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Grundlagen von Rechtsgeschäften (Vertragsrecht)
studyplant
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11/12/13
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In diesem -pdf-Dokument habe ich anschaulich auf 13 Seiten die Grundlagen von Rechtsgeschäften zusammengefasst. Zahlreiche Übersichten, Beispiele, Erklärungen und Definitionen. Bei Fragen, schreibt mich gern an. :)
RECHT ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSLEHRE FÜR (BERUFS-)SCHULEN Business items VOLUME I @FIRSTINSTANCE AWL: RECHT TABLE OF CONTENTS DIE GRUNDLAGEN 01 des Vertragsrechts RECHTSFÄHIGKEIT 03 Zusammenfassung GESCHÄFTSFÄHIGKEIT 04 Zusammenfassung DELIKTSFÄHIGKEIT 05 Zusammenfassung 06 WILLENSERKLÄRUNG Zusammenfassung RECHTSGESCHÄFTLICHE 02 Grundlagen 07 08 EINSEITIGE & ZWEISEITIGE RECHTSGESCHÄFTE ÜBERSICHT mit Beispielen NICHTIGKEIT 09 Zusammenfassung ANFECHTBARKEIT 10 Zusammenfassung 11 IRRTUMSARTEN bzgl. der Anfechtbarkeit RECHTSFOLGEN 12 der Anfechtung DEFINITIONEN 03 Willenserklärung, Rechtsgeschäft, etc. pp. ZUSAMMENFASSUNG //01. DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG RECHTSFÄHIGKEIT natürliche Person Alle Menschen von der Geburt bis zum Tod § 1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähigkeit juristische Person des privaten Rechts durch Eintragung in ein Register Beispiele: AG GmbH || öffentlichen Rechts durch staatliche Verleihung Träger von Rechten und Pflichten Beispiele: Länder Gemeinden DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollgültig abzuschließen Geschäftsunfähigkeit 0 - 7 Jahre Rechtsgeschäfte sind nichtig Gesetzlicher Vertreter handelt § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: 1.) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. beschränkte Geschäftsfähigkeit 7 - 18 Jahre Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam Gesetzlicher Vertreter muss zustimmen § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Ausnahmen Eigene Mittel, §110 BGB • rechtlicher Vorteil, §107 BGB Arbeitsverhältnis, § 113 BGB ● volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahre Rechtsgeschäfte sind voll gültig § 2 BGB: Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG DELIKTSFÄHIGKEIT Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden zu können Deliktsunfähigkeit 0 - 7 Jahre haften auch dann nicht, wenn absichtlich Schaden zugefügt wurde Geistig Behinderte und vorübergehend Bewusstlose sind auch deliktsunfähig! § 827 BGB § 828 BGB beschränkte Deliktsfähigkeit 7- 18 Jahre wenn Einsicht fehlt, die Verantwortung im eigenen Handeln...
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zu erkennen -> deliktsunfähig, ergo: keine Haftung trifft der erste Punkt nicht zu: deliktsfähig und Haftungspflicht! § 828 BGB volle Deliktsfähigkeit ab 18 Jahre unbeschränkte Deliktsfähigkeit
Grundlagen von Rechtsgeschäften (Vertragsrecht)
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Rechtliche Grundbegriffe
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Rechts- und Geschäftsfähigkeit/Willenserklärungen
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RECHT ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSLEHRE FÜR (BERUFS-)SCHULEN Business items VOLUME I @FIRSTINSTANCE AWL: RECHT TABLE OF CONTENTS DIE GRUNDLAGEN 01 des Vertragsrechts RECHTSFÄHIGKEIT 03 Zusammenfassung GESCHÄFTSFÄHIGKEIT 04 Zusammenfassung DELIKTSFÄHIGKEIT 05 Zusammenfassung 06 WILLENSERKLÄRUNG Zusammenfassung RECHTSGESCHÄFTLICHE 02 Grundlagen 07 08 EINSEITIGE & ZWEISEITIGE RECHTSGESCHÄFTE ÜBERSICHT mit Beispielen NICHTIGKEIT 09 Zusammenfassung ANFECHTBARKEIT 10 Zusammenfassung 11 IRRTUMSARTEN bzgl. der Anfechtbarkeit RECHTSFOLGEN 12 der Anfechtung DEFINITIONEN 03 Willenserklärung, Rechtsgeschäft, etc. pp. ZUSAMMENFASSUNG //01. DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG RECHTSFÄHIGKEIT natürliche Person Alle Menschen von der Geburt bis zum Tod § 1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähigkeit juristische Person des privaten Rechts durch Eintragung in ein Register Beispiele: AG GmbH || öffentlichen Rechts durch staatliche Verleihung Träger von Rechten und Pflichten Beispiele: Länder Gemeinden DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollgültig abzuschließen Geschäftsunfähigkeit 0 - 7 Jahre Rechtsgeschäfte sind nichtig Gesetzlicher Vertreter handelt § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist: 1.) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. beschränkte Geschäftsfähigkeit 7 - 18 Jahre Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam Gesetzlicher Vertreter muss zustimmen § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Ausnahmen Eigene Mittel, §110 BGB • rechtlicher Vorteil, §107 BGB Arbeitsverhältnis, § 113 BGB ● volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahre Rechtsgeschäfte sind voll gültig § 2 BGB: Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. DIE GRUNDLAGEN DIE GRUNDLAGEN: RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, DELIKTSFÄHIGKEIT & WILLENSERKLÄRUNG DELIKTSFÄHIGKEIT Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden zu können Deliktsunfähigkeit 0 - 7 Jahre haften auch dann nicht, wenn absichtlich Schaden zugefügt wurde Geistig Behinderte und vorübergehend Bewusstlose sind auch deliktsunfähig! § 827 BGB § 828 BGB beschränkte Deliktsfähigkeit 7- 18 Jahre wenn Einsicht fehlt, die Verantwortung im eigenen Handeln...
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zu erkennen -> deliktsunfähig, ergo: keine Haftung trifft der erste Punkt nicht zu: deliktsfähig und Haftungspflicht! § 828 BGB volle Deliktsfähigkeit ab 18 Jahre unbeschränkte Deliktsfähigkeit