Anschaffungskosten vs. Herstellungskosten und Abschreibungen im Anlagevermögen
Diese Seite behandelt die grundlegenden Konzepte der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Abschreibungen im Anlagevermögen. Es wird zwischen Anschaffungskosten für erworbene Vermögensgegenstände und Herstellungskosten für selbst hergestellte Güter unterschieden.
Bei den Herstellungskosten wird ein vereinfachtes Schema vorgestellt, das die verschiedenen Kostenkomponenten aufzeigt. Dazu gehören Fertigungsmaterial, Materialgemeinkosten, Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung. Es wird auch darauf hingewiesen, welche Kosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, wie Vertriebsgemeinkosten oder kalkulatorische Kosten.
Vocabulary: Fortgeführte Anschaffungs- und Herstellkosten (fort. AHK) beziehen sich auf den Wert von Vermögensgegenständen nach Abzug der Abschreibungen.
Das Konzept des abnutzbaren Anlagevermögens wird erläutert. Dazu gehören Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind und einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen. Beispiele hierfür sind Maschinen, Fahrzeuge und Gebäude.
Example: Beispiele für abnutzbares Anlagevermögen sind Maschinen, Fahrzeuge und Gebäude. Diese Vermögensgegenstände verlieren im Laufe der Zeit an Wert und müssen daher abgeschrieben werden.
Im Gegensatz dazu wird auch das nicht abnutzbare Anlagevermögen erwähnt, zu dem Grundstücke und Finanzanlagen gehören.
Die Seite geht auch auf die Berechnung der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten ein, die sich aus den ursprünglichen Kosten abzüglich der Abschreibungen ergeben.
Definition: Abschreibungen sind systematische Wertminderungen von Anlagevermögen über deren Nutzungsdauer.
Es werden verschiedene Methoden der Abschreibung vorgestellt, darunter die lineare Abschreibung. Bei dieser Methode wird der Wert des Vermögensgegenstands gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Highlight: Bei Gebäuden gibt es Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht bezüglich der vorgeschriebenen Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern. Das Steuerrecht geht bei Betriebsgebäuden von einer Nutzungsdauer von 33 Jahren und bei Wohngebäuden von 50 Jahren aus.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Wahl der Bewertungsmethode Auswirkungen auf den ausgewiesenen Gewinn und das ausgewiesene Vermögen eines Unternehmens haben kann, was wiederum Einfluss auf die Steuerzahlung und die Attraktivität für Investoren hat.