wird vom Notar NICHT geprüft! (z.B.: Anmeldung zum Handelsregister) Notarielle Beurkundung: Notar prüft Inhalt und bestätigt eigenständige unterschrift. (z.B.: Grundstücks-Kauf-Verträge) Warum gibt es manchmal Formzwang? Beweissicherheit vermeidung von Missverständnissen Abgrenzung zwischen unverbindlichen Vorverhandlungen und verbindlichen Verträgen. Welche Folgen hat es, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form nicht eingehalten wird? Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Form: Vertrag ist grundsätzlich NICHTIG! §125 S.1 BGB. Verletzung der vertraglich vereinbarten Form: Vertrag ist in der Regel NICHTIG! §125 S.2 BGB.
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