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Ausnahmerechte (BGB, StGB, StPO)
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Anni
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Zusammfassung von den Ausnahmerechten /Jadermannsrechten aus dem BGB, StGB und der StPO.
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Ausarbeitung
Ausnahmerechte: $229 B&B Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Wiederstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Voraussetzung: → Ein Zivilrechtlicher Anspruch muss bestehen, unabhängig von dem Zeitpunkt → Keine Polizei rechtzeitig vor Ort (keine hoheitliche Hilfe)" →Gefahr, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Maßnahme: →→ Auf Sachen einwirken, Personen festhalten, Widersstände beseitigen. §859 BGB Selbsthilfe des Besitzers (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (1) Besitzwehr nach → Besitzstörung von beweglichen Sachen zur Vermeidung z. B. Festhalten bzw. Anhalten einer möglichen Wegnahme von Gegenständen (2) Besitzkehr nach → Besitzentziehung von beweglichen Sachen. Zur Rücknahme 28. Wegnahme von Gegenständen und jeglichen Eigentums (3) Besitzwehr nach →→...
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Besitzstörung von unbeweglichen Sachen! Zur Vermeidung/Rücknahme. Protest aktionen, andavernden Zwischenrufe und lautstarken Störungen, Falschparken vor Einfahrten oder Privatparkplätzen, Hausrechtsdurchsetzung Ausnahmerechte: $855 BJB Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, s SO ist nur der andere Besitzer. ↳> Der Sicherheitsmitarbeiter arbeitet als ein Besitz diener und ist an die Weisungen des Besitzers gebunden. Der SMA übt die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für den Besitzer aus. →Garantenstellung bei Fehlverhalten Möglichkeiten eines unechten Unterlassungsdelikt. §860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners Zur Ausübung der dem Besitzer nach §859 zustehenden Rechten ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach $855 für den Besitzer ausübt. Ausnahmerechte: [$228 BJB Notstand (Defensiver Notstand) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. ↳> Ziel ist fremdes Eigentum (auch Tiere) → drohende Gefahr ist präventiv abwendbar und damit kein Angriff eine fremde Sache von der Gefahr ausgeht Verteidigung gegen → Rechtsgüterabwinging $904 BGB Notstand (Aggressiver Notstand) (Beispiel: Hund und Regenschirm) Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Eiwirkung eines anderen auf die Sache zu verbielen, wenn 1, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. ↳> Ziel ist fremdes Eigentum (auch Tiere) →> gegenwärtige Gefahr kurz vor Angriff, präventiv abwendbar • Einwirkung auf eine fremde Sache von der keine Gefahr ausgeht, um sich gegen eine fremde Sache zu verteidigen von der Gefahr ausgeht → Rechtsgüterabwägung auch in Bezug auf die unbeteiligte Sache Ausnahmerechte: §127 SE PO Vorläufige Festnahme. (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach §136 b Absatz 1. Straftat → vorläufige Festnahme → Eintreffen der Polizei Durchsuchung: Kontrolle, auch gegen den Willen des Betroffenen Genehmigte Nachschau: Kontrolle grundsätzlich nur mit Einverständnis des Betroffenen ↳>SMA dürfen nur 11 genehmigte Nachschau " vornehmen (ggfs.von außen Abtasten) §227 BGB Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. §32 StGB Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notweher geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 33 StGB Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notweher aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. ↳> Grundsätzlich findet die Notwehr ihre Grenze bei der Abwendung des Angriffs. (Putativndwehr: Eine Notwehrhandlung aus einem Irtum, obwohl keine Verteidigungshandlung erforderlich oder geboten war.) Ausnahmerechte: §33 StGB Rechtfertigender Notstand (Beispiel: Kind bei 35°C im Auto) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigt wesentlich überwiegt. Dies gill jedoch nur, soweit die Tat ein Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. angemessenes Angemessenheit: Abwägung des Grades der drohenden Gefahr Hier geht es nicht um einen erfolgten Angriff, sondern um eine konkrete Gefahr (Präventive Maßnahmen) Nicht anders abwendbar: Auch nicht durch Flucht der Situation. Ausnahmerechte §35 Entschuldigender Notstand (Beispiel: Titanic) ,um (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders obwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderem ihm nahstehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugumutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würde, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs. 1 zu mildern. ↳> Es wird entschuldigt Leben zu nehmen um, Leben in einer Notstandssituation zu schützen, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Gegenwärtig heißt: -steht unmittelbar bevor - hat bereits begonnen - davert an