Die Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung
Eine Willenserklärung (WE) besteht immer aus äußeren und inneren Elementen.
- Objektiver Tatbestand: Das Verhalten nach außen, ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln (schlüssiges Verhalten).
- Subjektiver Tatbestand: Der innere Wille, unterteilt in Handlungswille und Erklärungswille (Bewusstsein, rechtlich zu handeln).
Arten und Rechtsgeschäfte
Aus Willenserklärungen entstehen ein- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.
- Empfangsbedürftig: Wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, wie eine Kündigung.
- Nicht empfangsbedürftig: Ist bereits mit der Abgabe gültig, zum Beispiel ein Testament.
💡 Achtung: Schweigen gilt im bürgerlichen Recht grundsätzlich nicht als Willenserklärung.



