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Einfach erklärt: Bewertungsprinzipien HGB - Beispiele und Definitionen im Rechnungswesen

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Einfach erklärt: Bewertungsprinzipien HGB - Beispiele und Definitionen im Rechnungswesen
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Das Vorsichtsprinzip und andere besondere Bewertungsprinzipien im Rechnungswesen stehen im Fokus. Diese Prinzipien dienen der vorsichtigen Bewertung von Vermögen und Schulden in der Bilanz.

  • Das Vorsichtsprinzip fordert bei Vermögensteilen den niedrigeren und bei Schulden den höheren Wertansatz
  • Das Anschaffungswertprinzip begrenzt die Bewertung auf die Anschaffungskosten
  • Das Niederstwertprinzip regelt Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen
  • Das Höchstwertprinzip gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
  • Das Imparitätsprinzip verlangt die Berücksichtigung nicht realisierter Verluste, aber nicht Gewinne
  • Das Wertaufholungsprinzip fordert Zuschreibungen bei Wegfall von Abschreibungsgründen

3.3.2021

727

Besondere Bewertungsprinzipien
Mittwoch, 3. März 2021
08:21
besondere Bewertungsprinzipien
Vorsichtsprinzip
bei Vermögensteilen ist der nied

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Besondere Bewertungsprinzipien im Rechnungswesen

Die Seite behandelt wichtige Bewertungsprinzipien, die im Rechnungswesen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung finden. Im Mittelpunkt steht das Vorsichtsprinzip, welches eine vorsichtige Bewertung von Vermögensteilen und Schulden vorschreibt.

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass bei Vermögensteilen der niedrigere und bei Schulden der höhere Wert anzusetzen ist, falls mehrere Wertansätze zur Verfügung stehen. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sollen erfasst werden. Dieses Prinzip findet Anwendung beim Anschaffungswertprinzip, Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip.

Definition: Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass die Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen.

Das Niederstwertprinzip wird für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens angewendet. Für das Anlagevermögen gilt:

  • Planmäßige Abschreibungen nach Nutzungsdauer
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen
  • Möglichkeit außerplanmäßiger Abschreibungen bei Finanzanlagen auch bei voraussichtlich nicht dauernden Wertminderungen

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, wonach Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden müssen.

Beispiel: Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 10.000 € eingekauft. Der Marktwert ist auf 8.000 € gesunken. Nach dem Niederstwertprinzip muss das Unternehmen die Waren auf 8.000 € abschreiben.

Das Höchstwertprinzip betrifft Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag zu passivieren, Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen müssen berücksichtigt werden, sofern sie am Abschlussstichtag vorhersehbar sind.

Highlight: Bei Verbindlichkeiten muss der höhere Wert angesetzt werden, wenn es zwei Wertansätze gibt.

Das Abzinsungsgebot schreibt vor, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. Die Marktzinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich veröffentlicht.

Das Imparitätsprinzip, auch Ungleichheitsprinzip genannt, fordert, dass nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, während nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.

Vocabulary: Imparitätsprinzip - Ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten im Rechnungswesen.

Schließlich wird das Wertaufholungsprinzip erläutert. Wurden Vermögensgegenstände außerplanmäßig abgeschrieben und stellt sich heraus, dass die Gründe dafür weggefallen sind, muss eine Zuschreibung (Wertaufholung) durchgeführt werden.

Diese Bewertungsprinzipien sind grundlegend für die Erstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens nach den Vorschriften des HGB.

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Philipp, iOS User

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Ich liebe diese App ❤️, ich benutze sie eigentlich immer, wenn ich lerne.

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  • Das Vorsichtsprinzip fordert bei Vermögensteilen den niedrigeren und bei Schulden den höheren Wertansatz
  • Das Anschaffungswertprinzip begrenzt die Bewertung auf die Anschaffungskosten
  • Das Niederstwertprinzip regelt Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen
  • Das Höchstwertprinzip gilt für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
  • Das Imparitätsprinzip verlangt die Berücksichtigung nicht realisierter Verluste, aber nicht Gewinne
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Vorsichtsprinzip
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Die Seite behandelt wichtige Bewertungsprinzipien, die im Rechnungswesen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung finden. Im Mittelpunkt steht das Vorsichtsprinzip, welches eine vorsichtige Bewertung von Vermögensteilen und Schulden vorschreibt.

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass bei Vermögensteilen der niedrigere und bei Schulden der höhere Wert anzusetzen ist, falls mehrere Wertansätze zur Verfügung stehen. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sollen erfasst werden. Dieses Prinzip findet Anwendung beim Anschaffungswertprinzip, Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip.

Definition: Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass die Anschaffungskosten nicht überschritten werden dürfen.

Das Niederstwertprinzip wird für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens angewendet. Für das Anlagevermögen gilt:

  • Planmäßige Abschreibungen nach Nutzungsdauer
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen
  • Möglichkeit außerplanmäßiger Abschreibungen bei Finanzanlagen auch bei voraussichtlich nicht dauernden Wertminderungen

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, wonach Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden müssen.

Beispiel: Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 10.000 € eingekauft. Der Marktwert ist auf 8.000 € gesunken. Nach dem Niederstwertprinzip muss das Unternehmen die Waren auf 8.000 € abschreiben.

Das Höchstwertprinzip betrifft Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag zu passivieren, Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen müssen berücksichtigt werden, sofern sie am Abschlussstichtag vorhersehbar sind.

Highlight: Bei Verbindlichkeiten muss der höhere Wert angesetzt werden, wenn es zwei Wertansätze gibt.

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Das Imparitätsprinzip, auch Ungleichheitsprinzip genannt, fordert, dass nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, während nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.

Vocabulary: Imparitätsprinzip - Ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten im Rechnungswesen.

Schließlich wird das Wertaufholungsprinzip erläutert. Wurden Vermögensgegenstände außerplanmäßig abgeschrieben und stellt sich heraus, dass die Gründe dafür weggefallen sind, muss eine Zuschreibung (Wertaufholung) durchgeführt werden.

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