Laden im
Google Play
Herausbildung moderner strukturen in gesellschaft und staat
Bipolare welt und deutschland nach 1953
Die moderne industriegesellschaft zwischen fortschritt und krise
Das 20. jahrhundert
Deutschland zwischen demokratie und diktatur
Friedensschlüsse und ordnungen des friedens in der moderne
Der mensch und seine geschichte
Das geteilte deutschland und die wiedervereinigung
Imperialismus und erster weltkrieg
Europa und globalisierung
Die zeit des nationalsozialismus
Frühe neuzeit
Europa und die welt
Großreiche
Demokratie und freiheit
Alle Themen
Mensch-umwelt-beziehungen
Ressourcenkonflikte und ressourcenmanagement
China
Klimawandel und klimaschutz
Klima und vegetationszonen
Herausforderungen an die menschen des 21. jahrhunderts
Australien und ozeanien
Russland
Europa
Entwicklung in tropischen räumen
Die subpolare und polare zone
Planet erde
Entwicklungsperspektiven
Globalisierung
Usa
Alle Themen
4.1.2022
2039
216
Teilen
Speichern
Herunterladen
AGB DEFINITION § 305 (1) BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verkäufer der anderen Vertragspartei (=Käufer) bei Abschluss des Vertrags stellt. ZIELE VON AGB Erhöhung der Rechtssicherheit. Zeit- und Kostenersparnis für den Verkäufer (1x formuliert - zigmal verwendet). Risikominimierung für den Verkäufer. VORRAUSSETZUNGEN, DASS AGB VERTRAGSBESTANDTEIL WERDEN VORRAUSSETZUNGEN § 305 (2) BGB 1. Ausdrücklicher Hinweis auf AGB bei Vertragsabschluss. 2. AGB sind für den Käufer sichtbar und gut lesbar. 3. Der Verkäufer muss den AGB zustimmen. WELCHE KLAUSELN SIND UNWIRSAM? ÜBERRASCHUNGSKLAUSELN - § 305C BGB Diese Klauseln sind unwirksam, weil sie so ungewöhnlich sind, dass der Käufer (Vertragspartner) nicht mit ihnen zu rechnen braucht. KLAUSELN MIT WERTUNGSMÖGLICHKEIT - § 308 BGB Diese Klauseln werden unwirksam, wenn sich dies durch eine richterliche Wertung ergibt. Bsp.: Begriffe wie z. B. zumutbar" müssen im Einzelfall spezifiziert werden. KLAUSELN OHNE WERUNGSMÖGLICHKEIT Diese Klauseln sind immer unwirksam (außer unter Kaufleuten). Bsp.: Eine Klausel, die die Nacherfüllung von der Zahlung des vollständigen Kaupreises anhängig macht, ist nach § 309 Nr. 8b) dd unzulässig. GENERALKLAUSELN - §§ 307 (1) BGB Die Generalklausel besagt: Klauseln, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen und den Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. ACHTUNG - §306 BGB Sind einzelne Klauseln unwirksam, bleiben der Vertrag und die übrigen Klauseln dennoch wirksam.
iOS User
Philipp, iOS User
Lena, iOS Userin