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Wettbewerbsbeschränkungen

22.1.2021

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Wettbewerbsbeschränkungen
Wettbewerb kann rechtlich oder faktisch beschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn einer oder mehrere
Aktionsparam
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Wettbewerb kann rechtlich oder faktisch beschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn einer oder mehrere
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Wettbewerbsbeschränkungen Wettbewerb kann rechtlich oder faktisch beschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn einer oder mehrere Aktionsparameter nicht mehr der Disziplinierung durch einen Marktrivalen unterliegen. Man unterscheidet 3 Arten von Wettbewerbsbeschränkungen: Kartelle und Kooperationen, Fusionen und Unternehmenskon- zentration und Behinderungen. 1. Kartelle und Kooperationen Bei Kartellen handelt es sich um Verträge bzw. Absprachen zwischen Unternehmen mit dem Ziel den Wett- bewerb zu beschränken. Das Kartell ist eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung. Man unterschiedet zB Preiskartell, Gebietskartell, Quotenkartell oder Konditionenkartell. Wird der Absatz durch eine Verkaufsge- sellschaft durchgeführt, spricht man von einem Syndikat. Kartelle sind grundsätzlich verboten. Die Neigung zur Kartellbildung ist aus 4 Gründen hoch: Wenn die Zahl der Anbieter klein ist, wenn die Produkte homogen sind, wenn die Marktzutrittsschranken hoch sind oder wenn die direkte Preiselastizität der Nachfrage niedrig ist. Innerhalb eines Kartells werden Sanktionen vereinbart, damit die Preise nicht heimlich unterboten wer- den. Außerdem werden oft Mengenabsprachen (Quotenkartell) getroffen. Unter einer Kooperation versteht man die Zusammenarbeit von Personen, Instituten oder Unternehmen. Dabei kann es um die Koordination von betrieblichen Funktionen oder deren Ausgliederung auf min. 2 selbst- ständige Unternehmen gehen oder die Zusammenarbeit von mittelständigen oder kleinen Unternehmen. Kooperationen sind erwünscht, wenn eine Leistungssteigerung einhergeht, sie sind allerdings wettbewerbs- widrig, wenn Absprachen zB bei Preisen oder Kapazitäten eingesetzt werden. 2. Fusionen und Unternehmenskonzentrationen Fusionen liegen vor, wenn zwei oder mehr...

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Unternehmen unter Aufgabe ihrer bisherigen rechtlichen Selbst- ständigkeit eine neue rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Es gibt viele Gründe für Fusionen; im Allgemeinen geht es um die Verbesserung der Marktstellung und Kostensenkung. Es gibt 3 Fälle von Zusam- menschlüssen: 1. Ein Konzern liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenge- schlossen haben. 2. Beteiligungen liegen vor, wenn ein Unternehmen einen bestimmten Anteil des Eigenkapitals eines ande- ren Unternehmens besitzt. 3. Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) entstehen, wenn mehrere Unternehmen ein neues Unterneh- men gründen, jedoch ohne ihr eigentliches Unternehmen aufzugeben (wie bei einer Fusion). Ziele sind u.a. Sicherung der Rohstoffbasis, Erschließung neuer Märkte und Kostenersparnisse. Von Unternehmenskonzentration spricht man, wenn einige wenige Unternehmen einen relativ hohen Anteil am Gesamtumsatz des betreffenden Wirtschaftszweiges aufweisen. Zu Unternehmenskonzentration kommt es durch internes Wachstum (erfolgreiche Operation am Markt und so Erhöhung der Marktanteile) oder durch externes Wachstum (Zusammenschlüsse) kommen. Die Unternehmenskonzentration wird in Deutsch- land regelmäßig kontrolliert. Konzentration kann horizontal (Unternehmen des gleichen Marktes), vertikal (vor- und nachgestellte Pro- duktionsstufen) oder iagonal/konglomerat (Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftszweige) sein. Die meisten Zusammenschlüsse sind horizontal. Eine konzentrationsfördernde Wirkung erzeugen Kreditverflechtungen und Kooperationsverträge. Strategi- sche Allianzen dienen dem Austausch von Know-How zwischen Dienstleistungsbereichen. Personelle Verflechtungen ermöglichen eine Abstimmung zwischen Unternehmen und können somit wett- bewerbsbeschränkende Wirkungen haben. Dies passiert zB wenn ein Aufsichtsratsmitglied aus Unterneh- men A auch im Aufsichtsrat von Unternehmen B tätig ist. Vorteile der Unternehmenskonzentration: Ausnutzung der Fixkostendegression, Ausgleich von Beschäfti- gungsschwankungen, Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit, Unternehmenswachstum verstetigt, Risiko verrin- gert, niedrigere Preise. Absicht: Monopolisierung des Marktes, doch es kann auch das Gegenteil beobachtet werden. Dabei finden Konzentrationsvorgänge statt, um Wettbewerbsbeschränkungen durch andere Marktteilnehmer besser be- gegnen zu können (Konzept der Gegenmacht) 3. Behinderung Eine Behinderung liegt vor, wenn tatsächliche oder potentielle Konkurrenten, Lieferanten oder Abnehmer in ihrer Handlungs- oder Entschließungsfreiheit beschränkt werden. Voraussetzung ist es, dass ein Unter- nehmen eine marktmächtige Position besitzt. Gefahr: Marktzugang nicht mehr unbeschränkt möglich Um festzustellen, ob eine Behinderung vorliegt, müssen die Märkte abgegrenzt werden, dabei versucht man den relevanten Markt abzugrenzen. Dies ist theoretisch und praktisch schwierig. Allgemein ist der relevante Markt der Bereich wirksamer Konkurrenz. 3 Aspekte: Der relevante Markt in zeitlicher, räumlicher und sach- licher Sicht. Zeitlich ist relativ einfach; Hat ein Anbieter seinen Marktanteil in kurzer Zeit erhöht? Der räum- lich relevante Markt bezieht sich für das Bundeskartellamt auf das gesamte Staatsgebiet der BRD. Der sach- lich relevante Markt wird durch alle Produkte bestimmt, die aus der Sicht der Nachfrager kurzfristig substi- tuierbar (funktional austauschbar) sind. Bestimmung der Marktmacht: Insbesondere um die Feststellung des Marktanteils Nach dem der relevante Markt abgegrenzt wurde und festgestellt wurde, dass Marktmacht vorliegt, fragt man sich nun, ob ein Missbrauch vorliegt. Dies macht man mit dem Vergleichsmarktkonzept. Dem miss- bräuchlichen Preis des Unternehmens wird ein anderer Preis gegenübergestellt, der auf einem vergleichba- ren Markt mit höherer Wettbewerbsintensität verlangt wird. Europäische Wettbewerbspolitik: Es soll ermittelt werden, welche Konkurrenten der betroffenen Unterneh- men in der Lage sind, dem Verhalten Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, in einen wirksamen Wettbewerb frei von Beschränkungen aufzutreten. Auch die EU-Kommission stützt dabei ihre Untersuchun- gen auf die Substituierbarkeit der Güter. Der relevante Markt besteht aus Waren und Dienstleistungen, die der Verbraucher hinsichtlich der Verwendung und des Preises für austauschbar hält. Bei der Abgrenzung des räumlich relevanten marktes werden u.a. die Reaktionen auf Preisänderungen, das Verhalten der Abnehmer und Wettbewerber, die Handelsströme und die verschiedenen Zutrittsschranken einbezogen. → Es geht also nicht um eine reine Addition von Marktanteilen, sondern vielmehr ist die Marktdefinition Ausgangspunkt für die Untersuchung der Marktdynamik in einer Branche.