Rechte und Pflichten in der Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft vereint zwei unterschiedliche Gesellschaftertypen mit jeweils spezifischen Rechten und Pflichten. Der Komplementär übernimmt die unbeschränkte Haftung und Geschäftsführung, während der Kommanditist nur beschränkt haftet.
Definition: Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens einem vollhaftenden Komplementär und mindestens einem beschränkt haftenden Kommanditisten.
Die Geschäftsführung liegt primär beim Komplementär, der wie in einer OHG agiert. Bei gewöhnlichen Geschäften gilt die Einzelgeschäftsführung, bei außergewöhnlichen die Gesamtgeschäftsführung. Der Kommanditist hat grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt §164HGB.
Die Haftungsstruktur ist ein zentrales Merkmal der KG: Der Komplementär haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, während der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet. Bei Eintritt in eine bestehende KG haften neue Gesellschafter auch für vorher entstandene Schulden, sofern keine anderslautende Vereinbarung im Handelsregister eingetragen ist.
Beispiel: Ein Kommanditist mit einer Einlage von 50.000 Euro haftet maximal in dieser Höhe für Gesellschaftsschulden, während der Komplementär auch mit seinem Privatvermögen haftet.