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KG

27.2.2021

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Begriff:
Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft (Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen),
• deren Zwec
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Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft (Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen),
• deren Zwec
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Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft (Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen),
• deren Zwec
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Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft (Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen),
• deren Zwec

Begriff: Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft (Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen), • deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist • bei der die Haftung von mindestens einem Gesellschafter auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), • während die anderen Gesellschafter (mindestens ein Gesellschafter) unbeschränkt haften (Komplementäre) [§161 1 HGB] Komplementär -> haftet nach Vorschriften des OHG Rechts Kommanditisten →> große Attraktivität gegenüber OHG ist die Haftungsbeschränkung Außerdem bietet die KG die Möglichkeit, eine juristische Person als Komplementär einzusetzen. Ist eine GmbH Komplementär, so entsteht eine GmbH und Co. KG Firma: Die Firma der KG muss die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. [§191 1, Nr3 HGB] Gründung: 1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags 2. Eintragung ins Handelsregister Der Gründungsablauf entspricht dem der OHG. Gib Besonderheit: wegen der beschränkten Haftung des Kommanditisten wird die Höhe der Kommanditeinlage ins Handelsregister eingetragen [§162 1 HGB]. Veröffentlicht wird allerdings nur die Zahl der Kommanditisten, nicht die Höhe deren Einlagen. Pflichten und Rechte der Komplementäre im Innenverhältnis und im Außenverhältnis Für komplementäre gelten die gleichen Bestimmungen wie für die persönlich haftende Gesellschafter einer OHG [§162ff. HGB] Pflichten und Rechte der Kommanditisten im Innenverhältnis Pflichten: Fristgemäße Leistung der festgesetzten Kapitaleinlage • Die festgelegte Kapitaleinlage kann in Geld, in Sachwerten und in Rechtswerten erfolgen. • Die Höhe der Pflichteinlage kann von der in das Handelsregister eingetragenen Einlage,...

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der Haftsumme abweichen Verlustbeteiligung • Eine Verlust Beteiligung erfolgt bis zur Höhe des Kapitalanteils und den noch rückständigen Einlagen [§167 2 HGB] in einem angemessenen Verhältnis der Kapitalanteile [§ 168 2 HGB] Rechte: - Kontrollrecht • Kein ständiges Kontrollrecht • Können jedoch Abschriften des Jahresabschlusses verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere überprüfen [§166 1,2 HGB] Gewinnberechtigung und Gewinnverwendung • Gesetzliche Regelung: Er halten zunächst 4 % ige Verzinsung der Kapitalanteile (auch Komplementäre) • Der eventuell verbleibende Restgewinn ist in angemessenem Verhältnis, zum Beispiel nach den Kapitalanteil zu verteilen Wegen der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung ist es erforderlich im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung eindeutig zu regeln . Die Gewinnanteile der Kommanditisten werden ihren Kapitalanteil nur so lange gut geschrieben bis diese vollständig geleistet sind [§167 2 HGB] • Ist die Pflichteinlage der Kommanditisten erreicht, haben Sie Anspruch auf Auszahlung ihrer Gewinnanteile Wird der Kapitalanteil durch Verlust oder Auszahlung gemindert, und zwar unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag, so kann keine Auszahlung seines Gewinnanteils gefordert werden • Gewinnanteile werden zur Auffüllung der Kommanditeinlage verwendet ● Privatentnahme . Kein Recht auf Privatentnahmen [§ 169 1 HGB] Wiederspruchsrecht/Wettbewerbsverbot • Kann man die Kisten sind im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen • Können lediglich Handlungen der persönlich haftende Komplementäre Widersprechen, wenn diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen zum Beispiel bei Grundstückskäufen oder Verkäufen [§ 164 HGB] • außergewöhnliche Handlungen von Komplementär dürfen nicht vorgenommen werden, wenn Kommanditisten nicht zustimmt • Widerspruchsrecht kann ausgeschlossen werden im Gesellschaftsvertrag • Kein Wettbewerbsverbot [§ 165 HGB] Pflichten und Rechte der Kommanditisten im Außenverhältnis Allein die gesetzlichen Bestimmungen des HGB sind maßgebend Vertretung: sind grundsätzlich nicht zur Vertretung der KG ermächtigt [§ 170 HGB]. Allerdings kann Ihnen Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden. - Kündigungsrecht • Gesetzliche Regelung: Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres [§161 2 i.V.m. §132 HGB] Haftung: • Nach Eintragung der KG ins Handelsregister: - sobald sie eingetragene Einlage geleistet haben, haften Sie mit ihrer Einlage nur mittelbar [§ 171 1, S. 1,1. HS. HGB] Wenn Einlage noch nicht geleistet ist, haftet er den Gesellschaftsgläubigern persönlich in Höhe der ausstehenden Einlage [§ 171 1, S.1,1. HS. HGB] • Bei Eintritt in eine bestehende KG: Haftet gegenüber einem gutgläubigen Dritten in der Zeit zwischen seinem Eintritt und der Eintragung der Kapitaleinlage in das Handelsregister persönlich und unbeschränkt [§ 176 2 HGB] - Auflösung der KG Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit Beschluss der Gesellschafter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eine gerichtliche Entscheidung Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen worden sind mit den Erben fortgesetzt [§ 177 HGB]