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Gemeinschaftskunde/Sozialwesen /
Lobbyismus, Verbände und Parteien
Lina
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11/12/10
Ausarbeitung
Lobbyismus, Verbände und Parteien
B.S.66 Interssensverbänd und Lobbyismus Interessenverbände: Auf Dauer angelegte Personenvereinigung mit dem Ziel, den politischen Willensbildungsprozess und das staatliche Handeln zu beeinflussen. (Bsp; WWF, DRK, Caritas) 25.03.22 Lobbyismus: Versuch, Zustand der Beeinflussung von Abgeordneten durch Interessengruppen - Abgeordnete wollen Argumente für den eigenen Standort sammeln - Verbände, Organisationen oder Verbände - Recherche Analyse und Zusammenfassung der Fakten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 9 (1) Alle...
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Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Parteien und Verbände Parteien §21 - Mitwirkung an politischer Willensbildung - Gewählte Abgeordnete vertreten die BürgerInnen im Bundestag, setzen sich für ihre Interessen und Ziele ein - Abgeordnete verabschieden Gesetze und treffen Entscheidungen die für die BürgerInnen entscheidend sind - Innerparteiliche Demokratie Sie handeln unmittelbar (direkt) im Auftrag des Volkes in allen politischen Bereichen Verbände §9 - Freiwillige Zusammenschlüsse - Beständigen sich in verschiedenen Bereichen (soziales,..) - Ziel: Interessen der Mitglieder durchzusetzen und Verbesserung zu erwirken - Haben kein Mandat, nehmen nicht aktiv an der Politik teil - keine Verpflichtung zu innenpolitischen Demokratie Sie handeln mittelbar (nicht direkt, über Dritte) in einem politischen Bereich (z.B. Umwelt, Wirtschaft, Soziales) Lobbyismus-B.S.70/M2 PRO Demokratie-Verstärker? - größeres spezifischeres Meinungsbild - Transparenz des Lobbyismus - Betroffene können mitreden (Bsp; Behinderten Verbände) - Lobbyisten beraten Politiker-> greifen auf deren Fachwissen zurück - sind Mittler zwischen Gesellschaft und Staat - Fördern Lebens-, Arbeits-, u. Wirtschaftsbedingungen -Einflussnahme auf politische Entscheidungen - Widerstand: Kontrollmöglichkeit, neue Themen setzten, z.B. Nachhaltigkeit 31.03.2022 Contra Vetternwirtschaft - Interessen mächtigerer Verbände sind einflussreicher - Nötigung, Erpressung, Korruption - Verletzung der demokratischer Grundsätze durch zu starke Einflussnahme - Missbrauch in sozialen Medien, Manipulation der Bevölkerung - Widerstand:Projekte aushebeln, z.B. Tempolimit - (Bsp: China, Einfluss der Wirtschaft durch Lobbyisten)
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B.S.66 Interssensverbänd und Lobbyismus Interessenverbände: Auf Dauer angelegte Personenvereinigung mit dem Ziel, den politischen Willensbildungsprozess und das staatliche Handeln zu beeinflussen. (Bsp; WWF, DRK, Caritas) 25.03.22 Lobbyismus: Versuch, Zustand der Beeinflussung von Abgeordneten durch Interessengruppen - Abgeordnete wollen Argumente für den eigenen Standort sammeln - Verbände, Organisationen oder Verbände - Recherche Analyse und Zusammenfassung der Fakten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 9 (1) Alle...
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