Urteilsverkündung im Fall Hanna Schmitz
Das Gericht verkündet das Urteil gegen Hanna Schmitz, eine ehemalige SS-Aufseherin in einem Konzentrationslager. Sie wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit harter körperlicher Arbeit verurteilt, ohne Möglichkeit zur Bewährung.
Highlight: Die Angeklagte Hanna Schmitz wird zu lebenslanger Haft mit der Auflage harter körperlicher Arbeit verurteilt.
Die Urteilsbegründung stützt sich auf mehrere schwerwiegende Faktoren:
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Rassistisches Verbrechen: Hanna Schmitz wird für schuldig befunden, ein rassistisches Verbrechen gegen zahlreiche jüdische Frauen begangen zu haben, für die sie als Aufseherin verantwortlich war.
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Freiwillige SS-Mitgliedschaft: Sie trat freiwillig und ohne Zwang der SS bei, obwohl sie hätte bei Siemens weiterarbeiten können.
Quote: "Es war für die Angeklagte nicht zwingend notwendig, für die Organisation zu arbeiten, denn sie hätte ihrer bis dahin zur Zufriedenheit ausgeübten Arbeit bei Siemens weiter nachgehen können."
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Beteiligung an Selektionen: Regelmäßig wählte sie gemeinsam mit anderen Aufseherinnen Menschen zur Vernichtung aus.
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Todesmarsch: Sie beteiligte sich an der Durchführung eines Todesmarsches.
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Machtmissbrauch: Hanna nutzte ihre Position aus, um Menschen, die von ihrem Analphabetismus wussten, ermorden zu lassen.
Example: Laut einer Zeugenaussage schickte Hanna nach Selektionen im Lager jeden Monat etwa 60 Frauen in den Tod.
- Kirchenbrand-Vorfall: Bei einem Bombenangriff, der eine Kirche in Brand setzte, unternahm Hanna keinen Versuch, die darin eingesperrten Gefangenen zu befreien.
Das Gericht berücksichtigt Hannas Analphabetismus, wertet ihn jedoch nicht als entlastend:
Highlight: "Analphabetismus und das Motiv, diesen mit allen Mitteln zu verbergen, entlasten die Angeklagte nicht."
Die Richter argumentieren, dass Hanna trotz ihrer Lese- und Schreibschwäche in der Lage gewesen wäre, sich über die Natur ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager zu informieren. Ihre Unfähigkeit, den Arbeitsvertrag zu lesen, wird nicht als Entschuldigung akzeptiert, da sie durch andere Mittel (Hören, Sehen, Sprechen) Informationen hätte einholen können.