Das Parteiengesetz und politische Parteien in Deutschland
Das Parteiengesetz Deutschland bildet zusammen mit Artikel 21 des Grundgesetzes die rechtliche Grundlage für politische Parteien. Seit 1967 definiert das Parteiengesetz einfach erklärt Parteien als dauerhafte gesellschaftliche Organisationen mit dem Prinzip der Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen.
Definition: Das Parteiengesetz Paragraph 1 definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen.
Die Aufgaben von Parteien einfach erklärt umfassen fünf Kernfunktionen: Personalrekrutierung, Interessenartikulation, Programmfunktion, Partizipationsfunktion und Legitimationsfunktion. Diese 4 Funktionen von Parteien (plus Legitimationsfunktion) sind essentiell für das Funktionieren der Demokratie.











