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18.10.2021
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Zur Zusammenarbeit und zum Spannungsverhältnis zwischen Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) Häufige Kritik: Das BVerfG weite seine Rechtsprechungstätigkeit auf Kosten der Handlungs- und Gestaltungsfreiheit des Bundestages zu stark aus Art.20, Abs. 2,3 (GG) spricht nicht von einer ,strikten" oder reinen" Gewaltenteilung, sondern eine Verschränkung der Gewalten Gewaltenteilung Bundestag übt die gesetzgebende Gewalt aus (Art. 77, Abs. 151GG) Der Bundestag trifft im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungen (Art.1, Abs.3 GG, Art. 20, Abs. 3 GG) politische Entscheidungen BVerfG Teil der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG) BVerfG hat als Gericht allein nach Maßgabe des Rechts zu entscheiden Gerichte sind in ihrer Rechtsprechungstätigkeit unabhängig (Art.92, 97ff. GG) Gewaltenverschränkung Bundestag und Bundesrat sind an der Richterwahl beteiligt: Sie wählen nach Artikel 94 Abs.1, S.2 GG je zur Hälfte die Mitglieder des BVerfG Richter des BVerfG werden nach Art. 95 Abs. 2 GG von den zuständigen Bundesministern und einem Richterwahlausschuss bestimmt, dessen Mitglieder wiederum zur Hälfte vom Bundestag gewählt werden Gelegentlich finden informelle Treffen zwischen Richtern des BVerfG und Bundestagsabgeordneten statt, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch dienen Initiativrecht der Gesetzgebung obliegt dem Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat (Art. 76 Abs.1 GG) Initiativberechtigte erstellt auch Gesetzesbegründung All diese Texte sind frei zugänglich Ein Personalaustausch zwischen dem Bundestag und der Justiz findet insbesondere in Form von Abordnungen einzelner Beamter der Bundestagsverwaltung zum BVerfG statt. Die Rechtsprechung gibt immer wieder Anlass zu Neuregelungen oder zur Änderung bestehender Gesetze (Beispiel: Verurteilung einer Gynäkologin für...
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Werbung für den Schwangerschaftsabbruch) Dem BVerfG weist das GG weitreichende Befugnisse zu, die ein gewisses Spannungsverhältnis zum Bundestag erzeugen BVerfG verfügt kraft Verfassungsrechts über Rechtsprechungsbefugnisse, die gerade die politische Tätigkeit des Bundestages betreffen und seine Handlungs- und Gestaltungsfreiheit beeinträchtigen können (Organstreit (Art.93 Abs. 1 Nr. 1GG), Normenkontrollverfahren (Abs.93 Abs. 1 Nr. 2 GG und Art.100 Abs. 1 GG), Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG) → verfassungsrechtliche Kontrolle und Verwerfung von Gesetzen) Unmittelbare Konkurrenz zum Gesetzgeber Verfassungsauslegung BVerfG → politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Damit werden Entscheidungen des BVerfG nicht selten eher als politische denn als rechtliche wahrgenommen Entscheidungen können Bundestag stärken oder schwächen Quellen: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag: Zum Spannungsverhältnis zwischen Deutschem Bundestag und Bundesverfassungsgericht: https://www.bundestag.de/resource/blob/526402/5078c5f3f31782d42c8c0cf9afa08c3e/WD-3-119-17-pdf-data.pdf, abgerufen am 01.10.2019 um 10:09 Uhr. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag: Zusammenarbeit zwischen Legislative und Judikative: https://www.bundestag.de/resource/blob/573018/c9dcc3d45f41f515625cbdccfc21f065/WD-3-265-18-pdf-data.pdf abgerufen am 01.10.2019 um 10:09 Uhr.