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Zusammenfassung Sachenrecht

23.9.2020

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Sachenrecht
Der Besitz ist in den §§854 ff. BGB geregelt. Nach §854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die
von einem natürlichen Besitzwillen getra
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Der Besitz ist in den §§854 ff. BGB geregelt. Nach §854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die
von einem natürlichen Besitzwillen getra
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Der Besitz ist in den §§854 ff. BGB geregelt. Nach §854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die
von einem natürlichen Besitzwillen getra

Sachenrecht Der Besitz ist in den §§854 ff. BGB geregelt. Nach §854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer). Das Eigentum stellt eine Rechtsposition zu einer bestimmten Sache dar. Häufig spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem sogenannten Herrschaftsrecht. Das bedeutet, dass der Eigentümer nach Belieben mit deiner Sache verfahren darf. Er darf andere Personen von jeder Einwirkung ausschließen. Ist im § 903 BGB geregelt. Unterschied,,Besitz" & ,,Eigentum" In der Praxis werden die Begriffe Besitz und Eigentum (i.S.d. §§ 903 ff. BGB) oftmals gleichgestellt oder verwechselt. Besitz Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt über eine Sache. → Rechte des Besitzers: §§ 986, (862), 858, (859, 861), 1006 → Rechte des Eigentümers: §§ 903, 985, 1004, 989, 987, 998, 823 Sachherschafft einer Person über eine Sache Unmittelbarer Besitz § 854 Abs. 1 BGB Als alleiniger Besitzer oder Mitbesitzer, Vgl. § 866 BGB / als Eigentum Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft. Besitz Mittelbarer Besitz § 868 BGB Besitzvermittlungsv erhältnis Mit Besitzwillen Eigenbesitz § 872 BGB Fremdbesitz Besitzdiener § 855 BGB Positive Wirkung Eigentums Eigentümer darf mit einer Sache beliebig verfahren (im Rahmen des Gesetzes) Def: Durch § 929 BGB wird man Eigentümer Negative Wirkung Eigentums ● Sachenrecht Eigentümer kann andere Personen das Einwirken auf sein Eigentum untersagen Rechtsgebiete des bürgerlichen Rechts beschäftigt sich mit den Rechtverhältnissen an Sachen Sachen bzw. Rechtsobjekte sind körperliche Gegenstände (§90a) und Rechte (Patente,) sie werden in Mobilien und Immobilien unterteilt rechtlicher Eigentumserwerb: VG: §§...

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147 1., 145 BGB EG: §§ 147 1., 145, (854, 929 S.1) BGB j.E.: E & B gewechselt der Sache EG: §§ 145, 147 1., (854 1., 929 Satz 1) BGB j.E.: E & B gewechselt des Geldes Sonderfall: VG: §§ 147 1., 145, 474, 433, 449 BGB EG: §§ 147 1., 145, 854, 929 S.1, 158 BGB j.E.: T ist B der Couch EG: §§ 145, 147 1., 854 1., 929 Satz 1 BGB j.E.: M ist B & E des Geldes (Ratenzahlung) Beispiele: Fund (§ 965 ff.), Ersitzung (§937 ff.), Aneignung (§ 958ff.) Tatbestände: ● ● Rechtsfolge: ● etwas erlangt (Geld) ohne rechtlichen Grund (fehlen von E an Mountainbike Ergebnis: ● ● ungerechtfertigte Bereicherung Herausgabeanspruch des E §816 S.2 BGB Ausnahmeregelung des § 935 1. BGB: Wenn Sache von Eigentümer: N muss E die 300 Euro aushändigen gestohlen worden ist (außer Geld) verloren gegangen ist oder sonst abhandengekommen ist Zusammenfassung: rechtsgeschäftliche und gesetzlicher möglich O Besonderheiten: Eigentumsvorbehalt gutgläubiger Erwerb