Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Diese Seite behandelt ein wichtiges Thema im Vertragsrecht: die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Sie erklärt den Unterschied zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit und listet die Gründe auf, die zu einer Nichtigkeit führen können.
Definition: Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft (z.B. ein Kaufvertrag) von Anfang an (ex tunc) als ungültig angesehen wird. Im Gegensatz dazu ist bei der Anfechtung ein Vertrag bis zum Zeitpunkt der Anfechtung gültig.
Die Gründe für die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden in vier Hauptkategorien eingeteilt:
- Mängel der Geschäftsfähigkeit
- Mängel des rechtsgeschäftlichen Willens
- Mängel des Inhalts
- Formmängel
Beispiel: Ein Beispiel für Geschäftsunfähigkeit wäre ein Vertrag mit einem Minderjährigen oder einer Person, die unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit leidet. Solche Verträge sind gemäß § 105 BGB nichtig.
Für den rechtsgeschäftlichen Willen werden mehrere nichtige Rechtsgeschäfte Beispiele genannt:
- Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
- Scheingeschäft (§ 117 BGB)
- Scherzgeschäft (§ 118 BGB)
Bei Inhaltsmängeln wird auf Verstöße gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) hingewiesen. Ein besonderer Fall ist hier der Wucher, der zur Nichtigkeit führt.
Highlight: Wucher liegt vor, wenn jemand die Zwangslage, die Unerfahrenheit, das mangelnde Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um sich oder einem Dritten Vermögensvorteile zu verschaffen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Schließlich führen auch Formmängel gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit, wenn gegen gesetzliche Formvorschriften verstoßen wird.
Diese Informationen sind besonders relevant für Klassenarbeiten zum Kaufvertrag und helfen, die Frage "Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?" auch im Hinblick auf mögliche Hindernisse zu beantworten.