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Gemeinschaftskunde/Sozialwesen /
Parteien
studywithcharlie
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11/12/13
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alles rund um Parteien auf einen Blick: Definition verfassungsrechtliche Grundlage Verbot einer Partei, Parteiverbotsverfahren Parteiprivilegien, Finanzierung Aufgaben
Definition Partei = Vereinigung von Bürgern, die dauerhaft Einfluss auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land nehmen und dazu Abgeordnete in die Parlamente entsenden wollen Sie müssen: - ernsthafte Ziele haben - relativ gefestigt sein hinsichtlich des Organisationsgrades (z.B. eine Satzung, die die Beitragsregeln und die Entscheidungsregimen regelt) - eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern haben (keine feste Zahl, das BVerfG merkt ca. 400 an) - eine Mehrzahl an deutschen Staatsbürgern haben verliert ihren Status -> wenn 6 Jahre in Folge nicht an Bundestags- oder Landtagswahl teilgenommen Parteiprivilegien 1 Parteien können nur durch das BVerfG verboten werden. andere Vereinigungen: - Verbot kann durch die Exekutive ausgesprochen werden - anschließend können diese Vereinigungen bei einem Verwaltungsgericht klagen Grund für dieses Privileg: - Parteien bestimmen den politischen Willensbildungsprozess und dürfen nicht so einfach in ihrer Tätigkeit behindert/ von diesem Gestaltungsprozess ausgeschlossen werden 2 Parteien haben Anspruch auf staatliche Unterstützung. - private Mittel (Beiträge von Mitgliedern, Spenden, Einnahmen aus Parteivermögen,...) müssen größer sein als - staatliche Mittel (Zuschüsse für Wählerstimmen/ zu Beitrags- u. Spendeneinnahmen) -> sind frei agierende Vereinigungen -> müssen sich größtenteils selber finanzieren aber: aufgrund gesellschaftlicher Position, Gestaltung des politischen Prozess und damit dominierende Rolle im politischen Prozess -> Anspruch auf staatliche Unterstützung andere Vereinigungen: keinen Anspruch, Selbstfinanzierung, höchstens Steuervergünstigungen, aber keine direkten Mittel Veränderung der Parteienfinanzierung durch Parteiverbotsverfahren der NPD: -> Staat ist nicht verpflichtet, verfassungswidrige Parteien finanziell mit...
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Steuermitteln zu unterstützen (Änderung Art. 21 Einfügen v. Abs. 3 und 4) Aufgaben Parteien - Gestaltung des politischen Prozesses durch die Mitwirkung in Regierungen auf Bundes- oder Länderebene -> Möglichkeit der Einflussnahme auch in der Opposition und außerparlamentarisch - Einflussnahme auf die öffentliche Meinung -> damit auch die politische Bildung anregen - Klammerfunktion zwischen Volk und Parlamenten -> sorgen im Idealfall für Akzeptanz politischer Entscheidungen (Integration der Bürger in politischen Prozess - Hineinwirken in die staatlichen Institutionen und Besetzung von Ämtern (z.B. Bürgermeister, Regierungschefs, Bundespräsident,...) ,,Parteiendemokratie" Innerparteiliche Aufgaben 1. Interessenartikulation / Interessentransmission - Probleme und Anliegen der Mitglieder sammeln, bündeln, konkretisieren und weiterleiten -> wichtig, um die Stimmung der Parteibasis zu kennen und keine Verselbstständigung der Parteispitze zu riskieren - Parteiprogramm = Orientierung -> wird in größeren Abständen nach innerparteilichen Willensbildungsprozessen aktualisiert - in vielen Parteien: Formen der direkten Demokratie v. a. Personalentscheidungen, aber auch strittige Sachentscheidungen Verfassungsrechtliche Grundlage Art. 21 GG • Abs. 1: -Plural: ,,die Parteien" sichert Mehrparteiensystem Pluralismus freie Gründung - innere Ordnung muss demokratischen Charakter haben - Transparenz bei allen Einnahmen und Ausgaben • Abs. 2: - definiert Voraussetzungen für die Verfassungswidrigkeit einer Partei (= Voraussetzungen für Verbot einer Partei) - Spannungsverhältnis zwischen • Freiheit der Einzelnen sich am politischen Prozess zu beteiligen (vom Staat gewünscht, findet Ausdruck in der freien Gründung einer Partei) • dem Sicherheitsbedürfnis des Staates (Absicherung der Grundwerte unserer Gesellschaft und damit die Bindung der Tätigkeit der Partei an diese Prinzipien) -> Stichwort ,,wehrhafte Demokratie" aber: Feststellen der Verfassungswidrigkeit und Verbot einer Partei nur BVerfG! ,,Lähmung der Exekutive" verfassungswidrig, wenn: - aktive, aggressiv kämpferische Haltung der Partei (v. a. der Spitze und Mitglieder, nicht nur Anhänger) - mit dem Ziel, die gesamte Ordnung beseitigen zu wollen (Nachweis schwierig -> Einsatz von verdeckten Ermittlern) nicht verfassungswidrig, wenn: - Infragestellung/Ablehnung der Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung Parteiverbotsverfahren Verbot, wenn Parteien: - verfassungswidrig sind - reale Chancen besitzen, in absehbarer Zeit ihre Ziele auch durchzusetzen, etwa durch den Einzug in Parlamente Oder sogar die Beteiligung an Regierungen 1. Antrag des Bundestags, Bundesrats oder der Bundesregierung an BVerfG 2. Einstufung als gerechtfertigt oder nicht 3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit in Hauptverhandlung Folgen - Auflösung der Partei einschließlich aller Nebenorganisationen (Stiftungen,...) - Verlust aller Abgeordnetenmandate (Art. 21 (2) steht hier über Art. 38 (1) - Einziehen des gesamten Parteivermögens durch den Staat 2. Rekrutierung von Führungspersonal - Nachwuchsgewinnung setzt Attraktivität voraus -> v. a. Öffnung für junge Generation wichtig z.B. Umweltbewusstsein - Schulung der Mitglieder, um auch qualifizierte Kandidaten zu erhalten - Personen prägen das Image einer Partei stärker als die Programmatik -> „Personalisierung von Wahlkämpfen" - Beachtung der Strömungen innerhalb der Partei z. B. starke Landesverbände, festgelegte Frauenquote 3. Gruppenintegration - Ausgleich der Teilinteressen innerhalb der Partei -> Strömungen müssen sich im Programm wiederfinden - Mehrheitsfähigkeit wird nur erreicht, wenn Angebote an alle Gruppen der Gesellschaft unterbreitet werden 4. Machtgewinn / Machterhalt / Machtausbau - Programmatik lässt sich nur durchsetzen, wenn man 1. im Parlament vertreten ist und 2. in der Folge auch regieren kann oder in der Opposition Alternativen anbietet und z.B. über den Bundesrat Einfluss nehmen kann
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Definition Partei = Vereinigung von Bürgern, die dauerhaft Einfluss auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land nehmen und dazu Abgeordnete in die Parlamente entsenden wollen Sie müssen: - ernsthafte Ziele haben - relativ gefestigt sein hinsichtlich des Organisationsgrades (z.B. eine Satzung, die die Beitragsregeln und die Entscheidungsregimen regelt) - eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern haben (keine feste Zahl, das BVerfG merkt ca. 400 an) - eine Mehrzahl an deutschen Staatsbürgern haben verliert ihren Status -> wenn 6 Jahre in Folge nicht an Bundestags- oder Landtagswahl teilgenommen Parteiprivilegien 1 Parteien können nur durch das BVerfG verboten werden. andere Vereinigungen: - Verbot kann durch die Exekutive ausgesprochen werden - anschließend können diese Vereinigungen bei einem Verwaltungsgericht klagen Grund für dieses Privileg: - Parteien bestimmen den politischen Willensbildungsprozess und dürfen nicht so einfach in ihrer Tätigkeit behindert/ von diesem Gestaltungsprozess ausgeschlossen werden 2 Parteien haben Anspruch auf staatliche Unterstützung. - private Mittel (Beiträge von Mitgliedern, Spenden, Einnahmen aus Parteivermögen,...) müssen größer sein als - staatliche Mittel (Zuschüsse für Wählerstimmen/ zu Beitrags- u. Spendeneinnahmen) -> sind frei agierende Vereinigungen -> müssen sich größtenteils selber finanzieren aber: aufgrund gesellschaftlicher Position, Gestaltung des politischen Prozess und damit dominierende Rolle im politischen Prozess -> Anspruch auf staatliche Unterstützung andere Vereinigungen: keinen Anspruch, Selbstfinanzierung, höchstens Steuervergünstigungen, aber keine direkten Mittel Veränderung der Parteienfinanzierung durch Parteiverbotsverfahren der NPD: -> Staat ist nicht verpflichtet, verfassungswidrige Parteien finanziell mit...
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Steuermitteln zu unterstützen (Änderung Art. 21 Einfügen v. Abs. 3 und 4) Aufgaben Parteien - Gestaltung des politischen Prozesses durch die Mitwirkung in Regierungen auf Bundes- oder Länderebene -> Möglichkeit der Einflussnahme auch in der Opposition und außerparlamentarisch - Einflussnahme auf die öffentliche Meinung -> damit auch die politische Bildung anregen - Klammerfunktion zwischen Volk und Parlamenten -> sorgen im Idealfall für Akzeptanz politischer Entscheidungen (Integration der Bürger in politischen Prozess - Hineinwirken in die staatlichen Institutionen und Besetzung von Ämtern (z.B. Bürgermeister, Regierungschefs, Bundespräsident,...) ,,Parteiendemokratie" Innerparteiliche Aufgaben 1. Interessenartikulation / Interessentransmission - Probleme und Anliegen der Mitglieder sammeln, bündeln, konkretisieren und weiterleiten -> wichtig, um die Stimmung der Parteibasis zu kennen und keine Verselbstständigung der Parteispitze zu riskieren - Parteiprogramm = Orientierung -> wird in größeren Abständen nach innerparteilichen Willensbildungsprozessen aktualisiert - in vielen Parteien: Formen der direkten Demokratie v. a. Personalentscheidungen, aber auch strittige Sachentscheidungen Verfassungsrechtliche Grundlage Art. 21 GG • Abs. 1: -Plural: ,,die Parteien" sichert Mehrparteiensystem Pluralismus freie Gründung - innere Ordnung muss demokratischen Charakter haben - Transparenz bei allen Einnahmen und Ausgaben • Abs. 2: - definiert Voraussetzungen für die Verfassungswidrigkeit einer Partei (= Voraussetzungen für Verbot einer Partei) - Spannungsverhältnis zwischen • Freiheit der Einzelnen sich am politischen Prozess zu beteiligen (vom Staat gewünscht, findet Ausdruck in der freien Gründung einer Partei) • dem Sicherheitsbedürfnis des Staates (Absicherung der Grundwerte unserer Gesellschaft und damit die Bindung der Tätigkeit der Partei an diese Prinzipien) -> Stichwort ,,wehrhafte Demokratie" aber: Feststellen der Verfassungswidrigkeit und Verbot einer Partei nur BVerfG! ,,Lähmung der Exekutive" verfassungswidrig, wenn: - aktive, aggressiv kämpferische Haltung der Partei (v. a. der Spitze und Mitglieder, nicht nur Anhänger) - mit dem Ziel, die gesamte Ordnung beseitigen zu wollen (Nachweis schwierig -> Einsatz von verdeckten Ermittlern) nicht verfassungswidrig, wenn: - Infragestellung/Ablehnung der Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung Parteiverbotsverfahren Verbot, wenn Parteien: - verfassungswidrig sind - reale Chancen besitzen, in absehbarer Zeit ihre Ziele auch durchzusetzen, etwa durch den Einzug in Parlamente Oder sogar die Beteiligung an Regierungen 1. Antrag des Bundestags, Bundesrats oder der Bundesregierung an BVerfG 2. Einstufung als gerechtfertigt oder nicht 3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit in Hauptverhandlung Folgen - Auflösung der Partei einschließlich aller Nebenorganisationen (Stiftungen,...) - Verlust aller Abgeordnetenmandate (Art. 21 (2) steht hier über Art. 38 (1) - Einziehen des gesamten Parteivermögens durch den Staat 2. Rekrutierung von Führungspersonal - Nachwuchsgewinnung setzt Attraktivität voraus -> v. a. Öffnung für junge Generation wichtig z.B. Umweltbewusstsein - Schulung der Mitglieder, um auch qualifizierte Kandidaten zu erhalten - Personen prägen das Image einer Partei stärker als die Programmatik -> „Personalisierung von Wahlkämpfen" - Beachtung der Strömungen innerhalb der Partei z. B. starke Landesverbände, festgelegte Frauenquote 3. Gruppenintegration - Ausgleich der Teilinteressen innerhalb der Partei -> Strömungen müssen sich im Programm wiederfinden - Mehrheitsfähigkeit wird nur erreicht, wenn Angebote an alle Gruppen der Gesellschaft unterbreitet werden 4. Machtgewinn / Machterhalt / Machtausbau - Programmatik lässt sich nur durchsetzen, wenn man 1. im Parlament vertreten ist und 2. in der Folge auch regieren kann oder in der Opposition Alternativen anbietet und z.B. über den Bundesrat Einfluss nehmen kann