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Schule. Endlich einfach.
Staatstheorien
Lena
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11/12/10
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Staatstheorien und Menschenrechte nach: - Bodin - Locke - Hobbes - Montesquieu - Rousseau
Vorstellung vom Menschen und Staat Staatstheorien und Menschenrechte im Zeitalter der europäischen Aufklärung John Locke Jean Bodin IEAN BODIN Französischer Staatstheoretiker *1529/30; † 1596 ▪ Nur ein Einzelner, der über al- len Parteien steht und in seiner Machtausübung souverän (= überlegen) ist, kann für Recht und Frieden sorgen ▪ Dieser Monarch darf ohne die Zustimmung der Untertanen Gesetze durchsetzen ▪ Er selbst ist von den positiven (,,gemachten") Gesetzen losge- absolut" löst ▪ Der Monarch untersteht aber den Gesetzen des göttlichen und natürlichen Rechts ▪ Das Wohl des Staats und nicht das des Einzelnen steht an oberster Stelle diese Staats- räson sieht im Einzelfall auch de Verstoß gegen Recht und Moral vor Thomas Hobbes Englischer Staatstheoretiker *1588; † 1679 In einem hypothetischen Na- turzustand leben alle Men- schen als isolierte Individuen und sind frei sowie gleich mit Rechten ausgestattet → in die- sem Zustand leben alle in stän- diger Furcht voreinander (,,ein Krieg aller gegen alle") ▪ Um in Sicherheit und Ordnung zu leben, übertragen die Men- schen einem Souverän (d.h. ei- nem Monarchen o. Parlament) freiwillig das Recht zur alleini- gen Gesetzgebung und Macht- ausübung Gesellschaftsver- trag ▪ Der Souverän ist losgelöst vom Recht und darf uneinge- sch kt Macht ausüben → an- dernfalls ist der Souverän in sei- ner Existenz und somit auch die Friedenssicherung gefährdet ▪ Auch die Religion darf keinen Einfluss auf den Souverän ausü- ben Englischer Staatstheoretiker *1632; + 1704 ▪ Es gibt keine gegebene natürli- che Rangordnung ▪ In einem fiktiven Naturzustand befinden sich die Menschen in einem weitestgehend friedli- chem, aber unsicheren Zustand und sind frei sowie gleich ▪...
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In dem Naturzustand gibt es ein natürliches, verbindliches Ge- setz, das jeden aus vernünfti- gen, natürlichen und theologi- schen Gründen dazu verpflich- tet, die Natur, das Leben der Menschheit und den Frieden zu erhalten die Menschen be- sitzen das Recht auf Selbstbe- stimmung und auf Privateigen- tum ▪ Der Staat soll natürlichen Rechte schützen wenn der Staat dazu nicht in der Lage oder willens ist, dürfen die Bür- ger Widerstand leisten und den Gesellschaftsvertrag auflösen → Begrenzung der Staatsge- walt; Trennung von Legislative und Exekutive Charles de Montesquieu Französischer Staatstheoretiker *1689; + 1755 ■ Niemand darf uneingeschränkt herrschen ▪ Die Machtbefugnisse von Legis- lative, Exekutive und Judikative sollen begrenzt werden → Ge- waltenteilung → nur durch die gegenseitige Kontrolle der ein- zelnen Gewalten kann Macht- missbrauch verhindert und die individuelle Freiheit der Men- schen garantiert werden Jean-Jaques Rousseau Schweizerischer/französischer Staatstheoretiker *1712; + 1778 ▪ Der Gesellschaftsvertrag wird untereinander zwischen den Bürgern geschlossen → Volk als Träger der Souveränität ▪ Die Bürger sollen nur durch ihre sich selbst gegebenen Gesetze eingeschränkt werden ▪ In einer überschaubaren, bäu- erlich-kleinbürgerlich struktu- rierten Republik kann das Kon- zept der Volkssouveränität um- gesetzt werden das Gesetz- gebungsrecht wird nicht an eine Einzelperson oder parla- mentarische Gruppe übertra- gen, sondern wird von allen und im Sinne aller ausgeübt → Durchsetzung des allgemeinen Willens des Volkes (,,volonté générale") Was ist neu? Kritik ▪ Entwicklung des Souveränitäts- begriffs ▪ Systematische Darstellung und Rechtfertigung der absoluten Herrschaft ▪ Wenn der Monarch die Grenze zwischen seiner eigenen, posi- tiven Gesetzgebung und dem göttlich-naturrechtlichen Be- reich selbst definiert, besteht die Gefahr einer Willkürherr- schaft ▪ Die Herrschaft des Monarchen wird nicht mehr vom Gottes- gnadentum abgeleitet, sondern wird durch einen freiwilligen Vertrag zwischen Menschen und Herrscher (Gesellschafts- vertrag) begründet ■ Pessimistisches Menschenbild ▪ Erste Idee der Gewaltenteilung: Trennung von Legislative und Exekutive → Einschränkung der Machtbefugnisse z.B. eines Monarchen ■ ▪ Trennung von Legislative, Exe- kutive und Judikative → Gewal- tenteilung als Grundlage der modernen Demokratie ■ ▪ Idee von kleinen und über- schaubaren politischen Einhei- ten, die eine bessere Voraus- setzung für die aktive politische Einbindung der Bürger haben, als große, repräsentative Struk- turen auf Staatsebene ▪ Frage nach dem Umgang mit Minderheiten bleibt offen → Gefahr der Tyrannei des Ge- meinwillens und der Unterdrü- ckung
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In dem Naturzustand gibt es ein natürliches, verbindliches Ge- setz, das jeden aus vernünfti- gen, natürlichen und theologi- schen Gründen dazu verpflich- tet, die Natur, das Leben der Menschheit und den Frieden zu erhalten die Menschen be- sitzen das Recht auf Selbstbe- stimmung und auf Privateigen- tum ▪ Der Staat soll natürlichen Rechte schützen wenn der Staat dazu nicht in der Lage oder willens ist, dürfen die Bür- ger Widerstand leisten und den Gesellschaftsvertrag auflösen → Begrenzung der Staatsge- walt; Trennung von Legislative und Exekutive Charles de Montesquieu Französischer Staatstheoretiker *1689; + 1755 ■ Niemand darf uneingeschränkt herrschen ▪ Die Machtbefugnisse von Legis- lative, Exekutive und Judikative sollen begrenzt werden → Ge- waltenteilung → nur durch die gegenseitige Kontrolle der ein- zelnen Gewalten kann Macht- missbrauch verhindert und die individuelle Freiheit der Men- schen garantiert werden Jean-Jaques Rousseau Schweizerischer/französischer Staatstheoretiker *1712; + 1778 ▪ Der Gesellschaftsvertrag wird untereinander zwischen den Bürgern geschlossen → Volk als Träger der Souveränität ▪ Die Bürger sollen nur durch ihre sich selbst gegebenen Gesetze eingeschränkt werden ▪ In einer überschaubaren, bäu- erlich-kleinbürgerlich struktu- rierten Republik kann das Kon- zept der Volkssouveränität um- gesetzt werden das Gesetz- gebungsrecht wird nicht an eine Einzelperson oder parla- mentarische Gruppe übertra- gen, sondern wird von allen und im Sinne aller ausgeübt → Durchsetzung des allgemeinen Willens des Volkes (,,volonté générale") Was ist neu? Kritik ▪ Entwicklung des Souveränitäts- begriffs ▪ Systematische Darstellung und Rechtfertigung der absoluten Herrschaft ▪ Wenn der Monarch die Grenze zwischen seiner eigenen, posi- tiven Gesetzgebung und dem göttlich-naturrechtlichen Be- reich selbst definiert, besteht die Gefahr einer Willkürherr- schaft ▪ Die Herrschaft des Monarchen wird nicht mehr vom Gottes- gnadentum abgeleitet, sondern wird durch einen freiwilligen Vertrag zwischen Menschen und Herrscher (Gesellschafts- vertrag) begründet ■ Pessimistisches Menschenbild ▪ Erste Idee der Gewaltenteilung: Trennung von Legislative und Exekutive → Einschränkung der Machtbefugnisse z.B. eines Monarchen ■ ▪ Trennung von Legislative, Exe- kutive und Judikative → Gewal- tenteilung als Grundlage der modernen Demokratie ■ ▪ Idee von kleinen und über- schaubaren politischen Einhei- ten, die eine bessere Voraus- setzung für die aktive politische Einbindung der Bürger haben, als große, repräsentative Struk- turen auf Staatsebene ▪ Frage nach dem Umgang mit Minderheiten bleibt offen → Gefahr der Tyrannei des Ge- meinwillens und der Unterdrü- ckung