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Der Vorleser Kapitel Analyse und Zusammenfassung - Hanna und Michael

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Der Vorleser Zusammenfassung: Das Urteil gegen Hanna Schmitz im KZ-Prozess wird verkündet. Sie erhält eine lebenslängliche Freiheitsstrafe für ihre Verbrechen als SS-Aufseherin.

  • Hanna Schmitz wird zu lebenslanger Haft mit harter körperlicher Arbeit verurteilt
  • Das Gericht begründet das Urteil mit rassistischen Verbrechen gegen jüdische Frauen im KZ
  • Hannas Analphabetismus wird nicht als Entlastung gewertet
  • Ihre freiwillige Tätigkeit bei der SS und Beteiligung an Selektionen werden als besonders schwerwiegend eingestuft

7.2.2021

1833

Urteilsverkündung im Fall Hanna Schmitz

Das Gericht verkündet das Urteil gegen Hanna Schmitz, eine ehemalige SS-Aufseherin in einem Konzentrationslager. Sie wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit harter körperlicher Arbeit verurteilt, ohne Möglichkeit zur Bewährung.

Highlight: Die Angeklagte Hanna Schmitz wird zu lebenslanger Haft mit der Auflage harter körperlicher Arbeit verurteilt.

Die Urteilsbegründung stützt sich auf mehrere schwerwiegende Faktoren:

  1. Rassistisches Verbrechen: Hanna Schmitz wird für schuldig befunden, ein rassistisches Verbrechen gegen zahlreiche jüdische Frauen begangen zu haben, für die sie als Aufseherin verantwortlich war.

  2. Freiwillige SS-Mitgliedschaft: Sie trat freiwillig und ohne Zwang der SS bei, obwohl sie hätte bei Siemens weiterarbeiten können.

Quote: "Es war für die Angeklagte nicht zwingend notwendig, für die Organisation zu arbeiten, denn sie hätte ihrer bis dahin zur Zufriedenheit ausgeübten Arbeit bei Siemens weiter nachgehen können."

  1. Beteiligung an Selektionen: Regelmäßig wählte sie gemeinsam mit anderen Aufseherinnen Menschen zur Vernichtung aus.

  2. Todesmarsch: Sie beteiligte sich an der Durchführung eines Todesmarsches.

  3. Machtmissbrauch: Hanna nutzte ihre Position aus, um Menschen, die von ihrem Analphabetismus wussten, ermorden zu lassen.

Example: Laut einer Zeugenaussage schickte Hanna nach Selektionen im Lager jeden Monat etwa 60 Frauen in den Tod.

  1. Kirchenbrand-Vorfall: Bei einem Bombenangriff, der eine Kirche in Brand setzte, unternahm Hanna keinen Versuch, die darin eingesperrten Gefangenen zu befreien.

Das Gericht berücksichtigt Hannas Analphabetismus, wertet ihn jedoch nicht als entlastend:

Highlight: "Analphabetismus und das Motiv, diesen mit allen Mitteln zu verbergen, entlasten die Angeklagte nicht."

Die Richter argumentieren, dass Hanna trotz ihrer Lese- und Schreibschwäche in der Lage gewesen wäre, sich über die Natur ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager zu informieren. Ihre Unfähigkeit, den Arbeitsvertrag zu lesen, wird nicht als Entschuldigung akzeptiert, da sie durch andere Mittel (Hören, Sehen, Sprechen) Informationen hätte einholen können.

1
Abschlussplädoyer (Der Vorleser)
Urteil
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Die Angeklagte, Frau Hanna Schmitz, geboren am 21.10.

Fortsetzung der Urteilsbegründung

Das Gericht setzt seine Begründung für das harte Urteil gegen Hanna Schmitz fort, indem es weitere Aspekte ihrer Schuld beleuchtet und die Grenzen ihrer Verteidigung aufzeigt.

Highlight: Das Gericht betont, dass Hannas Analphabetismus sie nicht von ihrer Schuld entlastet.

Die Urteilsbegründung geht auf folgende Punkte ein:

  1. Versuch der Vertuschung: Hanna versuchte während des Prozesses, ihren Analphabetismus zu verbergen, was ihr jedoch nicht glaubhaft gelang.

  2. Verantwortung für den Kirchenbrand: Sie gab zu, im Besitz des Schlüssels der Kirche gewesen zu sein, in der die Gefangenen eingesperrt waren. Das Gericht argumentiert, dass sie diesen hätte benutzen können, um die Frauen vor dem Tod zu bewahren.

  3. Ungültigkeit des Protokolls: Ein als Beweisstück aufgeführtes Protokoll, das Hanna unterschrieben hat, wird nicht als belastend gewertet, da sie dessen Inhalt nicht lesen konnte. Dennoch entlastet diese Tatsache sie nicht von ihrer Schuld.

Quote: "Das als Beweisstück aufgeführte Protokoll, das die Angeklagte unterschrieben hat, kann nicht als solches gewertet werden, da sie dessen Inhalt nicht lesen konnte. Dennoch entlastet sie diese Tatsache nicht von ihrer Schuld."

  1. Pflicht zur Information: Das Gericht argumentiert, dass es Hannas Pflicht als Arbeitnehmerin gewesen wäre, sich über ihren zukünftigen Arbeitsplatz zu informieren. Ihre Lese- und Schreibschwäche wird nicht als Hindernis für diese Informationsbeschaffung angesehen.

Highlight: "Es war für jedermann offensichtlich, dass in der Öffentlichkeit Juden erschossen wurden."

  1. Alternative Informationsquellen: Das Gericht betont, dass Hanna trotz ihres Analphabetismus in der Lage gewesen wäre, sich durch Sprechen, Hören und Sehen Informationen zu verschaffen.

Quote: "Für die Angeklagte war es zur Meinungsbildung nicht zwingend notwendig, den Arbeitsvertrag lesen zu können, denn die Angeklagte ist lediglich im Lesen und Schreiben eingeschränkt, sie war jedoch in der Lage, sich durch Sprechen, Hören und Sehen Informationen zu verschaffen."

Abschließend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Hanna Schmitz sich der Konsequenzen ihrer Tätigkeit als Aufseherin in einem Konzentrationslager bewusst war und daher für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden muss.

Highlight: Das Gericht ist überzeugt, dass Hanna Schmitz sich der Folgen ihrer Tätigkeit als KZ-Aufseherin bewusst war und daher verantwortlich gemacht werden kann.

Diese Der Vorleser Interpretation zeigt, wie das Gericht Hannas Schuld trotz ihrer persönlichen Umstände als unausweichlich ansieht und ein hartes Urteil fällt. Die Analyse Der Vorleser in diesem Abschnitt verdeutlicht die Komplexität der juristischen und moralischen Bewertung von Kriegsverbrechen und individueller Verantwortung im Kontext des Nationalsozialismus.

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