Rechte und Pflichten im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis – also zwischen den Gesellschaftern – bestehen wichtige Pflichten: Jeder Gesellschafter muss seine vereinbarte Kapitaleinlage fristgerecht leisten, sei es in Form von Bargeld oder Sachwerten wie Gebäuden. Diese Einlagen bilden das gemeinschaftliche Vermögen der OHG.
Für OHG-Gesellschafter gilt ein Wettbewerbsverbot nach §112 HGB. Das bedeutet, Hans und Franz dürfen keine konkurrierenden Geschäfte in derselben Branche betreiben. Außerdem besteht eine Pflicht zur Mitarbeit (§114 HGB) – beide müssen persönlich im Unternehmen tätig sein.
Bei der Geschäftsführung der OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt, das Geschäft zu führen. Bei gewöhnlichen Geschäften gilt das Einzelgeschäftsführungsrecht (jeder darf allein handeln), bei außergewöhnlichen Geschäften wie Kreditaufnahmen ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§§ 114-116 HGB).
Die Gewinnverteilung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, nach der gesetzlichen Regelung des §121 HGB: Zunächst erhalten die Gesellschafter eine 4%ige Verzinsung ihrer Kapitaleinlage, der Rest wird gleichmäßig verteilt. Auch bei Verlusten gilt, dass diese zu gleichen Teilen getragen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
⚠️ Achtung: Jeder Gesellschafter hat ein nicht aufhebbares Kontrollrecht (§118 HGB) und darf sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gesellschaft informieren – ein wichtiger Schutzmechanismus, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden kann!