Rechte und Pflichten im Außenverhältnis
Im Außenverhältnis einer OHG steht die OHG-Haftung im Mittelpunkt. Gesellschafter wie Hans und Franz haften unbeschränkt - das bedeutet, sie haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Haftung ist zudem unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Gläubiger können sich direkt an jeden beliebigen Gesellschafter wenden und die gesamte Forderung von diesem verlangen. Ein Gesellschafter kann nicht verlangen, dass zuerst das Gesellschaftsvermögen herangezogen wird.
Besonders wichtig zu wissen: Tritt ein neuer Gesellschafter in die OHG ein, haftet er auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind. Bei einem Austritt bleibt die Haftung für bestehende Schulden noch 5 Jahre bestehen (§§160, 161 HGB).
⚠️ Achtung: Die Haftungsfrage ist einer der wichtigsten Aspekte bei der OHG. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es kein OHG-Mindestkapital, dafür aber eine umfassendere persönliche Haftung der Gesellschafter!
Im Außenverhältnis gilt grundsätzlich das Einzelvertretungsrecht §§125/126HGB - jeder Gesellschafter kann die OHG allein vertreten und rechtswirksame Geschäfte abschließen. Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt und auf ein Gesamtvertretungsrecht umgestellt werden, was dann ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Für die Auflösung einer OHG gilt: Nach Kündigung (Mindestfrist: 6 Monate) wird das Vermögen nach Abzug aller Schulden im Verhältnis der Kapitalanteile unter den Gesellschaftern aufgeteilt (§155 HGB).