Fächer

Fächer

Mehr

Seminararbeit - Sterbehilfe – Eine vergleichende Ana-lyse der Rechtslage zwischen Deutschland und der Schweiz

17.6.2021

4949

163

Teilen

Speichern

Herunterladen


Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/
Sterbehilfe - Eine vergleichende
Analyse der Rechtslage zwischen
Deutschland und der Schweiz
Vorgelegt von:
Straße:
Wohnort:
Schuljahr 2020/

Sterbehilfe - Eine vergleichende Analyse der Rechtslage zwischen Deutschland und der Schweiz Vorgelegt von: Straße: Wohnort: Schuljahr 2020/2021 Inwiefern wird die Freiheit zu sterben in Deutschland und in der Schweiz einge- schränkt? Eingereicht bei: Seminarkurs Abgabetermin: Thema: Freiheit 12.04.2021 Gliederung 1. Einleitung... 2. Begriffserklärung.. 2.1 Definition Freiheit. 2.1.1 Handlungsfreiheit. 2.1.2 Entscheidungsfreiheit. 2.2 Definition Sterben 2.3 Definition Sterbehilfe Arten der Sterbehilfe 3.1 Aktive Sterbehilfe. 3.2 Passive Sterbehilfe. 3.3 Indirekte Sterbehilfe. 3.4 Beihilfe zum Suizid.. 4. Rechtslage der Sterbehilfe in Deutschland 4.1 Aktive Sterbehilfe. 4.2 Passive Sterbehilfe 4.3 Indirekte Sterbehilfe. 4.4 Beihilfe zum Suizid. 5. Rechtslage der Sterbehilfe in der Schweiz. 5.1 Aktive Sterbehilfe 5.2 Passive Sterbehilfe. 5.3 Indirekte Sterbehilfe. 5.4 Beihilfe zum Suizid. 6. Fazit 7. Anhang 3. Seminararbeit 7.1 Literaturverzeichnis. 7.2 Eidesstattliche Erklärung 4 4 .6 6 6 .8 9 .10 .12 .12 .14 2 Seminararbeit 1. Einleitung ,,Ich möchte gehen, wann ich möchte. Es ist geschmacklos, das Leben künstlich zu verlängern."1 Das sagte einst Albert Einstein und in gewisser Weise hatte er auch gar nicht so unrecht. Vielen Menschen geht es im Alter immer schlechter, trotz Medizin und Lebensverlängernden Maßnahmen. Aus diesem Grund gibt es die Sterbehilfe, um Menschen, die vor Schmerzen kein alltägliches Leben führen können, die Chance haben legal und rechtlich ihr Leben zu nehmen und so ihren Frieden zu finden. In dieser Seminararbeit wird erklärt, wie sich Deutschland und die Schweiz in Bezug auf die Sterbehilfe unterscheiden und welche rechtlichen Unterschiede sie vorzuweisen haben. Und vor allem welche Freiheiten uns in Deutschland genom- men werden und welche die Schweizer haben. Jede Art der Sterbehilfe hat ihre eigene Regelung, ob in Deutschland oder in...

Nichts passendes dabei? Erkunde andere Fachbereiche.

Knowunity ist die #1 unter den Bildungs-Apps in fünf europäischen Ländern

Knowunity wurde bei Apple als "Featured Story" ausgezeichnet und hat die App-Store-Charts in der Kategorie Bildung in Deutschland, Italien, Polen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich regelmäßig angeführt. Werde noch heute Mitglied bei Knowunity und hilf Millionen von Schüler:innen auf der ganzen Welt.

Ranked #1 Education App

Laden im

Google Play

Laden im

App Store

Knowunity ist die #1 unter den Bildungs-Apps in fünf europäischen Ländern

4.9+

Durchschnittliche App-Bewertung

13 M

Schüler:innen lieben Knowunity

#1

In Bildungs-App-Charts in 11 Ländern

900 K+

Schüler:innen haben Lernzettel hochgeladen

Immer noch nicht überzeugt? Schau dir an, was andere Schüler:innen sagen...

iOS User

Ich liebe diese App so sehr, ich benutze sie auch täglich. Ich empfehle Knowunity jedem!! Ich bin damit von einer 4 auf eine 1 gekommen :D

Philipp, iOS User

Die App ist sehr einfach und gut gestaltet. Bis jetzt habe ich immer alles gefunden, was ich gesucht habe :D

Lena, iOS Userin

Ich liebe diese App ❤️, ich benutze sie eigentlich immer, wenn ich lerne.

Alternativer Bildtext:

der Schweiz und in dieser Seminararbeit soll aufgeklärt werden, inwiefern die Ent- scheidungs- und Handlungsfreiheit besonders in der Aktiven, Passiven und indi- rekten Sterbehilfe und in der Beihilfe zum Suizid eingeschränkt sind. In Kapitel 2 werden die wichtigsten Begriffe zur Freiheit erklärt, um zu verstehen, was uns genommen wird. Im folgenden Kapitel 3 wird auf die Arten der Sterbehilfe eingegangen. Der Akti- ven, Passiven und Indirekten Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid. Außerdem wird erklärt, was genau diese Sterbehilfen ausmachen. In 4. Rechtslage der Sterbehilfe in Deutschland wird darauf eingegangen welche rechtlichen Folgen der bereits genannten Sterbehilfe Arten in Deutschland auf- treten können. In 5. Rechtslage der Sterbehilfe in der Schweiz werden die Sterbehilfe Arten und ihre Rechte, die es in Deutschland bereits gibt, ebenfalls analysiert und wieder- gegeben. Im letzten Kapitel dem Fazit werden nochmals alle Sterbehilfe Arten aufgezählt und erklärt, welche Freiheiten man in Deutschland oder in der Schweiz hat und welche eingeschränkt sind. 1 Einstein, A. (2007): Einstein sagt: Zitate, Einfälle, Gedanken Herausgegeben von Alice Calap- rice. Piper Taschenbuch Verlag [Zugriff: 10.04.2021] 3 Seminararbeit 2. Begriffserklärung In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Aspekte der Freiheit erklärt, um die darauffolgenden Kapitel zu verstehen. 2.1 Definition Freiheit Die persönlichen Freiheitsrechte werden geschützt durch folgendes Grundge- setz: Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmä- ßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden."2 2.1.1 Handlungsfreiheit Laut dem Duden bedeutet Handlungsfreiheit: „Freiheit, unabhängig, nach eige- nem Wunsch oder Ermessen zu handeln". ³ Auf die Sterbehilfe bezogen, hat man den Wunsch oder das Ermessen eine Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen und danach zu handeln. 2.1.2 Entscheidungsfreiheit In der Entscheidungsfreiheit hat man die ,,Freiheit, eine [selbstständige] Entschei- dung [...] zu treffen"4. Menschen haben also die Freiheit sich für die Sterbehilfe zu entscheiden. Sie haben die Freiheit selbst zu entscheiden, ob sie weiterleben wollen oder nicht. 2.2 Definition Sterben Der Duden erklärt Sterben, dass das Leben aufhört oder das man einen bestimm- ten Tod erleidet oder aber, dass jemand für etwas sein Leben gelassen hat.5 2.3 Definition Sterbehilfe Sterben bedeutet aus dem Leben zu gehen. Hilfe bedeutet das „Tätigwerden zu jemandes Unterstützung"6. So gesehen bedeutet die Sterbehilfe, dass man Men- schen beim Sterben hilft. „Im Fall der Sterbehilfe spricht man von der Hilfe beim Sterben und nicht bei der Hilfe zum Sterben"7, die jenseits der Sterbehilfe verbo- ten ist und in Deutschland sogar als Totschlag oder Mord bestraft wird. 2 Bundeszentrale für politische Bildung (2017): „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- land" Bonn, bpb S.13 3 Duden Wörterbuch: Handlungsfreiheit. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Hand- lungsfreiheit#bedeutung [Zugriff: 12.03.2021] 4 Duden Wörterbuch: Entscheidungsfreiheit. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Ent- scheidungsfreiheit#bedeutung [Zugriff: 12.03.2021] 5 Vgl.: Duden Wörterbuch: Sterben. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/sterben#be- deutungen [Zugriff: 12.03.2021] 6 Duden Wörterbuch: Hilfe. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Hilfe#bedeutungen [Zu- griff: 12.03.2021] Finzen, A. (2009) Finzen, A. (2009): Das Sterben der anderen. Sterbehilfe in der Diskussion. Bonn: BALANCE Buch + Medien Verlag GmbH&Co.KG, S.10 [Zugriff: 08.03.2021] 4 Seminararbeit 3. Arten der Sterbehilfe In diesem Kapitel wird erklärt, welche Arten der Sterbehilfe es in Deutschland gibt, die im Laufe der Seminararbeit im Vergleich zur Schweiz analysiert sind. 3.1 Aktive Sterbehilfe Die aktive Sterbehilfe ist eine intendierte und vorzeitige Beendigung des eigenen Lebens eines Patienten auf dessen „expliziten Wunsch"9 3.2 Passive Sterbehilfe Die passive Sterbehilfe wird beansprucht, wenn ein Patient durch seine Patien- tenverfügung/Patientenwillen die Lebensverlängernden Maßnahmen abbricht o- der nicht einleitet 10. Ein Patient, kann bereits vor der aktuellen Situation selbst- entscheiden, was sein Wille ist. „Gemeint ist die Beendigung lebenserhaltender oder lebensrettender Behandlungsmaßnahmen - oder der Verzicht darauf - bei Sterbenskranken."11 3.3 Indirekte Sterbehilfe Unter einer indirekten Sterbehilfe versteht man, dass man zur Schmerzlinderung Medikamente zu sich nimmt, jedoch auch einen vorzeitigen Todeseintritt in Kauf nimmt. 12 Da der Patient Selbst entscheiden kann, ob er die Schmerzlindernde Medikamente zu sich neben möchte, bleibt zu klären, Inwiefern er dabei seine Entscheidungsfreiheit nutzt, vor allem da der Patient unter Schmerzen steht. 3.4 Beihilfe zum Suizid Die Beihilfe zum Suizid ist in Bezug zur Aktiven, Passiven und indirekten Sterbe- hilfe um einiges Komplizierter. Hierbei hilft der Arzt dem Patienten freiwillig aus dem Leben zu gehen. Die Tat selbst führt allerdings nicht der Arzt durch, wie in den oben genannten Sterbehilfe Arten, sondern der Patient.13 In dieser Art der Sterbehilfe hat der Patient die volle Kontrolle und die Handlungs- sowie die Ent- scheidungsfreiheit. 8 Vgl.: Irmgard Marie Sieber (2018): „Ärztliche Entscheidungen am Lebensende - Eine Erhe- bung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe" Regensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss. (S. 41f.) [Zugriff: 12.01.2021] ⁹ Dieter Sturma, Bert Heinrichs (2015): Handbuch Bioethik" Stuttgart: Metzler, S. 225-229 [Zu- griff: 13.03.2021] 10 Vgl.: ebd. 11 Finzen, A. (2009) Finzen, A. (2009): Das Sterben der anderen. Sterbehilfe in der Diskussion. Bonn: BALANCE Buch + Medien Verlag GmbH&Co.KG, S.28 [Zugriff: 13.03.2021] 12 Vgl.: Irmgard Marie Sieber (2018): ,,Ärztliche Entscheidungen am Lebensende - Eine Erhe- bung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe" Regensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss. (S. 41f.) [Zugriff: 12.03.2021] 13 Vgl.: ebd. Seminararbeit 4. Rechtslage der Sterbehilfe in Deutschland In diesem Kapitel geht es um die Rechtslage in Deutschland in Bezug auf die verschiedenen Sterbehilfe Arten: aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid. 4.1 Aktive Sterbehilfe Wie in Kapitel 3.1 bereits behandelt ist die aktive Sterbehilfe eine beabsichtigte und vorzeitige Beendigung des eigenen Lebens. Unser eigenes Leben wird durch das Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1 ,,Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"14 ge- schützt. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird streng be- straft. Die aktive Sterbehilfe wird nach StGB § 216 Tötung auf Verlangen: (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar"15 pönalisiert. Die aktive Sterbehilfe kann auch unter § 211 Mord¹6 oder unter § 212 Totschlag¹7 geahndet werden. Eine gesetzliche Regelung zur aktiven Sterbehilfe gibt es bis- lang noch keine. 4.2 Passive Sterbehilfe Die passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, wenn sie dem Patientenwillen entspricht und an dem Grundgesetz - Artikel 1 Abs. 1 die Würde des Menschen ist unantastbar. - Bezug nimmt, wenn ein Patient eine Patientenverfügung hat und seine Lebensverlängernden Maßnahmen abbrechen/ nicht einleiten möchte ist dies erlaubt. Sollte ein Patient keine Patientenverfügung haben, muss der nächste Verwandte eine Entscheidung über das Leben des Patienten treffen. 18 4.3 Indirekte Sterbehilfe Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, da die Aufnahme von Medikamenten, die die Lebensqualität eines Patienten verbessern sollen, können immer Nebenwirkungen haben, die auch das eigene Leben beeinflussen oder gar verkürzen können. Nimmt man das Beispiel einer Verhütungspille (Maxim) und liest den Beipackzettel durch, so können auch Nebenwirkungen wie Krebs, Tumore etc. auftreten, die Folgend das Leben beeinflussen können, obwohl die 14 Bundeszentrale für politische Bildung (2017): „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- land" Bonn, bpb S.13 [Zugriff: 13.03.2021] 15 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch (StGB) - § 216 Tötung auf Verlangen" in URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ 216.html [Zugriff: 14.03.2021] 16 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch (StGB) - § 211 Mord" in URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stab/ 211.html [Zugriff: 14.03.2021] 17 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: ,Strafgesetzbuch (StGB) - § 212 Totschlag" in URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ 212.html [Zugriff: 14.03.2021] 18 Vgl.: Irmgard Marie Sieber (2018): ,,Ärztliche Entscheidungen am Lebensende - Eine Erhe- bung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe" Regensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss., S. 44 [Zugriff: 14.03.2021] 6 Seminararbeit Verhütungspille bei Beschwerden wie Akne helfen oder eine ungewollte Schwan- gerschaft verhindern können.19 Wird einem Patienten keine Schmerzlindernde Medikamente verabreicht, so kann dies als Körperverletzung § 223 StGB bis Paragraph 233 StGB oder als unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."20 bestraft werden. 4.4 Beihilfe zum Suizid Die Beihilfe zum Suizid ist nach deutschem Strafrecht strafbar. Darunter fällt der § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung: (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahe- steht.21 Der Suizid und die Beihilfe an sich sind straffrei, wird aber unter Strafe gestellt, sobald die Beihilfe zum Suizid als Geschäft gehandelt wird. Dies soll unter ande- rem dazu führen, dass Kranke und oder alte Menschen sich nicht dazu gedrängt fühlen ihr Leben durch einen assistierten Suizid zu nehmen. Die Dienstleistung Beihilfe zum Selbstmord ist seit 2015 strafbar2². 1⁹ GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR ANWENDER „Maxim 0,03 mg/2 mg, überzogene Tablette Ethinylestradiol/Dienogest" Beipackzettel [Zugriff: 15.03.2021] 20 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch (StGB) - § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen " in URL: https://www.ge- setze-im-internet.de/stgb/ 323c.html [Zugriff: 15.03.2021] 21 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch (StGB) - §217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" in URL: https://www.gesetze-im-inter- net.de/stgb/ 217.html [Zugriff: 15.03.2021] 22 Vgl.: Irmgard Marie Sieber (2018): „Ärztliche Entscheidungen am Lebensende - Eine Erhe- bung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe" Regensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss., S. 43ff. [Zugriff: 15.03.2021] 7 Seminararbeit 5. Rechtslage der Sterbehilfe in der Schweiz 5.1 Aktive Sterbehilfe Die aktive Sterbehilfe ist wie auch in Deutschland strafbar. Wie es auch in Artikel 111 Vorsätzliche Tötung des Strafgesetzbuches der Schweiz steht: ,,Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraus- setzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe [...] nicht un- ter fünf Jahren bestraft."23 Im Vergleich zu Deutschland hat die Schweiz in Bezug zur aktiven Sterbehilfe keine Änderung und wird strenger bestraft. Die Freiheit selbst zu entscheiden eine aktive Sterbehilfe zu bekommen ist somit ausgeschlossen. Wird der/die Su- izidwillige aber von Suizidbegleiter/innen begleitet ist es nicht strafbar und der/die Suizidwillige hat somit alle Freiheiten, um selbst zu entscheiden und zu handeln wie er sterben möchte. Eine aktive Sterbehilfe kann allerdings durch eine/n Suizidbegleiter/in durchge- führt werden. Sie helfen dem Patienten bei der Einnahme von Medikamenten, durch die später der Patient stirbt. Diese Art der Sterbehilfe findet in sogenannten Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas in der Schweiz statt. Die Suizid- begleiter/innen unterstützen den Sterbenden. Nachdem ein herbei bestellter Arzt den Tod bestätigt hat, wird die Polizei wegen eines unnatürlichen Todes infor- miert. Durch die jahrzehntelange Erfahrung mit Sterbehilfeorganisationen wird dies routinemäßig abgewickelt. Übernehmen die Angehörige nicht die Planung der Bestattung, dann organisiert der/die Suizidbegleiter/in die Bestattung. Das findet meistens statt, wenn die Suizidwilligen aus dem Ausland kommen bei- spielsweise aus Deutschland, um in der Schweiz zu sterben 24. 5.2 Passive Sterbehilfe Wie auch in Deutschland ist die passive Sterbehilfe in der Schweiz erlaubt. Der Arzt ist verpflichtet die Lebensverlängernden Maßnahmen/Reanimationen einzu- leiten oder abzubrechen, wenn dies in der Patientenverfügung/ Patientenwillen des Sterbenden aufgezeigt ist. Ist der Patient urteilsfähig und möchte die Lebens- verlängernden Maßnahmen abbrechen, dann ist es die Pflicht des Arztes diese abzubrechen und der Arzt darf keine weitere Behandlung aufnehmen. Ist der Patient Urteilsunfähig kann er sich nicht für und auch nicht gegen die Le- bensverlängernden Maßnahmen entscheiden. Die Verantwortung darüber nimmt dann ein gesetzlicher Vertreter. Hat ein Patient kein gesetzlicher Vertreter, so muss der Arzt entscheiden, ob die Durchführung von Lebensverlängernden Maß- nahmen stattfinden oder sie abbrechen soll.25 23 Schweizerisches Strafgesetzbuch (Stand am 1. Juli 2020) in URL: https://fedlex.data.ad- min.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757 781 799/20200701/de/pdf-a/fedlex-data-ad- min-ch-eli-cc-54-757 781 799-20200701-de-pdf-a.pdf S. 61 [Zugriff: 18.03.2021] 24 Vgl.: Finzen, A. (2009) Finzen, A. (2009): Das Sterben der anderen. Sterbehilfe in der Diskus- sion. Bonn: BALANCE Buch + Medien Verlag GmbH&Co.KG, S. 57f. [Zugriff: 19.03.2021] 25 Vgl.: Irmgard Marie Sieber (2018): ,Ärztliche Entscheidungen am Lebensende - Eine Erhe- bung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe" Regensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss., S. 49f. [Zugriff: 21.03.2021] 8 Seminararbeit Ein/e schwerbehinderte/r oder ein/e Demenzkranke/r, die zu den Urteilsunfähi- gen Menschen gehören, haben somit keine Chance selbst zu entscheiden, ob sie Sterben wollen oder eine Lebensverlängernde Maßnahme einleiten wollen. In dieser Situation habe sie keinerlei Freiheit selbst zu entscheiden oder zu han- deln und sind immer von anderen Abhängig sogar beim Sterben. 5.3 Indirekte Sterbehilfe Wie auch in Deutschland ist die indirekte Sterbehilfe in der Schweiz nicht strafbar. Der Arzt ist verpflichtet den Patienten nicht nur zu heilen, sondern auch deren Schmerzen zu lindern. Somit ist die Einnahme eines Medikamentes, auch wenn es den Tod nach sich ziehen kann und der Patient die Erlaubnis dafür gibt, not- wendig. Eine gesetzliche Regelung bezüglich der indirekten Sterbehilfe gibt es in der Schweiz nicht, gilt aber grundsätzlich als erlaubt. Auch die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtli- nien) machen die indirekte Sterbehilfe zulässig.26 5.4 Beihilfe zum Suizid Grundsätzlich ist die Beihilfe zum Suizid erlaubt und wird auch von Sterbehilfe- organisationen wie Exit und Dignitas unterstützt. Verboten wird dies allerdings durch Artikel 115 des schweizerischen Strafgesetzes: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe 139 bestraft."27 Anders gesagt: Beihilfe zum Suizid ist dann strafbar, wenn der Begleiter/Unter- stützer einen negativen Hintergedanken hat und aus dem Selbstmord des Sui- zidwilligen einen Vorteil erhält oder wenn der Begleiter aus Rache handelt. Als positiven Vorteil zählt beispielsweise ein Erbe des Suizidwilligen. 26 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) (2019): ,,Umgang mit Sterben und Tod - Medizin-ethische Richtlinien" S. 21f. [Zugriff: 22.03.2021] 27 Schweizerisches Strafgesetzbuch (Stand am 1. Juli 2020) in URL: https://fedlex.data.ad- min.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757 781 799/20200701/de/pdf-a/fedlex-data-ad- min-ch-eli-cc-54-757_781_799-20200701-de-pdf-a.pdf, S. 62 [Zugriff: 22.03.2021] 9 Seminararbeit 6. Fazit Die Sterbehilfe hat viele wichtige Aspekte und kann unsere Entscheidung zu ster- ben immens beeinflussen. Die aktive Sterbehilfe lässt uns in Deutschland sowie in der Schweiz nicht sehr viele Freiheiten. In der Schweiz hat die aktive Sterbe- hilfe den Vorteil, dass sobald ein/e Suizidbegleiter/in hinzugezogen wird und so- mit auch nicht wirklich mehr eine aktive Sterbehilfe ist, sondern immer näher an die Beihilfe zum Suizid gelangt. Somit kann man nicht sagen, dass es in der Schweiz bezüglich der aktiven Sterbehilfe so viele Vorteile hat. In der Passiven Sterbehilfe sieht unsere Freiheit nochmals anders aus. Jeder hat die Chance eine Patientenverfügung auszufüllen und somit kann man selbst ent- scheiden, ob man jetzt die Lebensverlängernde Maßnahmen einleiten möchte oder nicht. Man kann entscheiden, wie lange man Beatmet wird oder wann es Zeit ist die Geräte auszustellen. Hat man keine Patientenverfügung erstellt, dann muss der nächste Verwandte oder der Arzt, wenn es keine Angehörigen gibt, für den Patienten entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit wird einem somit unbeab- sichtigt genommen. Da allerdings jeder die Chance hat, wenn er Urteilsfähigkeit ist, eine Patientenverfügung auszufüllen. Kann man diese Regelung als Gerecht empfinden. In der indirekten Sterbehilfe kann man auch davon sprechen, dass man die Frei- heit hat selbst zu entscheiden. Die Handlungsfreiheit ist auch dann gegeben, wenn wir das Medikament selbst einnehmen. Bei vielen Medikamenten ist der Tod eine Nebenwirkung, auch wenn es nur eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 1 Millionen ist. Beispielsweise die aktuelle Impfung gegen das Coronavirus. Es starben bereits 330 Patienten an der Impfung von 5.919.537 Impfungen in Deutschland 28. Man kann immer an irgendeiner Impfung oder eines Medikamen- tes sterben. Die Schweiz hat durch die Sterbehilfeorganisationen viele Freiheiten, wenn es um die Beihilfe zum Suizid geht. Der/die Suizidwillige darf selbst entscheiden, wie die Tat verübt wird und die darauffolgenden Notwendigkeiten, wie die Bestat- tung und die Kosten. Das Medikament, das den Patienten tötet, verabreicht der/die Suizidwillige selbst und hat somit die volle Handlungsfreiheit über sein Sterben. Die Freiheit selbst zu bestimmen betreffend der Sterbehilfe Arten ist allerdings um einiges Kompliziert als es bisher aufgestellt ist. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei. Wenn man allerdings diese Person durch einen Suizid tot vorfindet, muss man direkt helfen, da man sonst wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft wird. Weil der Suizid straffrei ist, darf man dem betreffenden die Mittel zum Suizid geben. Kann er sich beispielsweise nicht bewegen und man setzt ihm das Medi- kament an den Mund, so wird diese Handlung als Tötung auf Verlangen bestraft. Diese Regelungen sollten schleunigst überholt werden und es sollte Gesetze Rissland J., Becker S. ,,Faktencheck ,,Verträglichkeit der COVID-19 Impfstoffe"" in URL: https://www.aerztekammer-saarland.de/files/178164B2290/Faktencheck 05.04.2021] 210309.pdf S. 12 [Zugriff: 10 Seminararbeit gefunden werden, die den Betroffenen nicht die Freiheit nehmen selbst zu be- stimmen. 11 7. Anhang 7.1 Literaturverzeichnis Finzen, A. (2009) Finzen, A. (2009): Das Sterben der anderen. Sterbehilfe in der Diskussion. Bonn: BALANCE Buch + Medien Verlag GmbH&Co.KG [Zugriff: 08.03.2021] Seminararbeit Irmgard Marie Sieber (2018): „Ärztliche Entscheidungen am Lebensende" Eine Erhebung der ärztlichen Einstellung zur Sterbebegleitung und Sterbehilfe Re- gensburg: Universität Regensburg, Fakultät für Medizin, Diss. [Zugriff: 12.01.2021] Dieter Sturma, Bert Heinrichs (2015): Handbuch Bioethik" Stuttgart: Metzler [Zu- griff: 13.03.2021] Bundeszentrale für politische Bildung (2017): ,,Grundgesetz für die Bundesrepub- lik Deutschland" Bonn, bpb [Zugriff: 13.03.2021] GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR ANWENDER ,,Maxim 0,03 mg/2 mg, überzogene Tablette Ethinylestradiol/Dienogest" Beipackzettel [Zugriff: 15.03.2021] Einstein, A. (2007): Einstein sagt: Zitate, Einfälle, Gedanken Herausgegeben von Alice Calaprice. Piper Taschenbuch Verlag [Zugriff: 10.04.2021] Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) (2019): ,,Umgang mit Sterben und Tod Medizin-ethische Richtlinien" [Zugriff: 22.03.2021] Internet-Quellen: Duden Wörterbuch: Handlungsfreiheit. URL: https://www.duden.de/rechtschrei- bung/Handlungsfreiheit#bedeutung [Zugriff: 12.03.2021] Duden Wörterbuch: Entscheidungsfreiheit. URL: https://www.duden.de/recht- schreibung/Entscheidungsfreiheit#bedeutung [Zugriff: 12.03.2021] Duden Wörterbuch: Sterben. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/ster- ben#bedeutungen [Zugriff: 12.03.2021] Duden Wörterbuch: Hilfe. URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/Hilfe#be- deutungen [Zugriff: 12.03.2021] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch § 211 Mord" in URL: https://www.gesetze-im-inter- (StGB) net.de/stgb/ 211.html [Zugriff: 14.03.2021] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch § 212 Totschlag" in URL: https://www.gesetze-im-inter- net.de/stgb/_212.html [Zugriff: 14.03.2021] (StGB) 12 Seminararbeit Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch (StGB) - § 216 Tötung auf Verlangen" in URL: https://www.gesetze-im-inter- net.de/stab/ 216.html [Zugriff: 14.03.2021] Schweizerisches Strafgesetzbuch (Stand am 1. Juli 2020) in URL: https://fed- lex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.ad- min.ch/eli/cc/54/757 781 799/20200701/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc- 54-757 781 799-20200701-de-pdf-a.pdf [Zugriff: 18.03.2021] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch (StGB)-§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Per- sonen" in URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/323c.html [Zugriff: 15.03.2021] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Strafgesetzbuch §217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" in URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ 217.html [Zugriff: 15.03.2021] (StGB) Rissland J., Becker S. „Faktencheck ,,Verträglichkeit der COVID-19 Impfstoffe"" in https://www.aerztekammer-saarland.de/files/178164B2290/Fakten- URL: check 210309.pdf [Zugriff: 05.04.2021] 13 7.2 Eidesstattliche Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Textpassagen, die wörtlich oder dem Sinn nach auf Pub- likationen oder Vorträgen anderer Autoren beruhen, sind als solche kenntlich ge- macht. Seminararbeit Die Arbeit wurde bisher keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Stadt, 12.04.2021 Name 14