Der Gemeinsame Ausschuss: Notparlament in Krisenzeiten
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein wichtiges Verfassungsorgan, das im Verteidigungsfall als Notparlament fungiert. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Legislative zu ersetzen, wenn Bundestag und Bundesrat handlungsunfähig sind.
Definition: Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Verfassungsorgan, das im Krisenfall die Funktionen von Bundestag und Bundesrat übernimmt.
Die Aktivierung des Gemeinsamen Ausschusses erfordert:
- Einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag
- Die Bestätigung der Handlungsunfähigkeit durch den Bundestagspräsidenten
In Friedenszeiten hat der Gemeinsame Ausschuss die Aufgabe, sich über die Pläne der Bundesregierung für zivile und militärische Ziele sowie über die Planung für den Verteidigungsfall zu informieren.
Highlight: Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 48 Mitgliedern, wobei zwei Drittel vom Bundestag und ein Drittel vom Bundesrat gestellt werden.
Die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelt das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag wider, und jedes Bundesland stellt ein Mitglied. Die Bildung und das Verfahren des Ausschusses sind durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.
Vocabulary: Ein Notparlament ist ein Gremium, das in Ausnahmesituationen die Funktionen des regulären Parlaments übernimmt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gemeinsame Ausschuss in seinen Befugnissen begrenzt ist. Er darf weder das Grundgesetz ändern noch außer Kraft setzen, um die verfassungsmäßige Ordnung auch in Krisenzeiten zu wahren.