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8.12.2021
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POWI KLAUSUR 2 (Q1) THEMEN 1. Verfassungsorgane (Bundestag/-rat/-kanzler/-regierung) ➡ Gewaltenteilung & Gewaltenverschränkung Verfassungsnorm und Verfassungsrealität 2. Gesetzgebungsprozess Rolle der Organe 1. VERFASSUNGSORGANE 1.1 BUNDESTAG 1) ALLGEMEIN vom Volk gewählte Repräsentanten Raum für Diskussionen über unterschiedliche Meinungen zum richtigen politischen Weg zentrale Institution 2) AUFGABEN Gesetzgebung ➡ wichtigstes Organ der Legislative Kontrolle der Regierungsarbeit (Exekutive) 709 Abgeordnete entscheiden über den Bundeshaushalt + Einsätze der Bundeswehr Bundeskanzler + Bundesregierung von Mehrheit des BT gewählt ➡ Exekutive von Mehrheit des Parlaments legitimiert/unterstützt Gewaltenverschränkung statt -teilung (3) FUNKTION Legislativfunktion: Bundesgesetzte müssen vom BT beschlossen werden Kontrollfunktion: Überwachung der Regierung Kreativfunktion: Besetzung Ämter anderer Staatsorgane Interessenartikulation: Form der öffentlichen Auseinandersetzung 4) ARBEITSWEISE DES BUNDESTAGES Bundestag: Mischung aus beiden Parlamentstypen ➡Bundestagsabgeordnete leisten Arbeit in Ausschüssen/Fraktionen/Arbeitskreisen/Arbeitsgruppen Wichtiges Beispiel: Haushaltsdebatte ➡nicht die Funktion, die jeweils andere Seite zu überzeugen ➡ Rede für die Öffentlichkeit = Bürger sollen unterschiedliche Meinungen + Gründe verstehen (5) ABGEORDNETE IM BUNDESTAG freies Mandat => Verfassungsnorm (Art.38, Abs.1 GG) Auftrag: Interessen des ganzen Volkes vertreten bei Abstimmungen: ohne Auftrag der eigenen Fraktion abstimmen sichert individuelle Verantwortlichkeit der einzelnen Abgeordneten Fraktionszwang (-disziplin) => Verfassungsrealität Parteien bilden Fraktionen zur Interessendurchsetzung im Parlament Erwartung an Abgeordneten: wie die eigene Fraktion abstimmen ➤sichert kollektive Verantwortlichkeit 6) PARLAMENTARISCHE ARBEITSWEISEN (VERGLEICH) Redeparlament 1.2 BUNDESRAT Plenum: Ort der parlamentarischen Arbeit wichtige Probleme werden in Rede und Gegenrede zwischen Regierungsmehrheit und Opposition debattiert bessere Argumente setzten sich durch Bsp.: britisches Unterhaus 2) FUNKTION 1) ZUSAMMENSETZUNG Vertreter der Landesregierungen: Mitglieder aus 16 Bundesländern Länder wirken über den Bundesrat ➡ Mitglieder des Bundesrates nach Ländergröße (3-6) 3) AUFGABEN - gesetzgebende Gewalt (Legislative) 2) Arbeitsparlament 1.3 BUNDESREGIERUNG Initiativrecht: Vorschläge von Gesetzen Teilnahme am Gesetzgebungsbeschluss 1) ZUSAMMENSETZUNG Schwerpunkt: Gesetzgebungsarbeit in...
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Ausschüssen Abgeordnete leisten Arbeit in Ausschüssen, Fraktionen, Arbeitskreisen & Arbeitsgruppen eigentliche parlamentarische Arbeit in Ausschüssen ➡ Mitglieder = Vertreter ihrer Fraktionen in entsprechenden Fachausschüssen Gesetzesentwürfe besprechen/prüfen Kontrolle: Das Gesetzgebung des Bundes nicht Kompetenzen der Länder aushölt Im Ausschuss: formulieren + diskutieren von Gesetzesentwürfen/sonstige Initiativen ➡ Abschluss: Vorlage der Entwürfe im Plenum zur Beschlussfassung keine öffentlichen Tagungen der Ausschüsse ➡ungezwungenere/sachlichere Debatten ➡ Ausschussmitglieder der Opposition haben Einfluss für eine Legislaturperiode + für bestimmte Aufgabe ➡ Zustimmung für ,,zustimmungspflichtige Gesetze" wählt zur Hälfte Bundesverfassungsgericht Mitwirken bei der europäischen Union Bundeskanzler -> Bundeskanzleramt -> Presse- und Informationsamt Vizekanzler (=Stellvertreter) Bundesminister (auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt) AUFGABE Steuerung politischer und staatlicher Geschäfte leitet + kontrolliert die Ausführung der Bundesgesetze Gesetzgebung auswertige Beziehungen Haushaltsrechtliche Kompetenzen (3) PRINZIPIEN 1) Kanzlerprinzip Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung 2) Ressortprinzip Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Minister sein Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung 3) Kollegialprinzip Die Regierung berät und beschließt u.a. über alle Gesetzesentwürfe und bei Streitfragen zwischen den Ministern 1.4 BUNDESKANZLER 1) ART. 63 GG Der Bundeskanzler... wird vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird vom Bundestag ohne Aussprache gewählt wird vom Bundespräsidenten ernannt ➡ wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so wählt der Bundestag binnen 14 Tagen mit mehr als der Hälfte einen Bundeskanzler 2) MACHTFRAGE Vertrauensfrage Bundeskanaler < Vaschlag Zur Ernennung & Entlassung Richtlinien- kompetenzen 8888 Bundesminister Bundestag Kann Minister nicht zum Rücktritt zwingen Kanzler hat normalerweise Möglichkeit zu entscheiden ➡ Kollegialprinzip verhindert totale Macht des Kanzlers Vertrauensfrage: Bundeskanzler vertraut BT nicht mehr ➡keine Zustimmung mehr -> BP kann BT auf Vorschlag des Kanzlers innerhalb von 21 Tagen auflösen Recht erlischt = BT wählt mit Mehrheit einen anderen BK Misstrauensvotum: BT kann BK Misstrauen aussprechen wenn BT mit Mehrheit einen Nachfolger wählt BP muss den Ersuchten ernennen Art.65 GG: echte Führungsfunktionen: ➡ schlägt Minister/innen zur Ernennung + Entlassung vor bestimmt ,,Richtlinien der Politik und trägt die Verantwortung" (Art.65) ➡ gegenüber dem Parlament mit voller Sanktionsmöglichkeit verantwortlich Organisationsgewalt der Regierung = bestimmt über Anzahl und Struktur der Ministerien Richtlinienkompetenz = ,,Disziplinierung seines Kabinetts" ,,Personalpolitik" = Um- oder Neuorganisation seines Kabinetts 3) BUNDESKANZLER - MACHT UND BESCHRÄNKUN DER MACHT Verfassungsnorm bestimmt Richtlinien der Politik + trägt dafür die Verantwortung (Art.65 GG) Minister müssen Arbeit im Rahmen der Richtlinien tun Vorschlag der Minister zur Ernennung/Entlassung (Art.65 GG) nur Personen, die gewünscht sind = Kabinett Bundeskanzler hat Vorsitz im Kabinett Wahl durch Mehrheit des Bundestages = verleiht Rückhalt im Parlament (Legislative) Kanzler kann Vertrauensfrage (Art.68) stellen = Druckmittel, Mehrheit des Parlaments hinter sich Anzahl + Struktur der Ministerien festlegen Amtszeit der Minister endet mit der des Kanzlers (Art.69) (5) VERFASSUNGSREALITÄT In der Realität sind Normen noch nicht in allen Bereichen verwirklicht 1.5 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1) ZUSAMMENSETZUNG 2 Senate mit jeweils 8 Richtern keine Wiederwahl möglich sichert richterliche Unabhängigkeit 2) AUFGABEN Verhinderung unzulässiger Einschränkung der Grundrechte Verfassungsrealität 4) VERFASSUNGSNORM Regelungen und Grundsätze innerhalb einer Verfassung (innerhalb der Grundsätze) Normen beschreiben den rechtlichen Rahmen, der in der Verfassung niedergeschrieben ist Art. 3 GG: Gleichberechtigung von Männern und Frauen 2.1 GEWALTENTEILUNG Abhängigkeit des Kanzler vom Bundestag konstruktives Misstrauensvotum (Art.67) Rücksichtnahme auf ,,Proporzüberlegungen" 2.2 GEWALTENVERSCHRÄNKUNG unterschiedliche Geschlechter ➡ Ost/West Konfessionen ABER: Koalitionspartner bestimmen auch ihre Wunschkandidaten für Ministerien Neuwahl möglich Normkontrollverfahren ➤ Unabhängigkeit des Gerichts + unbedingte Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtes 2. GEWALTENTEILUNG & -VERSCHRÄNKUNG klare Trennung: Legislative (BT+BR), Exekutive (BK+BR), Judikative (BVerfG) Art.20: ,,Macht des Volkes" -> 3 Gewalten Bundestag wählt Bundesregierung Bundesregierung braucht Zustimmung bei Gesetzen von BT (+ BR) -> Zustimmungs- & Einspruchsgesetze ➤ Realität: Verschränkung von Exekutive & Legislative (Art.63) Bundeskanzler wird durch Bundesrat in absoluter Mehrheit gewählt Regierungsmehrheit als Teil der Exekutive UND Legislative 3. GESETZGEBUNGSPROZESS GESETZESINITIATIVE Gesetzesinitiative = Vorschlag für ein neues Gesetz möglich durch: 1) Bundesregierung 2) Bundesrat 3) Bundestag 1. LESUNG: BERATUNG IM PLENUM DES BUNDESTAGES Ziele: bringt die meisten Gesetze ein ÜBERWEISUNG AN FACHLICH ZUSTÄNDIGEN AUSSCHUSS 2. LESUNG: Begründung des Gesetzesvorhabens ➡ Erörterung der Grundsätze der Vorlage intensive Beratung ,,hearings" Experten von außerhalb 3. LESUNG auf Grundlage der Ausschussempfehlungen Abstimmung über einzelne Bestimmungen schließt sich unmittelbar an ➡ Zustimmung ODER Ablehnung SCHLUSSABSTIMMUNG -> BUNDESRAT Gesetzesentwurf wird an Bundesrat weitergeleitet Zustimmung erforderlich = Zustimmungsgesetz ➡Bundesrat kann von Bundestag in Abstimmung überstimmt werden = Einspruchsgesetze UNEINIGKEIT ÜBER ZUSTIMMUNG Weiterleitung an den Vermittlungsausschuss je 16 Mitglieder aus Bundestag & Bundesrat keine Einigung = Scheitern EINIGUNG = VERABSCHIEDUNG DES GESETZES Zuständige/e Minister/in & Bundeskanzler müssen unterschreiben Bundespräsident muss unterschreiben VERKÜNDIGUNG Verkündigung im Bundesgesetzblatt