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Abschlussplädoyer (Der Vorleser)

7.2.2021

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Abschlussplädoyer (Der Vorleser)
Urteil
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Die Angeklagte, Frau Hanna Schmitz, geboren am 21.10.
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Abschlussplädoyer (Der Vorleser)
Urteil
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Die Angeklagte, Frau Hanna Schmitz, geboren am 21.10.

1 Abschlussplädoyer (Der Vorleser) Urteil Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Die Angeklagte, Frau Hanna Schmitz, geboren am 21.10.1922 in Hermannstadt, wird nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit der Auflage der Verrichtung harter körperlicher Arbeit verurteilt. Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil begründet sich wie folgt: Die Angeklagte ist schuldig, ein rassistisches Verbrechen gegen viele Frauen begangen zu haben, für die sie im Konzentrationslager als Aufseherin verantwortlich war. Die Begründung für dieses Verbrechen bestand lediglich darin, dass diese Frauen Jüdinnen waren. Die Angeklagte war ein Mitglied in der Organisation „Schutzstaffel" (SS) in den Jahren 1943 bis 1945. Sie hat sich dorthin freiwillig ohne zwingende Gründe gemeldet (S. 91) und wählte regelmäßig Menschen zur planmäßigen Vernichtung gemeinschaftlich mit anderen Aufseherinnen aus (S. 116). Sie war eine Analphabetin, und sie hat sich an der Durchführung eines Todesmarsches beteiligt. Sie hat ihre Machtposition gewissenlos ausgenutzt, um Menschen, die von ihrem Analphabetismus Kenntnis hatten, ermorden zu lassen (S. 111 & S. 127). Laut einer Zeugenaussage hat sie nach Selektionen im Lager jeden Monat rund 60 Frauen in den Tod geschickt. Es war für die Angeklagte nicht zwingend notwendig, für die Organisation zu arbeiten, denn sie hätte ihrer bis dahin zur Zufriedenheit ausgeübten Arbeit bei Siemens weiter nachgehen können, und somit wäre auch niemand wegen Frau Schmitz'...

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Alternativer Bildtext:

Vergehen zu Schaden gekommen. In einer Nacht schlug eine Bombe in den Kirchturm ein, wodurch die Kirche Feuer fing. Die Angeklagte unternahm keinen Versuch, die Gefangenen zu befreien. Vielmehr hat sie gemeinsam mit den anderen Aufseherinnen und Wachmannschaften die Gefangenen, mehrere hundert Frauen, in die Kirche eines Dorfes gesperrt. In der letzten vorherigen gerichtlichen Befragung konnte die Angeklagte sich während des Prozesses nicht glaubhaft verteidigen. Sie hat versucht, ihren Analphabetismus zu verstecken, was ihr jedoch nicht glaubhaft gelungen ist. Sie gab zu, im Besitz des Schlüssels der Kirche gewesen zu sein. Somit hätte sie ihn nur verwenden müssen, um die Frauen vor dem Tod zu bewahren. Das als Beweisstück aufgeführte Protokoll, das die Angeklagte unterschrieben hat, kann nicht als solches gewertet werden, da sie dessen Inhalt nicht lesen konnte. Dennoch entlastet sie diese Tatsache nicht von ihrer Schuld. Analphabetismus und das Motiv, diesen mit allen Mitteln zu verbergen, entlasten die Angeklagte nicht. Die Angeklagte hätte sich über die Aufgaben, die sie im Konzentrationslager erwarten würden, im Klaren sein müssen, da es die Pflicht eines Arbeitnehmers ist, sich über seinen zukünftigen Arbeitsplatz zu informieren. Es war für jedermann offensichtlich, dass in der Öffentlichkeit Juden erschossen wurden. Für die Angeklagte war es zur Meinungsbildung nicht zwingend notwendig, den Arbeitsvertrag lesen zu können, denn die Angeklagte ist lediglich im Lesen und 2 Schreiben eingeschränkt, sie war jedoch in der Lage, sich durch Sprechen, Hören und Sehen Informationen zu verschaffen. Dies tat sie jedoch nicht. Deshalb ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Hanna Schmitz sich der Folgen einer Tätigkeit als Aufseherin in einem Konzentrationslager sehr wohl bewusst war und daher für diese auch verantwortlich gemacht werden kann.