Notstand im BGB
Diese Seite behandelt die Regelungen zum defensiven und aggressiven Notstand im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
§ 228 BGB - Defensiver Notstand
Der § 228 BGB regelt den defensiven Notstand, auch als Verteidigungsnotstand bekannt.
Definition: Defensiver Notstand liegt vor, wenn jemand eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden.
Voraussetzungen für den defensiven Notstand:
- Eine drohende Gefahr geht von einer fremden Sache aus
- Die Beschädigung oder Zerstörung der Sache ist zur Gefahrenabwehr erforderlich
- Der entstehende Schaden steht nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr
Highlight: Der defensive Notstand ermöglicht eine präventive Gefahrenabwehr, bevor ein akuter Angriff vorliegt.
Beispiel: Ein aggressiver Hund greift einen Passanten an. Dieser darf den Hund verletzen, um sich zu schützen, wenn dies das einzige Mittel zur Abwehr ist.
§ 904 BGB - Aggressiver Notstand
Der § 904 BGB regelt den aggressiven Notstand, auch als Aufopferungsnotstand bezeichnet.
Definition: Aggressiver Notstand liegt vor, wenn jemand auf eine fremde Sache einwirkt, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, wobei die Sache selbst nicht die Gefahrenquelle ist.
Voraussetzungen für den aggressiven Notstand:
- Es besteht eine gegenwärtige Gefahr
- Die Einwirkung auf die fremde Sache ist zur Gefahrenabwehr notwendig
- Der drohende Schaden ist gegenüber dem entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß
Highlight: Im Gegensatz zum defensiven Notstand geht die Gefahr hier nicht von der Sache aus, auf die eingewirkt wird.
Beispiel: Um sich vor einem angreifenden Hund zu schützen, nimmt jemand den Regenschirm eines Unbeteiligten und verwendet ihn zur Abwehr.
Beide Notstandsregelungen erfordern eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung. Sie sind besonders relevant für Situationen, in denen schnelles Handeln erforderlich ist, um Gefahren abzuwenden.