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Schule. Endlich einfach.
Kaufverträge, Verzug, WIrtschaftsordnungen
Jennifer Lickert
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11/12/13
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„“ auf Grundlage des Wirtschaftsgesetzbuchs
Inhalt eines Kaufvertrags § 269-271 BGB Preis der Ware Rabatte: Preisnachlass der unabhängig der Zahlungsfrist gewährt wird →Mengenrabatt: Kauf größerer Mengen ➜ Sonderrabatt: Besondere Anlässe oder einmalige Vereinbarung ➜ Treuerabatt: Langjähriger Kunde ➜ Naturalrabatt: Dreingabe/Draufgabe Art der Ware: genaue Bezeichnung z.B.: Typ (Artikelnummer) Zahlungsbedingungen: Der Kaufvertrag §433 BGB Skonto: Preisnachlass innerhalb einer Frist → Zahlungsfrist, wenn nicht bestimmt sofort nach Übergabe fällig ➜ Geldschulden sind Bringschulden: Muss rechtzeitig überwiesen werden. Zahlungsbedingungen sind individuell vereinbart möglich WIL-Kaufverträge, Verzug, Wirtschaftsordnungen Lieferungsbedingungen → Verpackung- und Beförderungsaufwendungen (wnniVb) trägt der Käufer ➜Warenschulen sind Holschulden → Lieferfrist sofort (wnniVb) → Fixkauf: Zweck des Kaufvertrags steht und fällt mit der Einhaltung eines festen Termines → Leistungs-/Erfüllungsort: Ort an dem Schuldner von Schuld/Pflicht befreit ist ● Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft: Beide Vertragspartner verpflichten sich den Vertrag zu erfüllen ● benötigt 2 Willenserklärungen Erfüllungsgeschäft: ➜ Verkäufer muss: Ware vertragsgemäß liefern und übereignen, Zahlung annehmen → Käufer muss: Kaufpreis rechtzeitig zahlen, Ware prüfen und annehmen Die Anfrage ● Zweck ist Angebotseinholung und ist unverbindlich ● Arten: allgemeine, bestimmte (relevante Angaben) ● Formfreiheit Inhalt: Produkt/Dienstleistung, Menge und Qualität, Liefertermine, Fristsetzung für Angebotsabgabe Angebot und Anpreisung ● Angebot: ➜an eine bestimmte Person ➜ verbindlich Ausnahme: Angebot an die Allgemeinheit Unverbindlich mit Befristung oder Freizeichnungsklausel (z.B.: ,,solange der Vorrat reicht") Anpreisung: ➜an die Allgemeinheit gerichtet ➜ Werbezweck ➜ unverbindlich Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305-310 BGB Voraussetzung für Bestandteil eines Vertrages: ausdrücklicher Hinweis ● Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ➜ Einverständnis Verbrauchsgüterverkauf § 13,14 BGB §1 HGB = wenn Verbraucher von einem unternehmen eine...
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bewegliche Sache und evtl. Dienstleistung kauft Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern ist KEIN verbrauchsgüterkauf Verbraucher: $13 BGB, Käufer Unternehmer: Individualrecht hat Vorrang unzulässige Klauseln → Überraschungsklauseln ➜ Vertragsstrafen ➜Ausschließung der Gewährleistungsrechte ➜→ Preiserhöhungen innerhalb 4 Monaten unzumutbare Abweichungen Gesetz widersprechendes ● ➜§14 BGB → Unternehmer: §1HGB, Freiberufler, Kleingewerbebetreibende Kaufmann/-frau: §1HGB, betreibt Handelsgewerbe, Jeder Kaufmann ist Unternehmer Fernabsatzvertrag ● Verbrauchgüterkauf ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln Widerrufsrecht: Vertrag schwebend wirksam bis Fristende →➜ Rücksendung innerhalb 14 Tagen, Verbraucher trägt Kosten falls unterrichtet Informationspflicht: ➜ Rechtzeitig vor Abschluss klar informieren (Identität, Merkmale, Gesamtpreis, Lieferkosten) ➜ Lieferkosten trägt Verbraucher, wenn unterrichtet → Informationspflicht verletzt: 12 Monate + 14 Tage Widerrufsrecht Rechtsfolgen bei Widerruf: Unternehmer: Rückzahlung gewähren, Gefahr der Rücksendung tragen, ggf. abholen → Verbraucher: Rückversand der Ware auf eigene kosten falls unterrichtet, ggf Nutzungsentgelt zahlen Pflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr: ➜ Eingabefehlererkennung und -Beseitigung vor Abgabe AGB speicherbar ➜ Bewusstsein, dass kostenpflichtig ➜ Liefer- und Zahlungsbedingungen angeben Bei Pflichtverletzung: Vertrag kommt nicht zustande Schlechtleistung §433-442 BGB §280-286 BGB §323 BGB §276 BGB Verjährungs-/Rügefrist: neu 2 Jahre, gebraucht 1 Jahr Beweislast: Vorrangige Rechte 1 liegt beim Käufer Beweislastumkehr: Mangel schon vorhanden gewesen, wenn innerhalb 6 Monate erkannt. -> Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, danach ist wieder Käufer beweispflichtig Mangelkenntnis: Käufer kann Rechte nicht geltend machen, wenn Mängel bei Übergabe bekannt waren Schadensersatz nur wenn Verkäufer Pflichtverletzung zu vertreten hat, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig war. Beweislast trägt der Verkäufer. Nachfrist setzen Rechte Nachrangige Rechte ● Nacherfüllung: Käufer wählt Beseitigung des Mangels oder Neulieferung (Außer Sinnlose Wahl) wenn Verkäufer Mangel zu vertreten hat: Schadensersatz neben der Leistung entbehrlich bei: Verweigerung der Leistung des Schuldners Fixkauf (absolut bday, relativ bis spätestens," danach noch evt. interessiert) → Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für Käufer → fehlgeschlagene Nacherfüllung (nach erfolglosem Zweitversuch) Lieferungsverzug §241 BGB §325 BGB Voraussetzung: Schuldverhältnis (gültiger Kaufvertrag) und Nichtleistung trotz Fälligkeit Vertretenmüssen (Vorsatz & Fahrlässigkeit), Ausnahme bei Gattungsschulden Mahnung Unerheblicher Fehler → Minderung Erheblicher Fehler ➜ Rücktritt oder Minderung ➜ Schadensersatz statt der Leitung (wenn Verkäufer Mangel vertritt) → Ersatz vergeblicher Aufwendungen (wenn Verkäufer Mangel vertritt) ➜R+S oder E auch zsm. möglich nicht erforderlich, wenn: Zeit nach Kalender bestimmt ➜ Zeit nach Kalender bestimmbar Schuldner Leistung verweigert ohne Verzug: Lieferung verlangen, bei erfolgloser Nachfrist: Rücktritt bei Verzug: ➜ohne Nachfrist: Lieferung verlangen, ggf. Schadensersatz neben der Leistung ➜bei erfolgloser oder nicht erforderlicher Nachfrist: siehe Schlechtleistung/erheblicher Fehler Rücktritt Schadensersate statt der Leistung Ersatz vergebliche Aufwerdunge. Zahlungsverzug §252 BGB Voraussetzung: Schuldverhältnis (gültiger Kaufvertrag) und Nichtleistung trotz Fälligkeit Vertretemüssen irrelevant, ,,Geld hat man zu haben" Zahlungszeitraum ● vereinbarte Fälligkeit nach Kalender bestimmt oder bestimmbar ● keine Vereinbarung über die Fälligkeit ➜ohne Rechnung: nach ausdrücklicher Mahnung mit Rechnung an Unternehmen: 30 Tage 11 Rechte ● 22 ● "1 ● " ● Nach erfolgloser Nachfrist: Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen R+S oder E auch zsm. möglich Verzugszinsen (Berechnung letzte Seite) Zinssatz derzeit -0,88% Verbraucher: +5 Prozentpunkte Unternehmer: +9 Prozentpunkte + 40€ Pauschale an Verbraucher mit Hinweis aus Verzugsfolgen: 30 Tage ohne Verzug: Zahlung verlangen v nach erfolgloser Nachfrist: Rücktritt (Figentumsvorbehalt Verzug ohne Nachfrist: Zahlung verlangen, ggf. Schadensersatz zusätzlich der Leistung ohne Hinweis auf Verzugsfolgen: keine Rechtsfolgen aber durch Mahnung Außergerichtliches Mahnverfahren ● Aus Gründen der Beweislast erfolgen Mahnungen schriftlich Wie und wie viele Mahnungen ein unternehmen schickt hängt von folgendem ab: → Einschätzung des Schuldners (zahlt er vermutlich noch?) ... → Wie dringend wird das Geld gebraucht? ➜Dauer der Geschäftsbeziehung Gerichtliche Mahnverfahren § 692 -700 ZPO Mahnbescheid ● Zuständigkeit: Amtsgericht des Wohnsitzes/ Niederlassung ● Antrag: mit Formularsatz ● Schuldner wird aufgefordert binnen 2 Wochen zu zahlen Schuldner kann: ➜ zahlen Vollstreckungsbescheid Widerspruch Nichts unternehmen (6 Monate) erstattet den Gläubiger Zwangsvollstreckung zu betreiben Schuldner kann: ➜ Zahlen: verfahren beendet → Einspruch (2 Wochen) Nichts tun: Gerichtsvollzieher pfändet und versteigert nach Einspruchsfrist Das Klageverfahren Erhebung einer Klage Wird eingeleitet, wenn Mahnverfahren vermutlich nix bringt oder bei Widerspruch oder Einspruch Örtlich: Bezirk des Schuldners oder Kaufmann vereinbart vertraglich einen anderen Gerichtsstand Sachlich bis zu 5.000€: Amtsgericht, sonst Landgericht ● Durchführung ● Prüfung der schriftlichen oder mündlichen Klage Termin zur mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes Stellung zu Anklagepunkten → Beweismittel. Sachverständigengutachten; Augenschein, Urkunden, Zeugenaussagen unter Eid Beendigung durch Urteil, Zurücknahme oder Vergleich Berufung und Revision ● ist eine Partei mit Urteil unzufrieden, kann sie mit dem in der Klageinstanz begonnenen Streit als Berufungsinstanz weiterführen bei einem übergeordneten Gericht. (nur bei über 600€ oder Zulassung) ● Berufungsinstanz: Tatbestand wird noch einmal untersucht. wenn das nicht gefällt: ... ● Revisionsinstanz: Zulassungsrevision BHG überprüft nur nach Einhaltung der Gesetze. Anwaltszwang: nicht vor dem Amtsgericht (Ausnahme bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen) Wirtschaftsordnungen Ordnungselemente Planungs- und Lenkungssytem Grundliegendes Prinzip Preisbildung Eigentum der Güter Rolle des Staates Grenzen/Nachtle Freie Marktwirtschaft Dezentral/ individuell durch Haushalt und Unternehmen Ökonomisches Prinzip/ Individualismus Markt als Regulator (Wettbewerb) Angebot& Nachfrage ➜ Privateigentum Kein Eingreifen ,,Nachwächterstaat" Einhaltung der Freiheitsrechte Ausbeutung wirtschaftlich schwächerer ➜ keine soziale Absicherung der Arbeitnehmer BGH Oberland Land Amt ➜ Konjunkturschwankungen ➜ Arbeitslosigkeit ➜große Ungleichheit ➜ Monopole und Kartelle können Preise festsetzen Soziale Marktwirtschaft dezentral/ zentral ,," öffentliche Güter ➜ Ökonomisches Prinzip / Bedarfsdeckung Markt/staatliche Überwachung und eingriffe Privat- /Staatseigentum Staat beseitigt Störungen: Umverteilung ➜ ➜ Marktversagen ➜ Sozial- /Wettbewerbs und Konjunkturpolitik ,,soziale Gerechtigkeit" Umverteilung führt zu vermindertem Leistungsanreiz ➜ Einfluss des Staates in Marktmechanismus führt zu Wohlfahrtsverlusten (staatliche Zentrale Planwirtschaft ➜ Zentral durch Staat Planerfüllung Bedarfsdeckung Kollektivismus Staatliche Festlegung Staatseigentum Starkes Eingreifen des Staates Arbeitsplatz und Beruf könne nicht frei gewählt werden aufwändiger Verwaltungsapparat mangelnder Leistungsreiz fantasielose Güterproduktion nach Plan Versorgungslücken
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Kaufvertrag und Mängel
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Inhalt eines Kaufvertrags § 269-271 BGB Preis der Ware Rabatte: Preisnachlass der unabhängig der Zahlungsfrist gewährt wird →Mengenrabatt: Kauf größerer Mengen ➜ Sonderrabatt: Besondere Anlässe oder einmalige Vereinbarung ➜ Treuerabatt: Langjähriger Kunde ➜ Naturalrabatt: Dreingabe/Draufgabe Art der Ware: genaue Bezeichnung z.B.: Typ (Artikelnummer) Zahlungsbedingungen: Der Kaufvertrag §433 BGB Skonto: Preisnachlass innerhalb einer Frist → Zahlungsfrist, wenn nicht bestimmt sofort nach Übergabe fällig ➜ Geldschulden sind Bringschulden: Muss rechtzeitig überwiesen werden. Zahlungsbedingungen sind individuell vereinbart möglich WIL-Kaufverträge, Verzug, Wirtschaftsordnungen Lieferungsbedingungen → Verpackung- und Beförderungsaufwendungen (wnniVb) trägt der Käufer ➜Warenschulen sind Holschulden → Lieferfrist sofort (wnniVb) → Fixkauf: Zweck des Kaufvertrags steht und fällt mit der Einhaltung eines festen Termines → Leistungs-/Erfüllungsort: Ort an dem Schuldner von Schuld/Pflicht befreit ist ● Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft: Beide Vertragspartner verpflichten sich den Vertrag zu erfüllen ● benötigt 2 Willenserklärungen Erfüllungsgeschäft: ➜ Verkäufer muss: Ware vertragsgemäß liefern und übereignen, Zahlung annehmen → Käufer muss: Kaufpreis rechtzeitig zahlen, Ware prüfen und annehmen Die Anfrage ● Zweck ist Angebotseinholung und ist unverbindlich ● Arten: allgemeine, bestimmte (relevante Angaben) ● Formfreiheit Inhalt: Produkt/Dienstleistung, Menge und Qualität, Liefertermine, Fristsetzung für Angebotsabgabe Angebot und Anpreisung ● Angebot: ➜an eine bestimmte Person ➜ verbindlich Ausnahme: Angebot an die Allgemeinheit Unverbindlich mit Befristung oder Freizeichnungsklausel (z.B.: ,,solange der Vorrat reicht") Anpreisung: ➜an die Allgemeinheit gerichtet ➜ Werbezweck ➜ unverbindlich Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305-310 BGB Voraussetzung für Bestandteil eines Vertrages: ausdrücklicher Hinweis ● Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ➜ Einverständnis Verbrauchsgüterverkauf § 13,14 BGB §1 HGB = wenn Verbraucher von einem unternehmen eine...
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Schule. Endlich einfach.
bewegliche Sache und evtl. Dienstleistung kauft Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern ist KEIN verbrauchsgüterkauf Verbraucher: $13 BGB, Käufer Unternehmer: Individualrecht hat Vorrang unzulässige Klauseln → Überraschungsklauseln ➜ Vertragsstrafen ➜Ausschließung der Gewährleistungsrechte ➜→ Preiserhöhungen innerhalb 4 Monaten unzumutbare Abweichungen Gesetz widersprechendes ● ➜§14 BGB → Unternehmer: §1HGB, Freiberufler, Kleingewerbebetreibende Kaufmann/-frau: §1HGB, betreibt Handelsgewerbe, Jeder Kaufmann ist Unternehmer Fernabsatzvertrag ● Verbrauchgüterkauf ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln Widerrufsrecht: Vertrag schwebend wirksam bis Fristende →➜ Rücksendung innerhalb 14 Tagen, Verbraucher trägt Kosten falls unterrichtet Informationspflicht: ➜ Rechtzeitig vor Abschluss klar informieren (Identität, Merkmale, Gesamtpreis, Lieferkosten) ➜ Lieferkosten trägt Verbraucher, wenn unterrichtet → Informationspflicht verletzt: 12 Monate + 14 Tage Widerrufsrecht Rechtsfolgen bei Widerruf: Unternehmer: Rückzahlung gewähren, Gefahr der Rücksendung tragen, ggf. abholen → Verbraucher: Rückversand der Ware auf eigene kosten falls unterrichtet, ggf Nutzungsentgelt zahlen Pflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr: ➜ Eingabefehlererkennung und -Beseitigung vor Abgabe AGB speicherbar ➜ Bewusstsein, dass kostenpflichtig ➜ Liefer- und Zahlungsbedingungen angeben Bei Pflichtverletzung: Vertrag kommt nicht zustande Schlechtleistung §433-442 BGB §280-286 BGB §323 BGB §276 BGB Verjährungs-/Rügefrist: neu 2 Jahre, gebraucht 1 Jahr Beweislast: Vorrangige Rechte 1 liegt beim Käufer Beweislastumkehr: Mangel schon vorhanden gewesen, wenn innerhalb 6 Monate erkannt. -> Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, danach ist wieder Käufer beweispflichtig Mangelkenntnis: Käufer kann Rechte nicht geltend machen, wenn Mängel bei Übergabe bekannt waren Schadensersatz nur wenn Verkäufer Pflichtverletzung zu vertreten hat, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig war. Beweislast trägt der Verkäufer. Nachfrist setzen Rechte Nachrangige Rechte ● Nacherfüllung: Käufer wählt Beseitigung des Mangels oder Neulieferung (Außer Sinnlose Wahl) wenn Verkäufer Mangel zu vertreten hat: Schadensersatz neben der Leistung entbehrlich bei: Verweigerung der Leistung des Schuldners Fixkauf (absolut bday, relativ bis spätestens," danach noch evt. interessiert) → Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für Käufer → fehlgeschlagene Nacherfüllung (nach erfolglosem Zweitversuch) Lieferungsverzug §241 BGB §325 BGB Voraussetzung: Schuldverhältnis (gültiger Kaufvertrag) und Nichtleistung trotz Fälligkeit Vertretenmüssen (Vorsatz & Fahrlässigkeit), Ausnahme bei Gattungsschulden Mahnung Unerheblicher Fehler → Minderung Erheblicher Fehler ➜ Rücktritt oder Minderung ➜ Schadensersatz statt der Leitung (wenn Verkäufer Mangel vertritt) → Ersatz vergeblicher Aufwendungen (wenn Verkäufer Mangel vertritt) ➜R+S oder E auch zsm. möglich nicht erforderlich, wenn: Zeit nach Kalender bestimmt ➜ Zeit nach Kalender bestimmbar Schuldner Leistung verweigert ohne Verzug: Lieferung verlangen, bei erfolgloser Nachfrist: Rücktritt bei Verzug: ➜ohne Nachfrist: Lieferung verlangen, ggf. Schadensersatz neben der Leistung ➜bei erfolgloser oder nicht erforderlicher Nachfrist: siehe Schlechtleistung/erheblicher Fehler Rücktritt Schadensersate statt der Leistung Ersatz vergebliche Aufwerdunge. Zahlungsverzug §252 BGB Voraussetzung: Schuldverhältnis (gültiger Kaufvertrag) und Nichtleistung trotz Fälligkeit Vertretemüssen irrelevant, ,,Geld hat man zu haben" Zahlungszeitraum ● vereinbarte Fälligkeit nach Kalender bestimmt oder bestimmbar ● keine Vereinbarung über die Fälligkeit ➜ohne Rechnung: nach ausdrücklicher Mahnung mit Rechnung an Unternehmen: 30 Tage 11 Rechte ● 22 ● "1 ● " ● Nach erfolgloser Nachfrist: Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen R+S oder E auch zsm. möglich Verzugszinsen (Berechnung letzte Seite) Zinssatz derzeit -0,88% Verbraucher: +5 Prozentpunkte Unternehmer: +9 Prozentpunkte + 40€ Pauschale an Verbraucher mit Hinweis aus Verzugsfolgen: 30 Tage ohne Verzug: Zahlung verlangen v nach erfolgloser Nachfrist: Rücktritt (Figentumsvorbehalt Verzug ohne Nachfrist: Zahlung verlangen, ggf. Schadensersatz zusätzlich der Leistung ohne Hinweis auf Verzugsfolgen: keine Rechtsfolgen aber durch Mahnung Außergerichtliches Mahnverfahren ● Aus Gründen der Beweislast erfolgen Mahnungen schriftlich Wie und wie viele Mahnungen ein unternehmen schickt hängt von folgendem ab: → Einschätzung des Schuldners (zahlt er vermutlich noch?) ... → Wie dringend wird das Geld gebraucht? ➜Dauer der Geschäftsbeziehung Gerichtliche Mahnverfahren § 692 -700 ZPO Mahnbescheid ● Zuständigkeit: Amtsgericht des Wohnsitzes/ Niederlassung ● Antrag: mit Formularsatz ● Schuldner wird aufgefordert binnen 2 Wochen zu zahlen Schuldner kann: ➜ zahlen Vollstreckungsbescheid Widerspruch Nichts unternehmen (6 Monate) erstattet den Gläubiger Zwangsvollstreckung zu betreiben Schuldner kann: ➜ Zahlen: verfahren beendet → Einspruch (2 Wochen) Nichts tun: Gerichtsvollzieher pfändet und versteigert nach Einspruchsfrist Das Klageverfahren Erhebung einer Klage Wird eingeleitet, wenn Mahnverfahren vermutlich nix bringt oder bei Widerspruch oder Einspruch Örtlich: Bezirk des Schuldners oder Kaufmann vereinbart vertraglich einen anderen Gerichtsstand Sachlich bis zu 5.000€: Amtsgericht, sonst Landgericht ● Durchführung ● Prüfung der schriftlichen oder mündlichen Klage Termin zur mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes Stellung zu Anklagepunkten → Beweismittel. Sachverständigengutachten; Augenschein, Urkunden, Zeugenaussagen unter Eid Beendigung durch Urteil, Zurücknahme oder Vergleich Berufung und Revision ● ist eine Partei mit Urteil unzufrieden, kann sie mit dem in der Klageinstanz begonnenen Streit als Berufungsinstanz weiterführen bei einem übergeordneten Gericht. (nur bei über 600€ oder Zulassung) ● Berufungsinstanz: Tatbestand wird noch einmal untersucht. wenn das nicht gefällt: ... ● Revisionsinstanz: Zulassungsrevision BHG überprüft nur nach Einhaltung der Gesetze. Anwaltszwang: nicht vor dem Amtsgericht (Ausnahme bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen) Wirtschaftsordnungen Ordnungselemente Planungs- und Lenkungssytem Grundliegendes Prinzip Preisbildung Eigentum der Güter Rolle des Staates Grenzen/Nachtle Freie Marktwirtschaft Dezentral/ individuell durch Haushalt und Unternehmen Ökonomisches Prinzip/ Individualismus Markt als Regulator (Wettbewerb) Angebot& Nachfrage ➜ Privateigentum Kein Eingreifen ,,Nachwächterstaat" Einhaltung der Freiheitsrechte Ausbeutung wirtschaftlich schwächerer ➜ keine soziale Absicherung der Arbeitnehmer BGH Oberland Land Amt ➜ Konjunkturschwankungen ➜ Arbeitslosigkeit ➜große Ungleichheit ➜ Monopole und Kartelle können Preise festsetzen Soziale Marktwirtschaft dezentral/ zentral ,," öffentliche Güter ➜ Ökonomisches Prinzip / Bedarfsdeckung Markt/staatliche Überwachung und eingriffe Privat- /Staatseigentum Staat beseitigt Störungen: Umverteilung ➜ ➜ Marktversagen ➜ Sozial- /Wettbewerbs und Konjunkturpolitik ,,soziale Gerechtigkeit" Umverteilung führt zu vermindertem Leistungsanreiz ➜ Einfluss des Staates in Marktmechanismus führt zu Wohlfahrtsverlusten (staatliche Zentrale Planwirtschaft ➜ Zentral durch Staat Planerfüllung Bedarfsdeckung Kollektivismus Staatliche Festlegung Staatseigentum Starkes Eingreifen des Staates Arbeitsplatz und Beruf könne nicht frei gewählt werden aufwändiger Verwaltungsapparat mangelnder Leistungsreiz fantasielose Güterproduktion nach Plan Versorgungslücken