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Grundsätzliches zur Buchführung

3.12.2021

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GRUNDLEGENDES ZUR BUCHFÜHRUNG
BEGRIFF BUCHHALTUNG
Die Buchführung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Nach § 238 I HGB ist
jeder Kaufmann verp
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BEGRIFF BUCHHALTUNG
Die Buchführung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Nach § 238 I HGB ist
jeder Kaufmann verp
GRUNDLEGENDES ZUR BUCHFÜHRUNG
BEGRIFF BUCHHALTUNG
Die Buchführung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Nach § 238 I HGB ist
jeder Kaufmann verp

GRUNDLEGENDES ZUR BUCHFÜHRUNG BEGRIFF BUCHHALTUNG Die Buchführung unterliegt gesetzlichen Vorgaben. Nach § 238 I HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen. Kaufmännische Buchführung ist das Festhalten der Anfangsbestände an Vermögen und Schulden sowie deren Veränderungen. Die grundlegenden gesetzlichen Buchführungsbestimmungen für Kaufleute finden sich im 3. Band des HGB, Abschnitte eins bis sechs. Daneben bestehen noch rechtsformspezifische Vorschriften im Aktiengesetz [AktG], GmbH-Gesetz [GmbHG] und im Genossenschaftsgesetz [GenG]. Da die Buchführung auch Grundlage für Besteuerung des Unternehmens ist, gibt es daneben noch steuerrechtliche Bestimmungen. Sie sind insbesondere in der Abgabenordnung [AO], dem Einkommensgesetz [EStG], dem Körperschaftssteuergesetz [KStG] und dem Unternehmenssteuergesetz [UStG] enthalten. GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄBIGER BUCHFÜHRUNG [GOB] Allgemeiner Geschäftsgrundsatz [§ 238 I, S.2 HGB] „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann." Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit [§ 238 I, S.3 HGB] "Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen kann." Dieser Grundsatz führt zu der Forderung: keine Buchung ohne Beleg und zu einer ordnungsgemäßen Belegaufbewahrung. Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit [§ 239 || HGB] „Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden." Dieser Grundsatz erfordert für die Praxis die Führung eines Grundbuches* (zeitgerechte Erfassung) und die Führung eines Hauptbuches** (sachgerechte, geordnete Erfassung). Grundsatz des Erhalts...

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Alternativer Bildtext:

der ursprünglichen Eintragungen [§ 239 III, S.1 HGB] „Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist." Das bedeutet ein Verbot der Benutzung von Killerinstrumenten sowie das Verbot des Überschreibens. Grundsatz des Verrechnungsverbots [§ 246 11 HGB] Vermögen darf nicht mit Schulden, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Beachte: Zusätzlich zu den GoB wurden vom Gesetzgeber nach "Grundsätze zur ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" [GoBD] erstellt. Als Datenträger im Sinne dieser Vorschrift kommen in erster Linie die maschinell lesbaren Datenträger (z.B. CD-ROM) in Betracht. Mit dem GoBD werden die GoB an einer Speicherbuchführung angepasst. Ziel der GoB der GoBD ist, Unternehmenseigner sowie Gläubiger des Unternehmens vor falschen Informationen und Verlusten zu schützen. * Im Grundbuch werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge tatsächlichen Anfalls erfasst. * Im Hauptbuch werden die Buchungen nach sachlichen Gesichtspunkten erfasst (z.B. alle Einzahlungen und Auszahlungen auf dem Konnte Kasse). ihres