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Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871
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Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 mit Aufgaben und Rechten des Kaisers, des Reichskanzlers/Regierung, des Reichstages und des Bundesrates und deren Gewaltenteilung
Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Kaiser Reichskanzler Aufgaben und Rechte - ist zugleich König von Preußen - hat den Oberbefehl über das Heer - ernennt den Reichskanzler Reichstag darf den Reichstag und den Bundesrat einberufen, vertagen und wieder auflösen - ist die völkerrechtliche Vertretung des Deutschen Reiches, bedeutet: - darf Krieg erklären, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrates, außer es erfolgt Angriff auf Bundesgebiet - darf Frieden beschließen - darf Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten eingehen - steht die Ausfertigung, Verkündung Überwachung und Ausführung der Reichsgesetze zu (Gegenzeichnung des Reichskanzlers notwendig) - Vollstreckung der Exekution von Bundesgliedern - ist zugleich preußischer Ministerpräsident - wird ernannt durch den Kaiser - Vorsitzt der Reichsregierung - wird kontrolliert durch den Reichstag - Vorsitzender im Bundesrat und Leitung der Geschäfte - Gegenzeichnung der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers - wird kontrolliert durch den Reichstag - erhält Überweisung von Petitionen durch den Reichstag Reichsregierung| - besteht aus 10 weisungsgebundenen Staatssekretären - Vorsitz durch den Reichskanzler - Bundesrat erlässt Verwaltungsvorschriften und Gesetze, nach denen sich die Reichsregierung richten muss, - Bundesrat kontrolliert die Tätigkeit der Reichsregierung - besteht aus 397 Abgeordneten - wird aller 3 Jahre gewählt durch allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht von männlichen Staatsbürgern über 25 Jahre; ab 1860 per Mehrheitswahlrecht aller 5 Jahre - kontrolliert den Reichskanzler - verfügt über Etatbewilligung, Gesetzesinitiative und Gesetzesbeschlüsse - übt zusammen mit Bundesrat Reichsgesetzgebung...
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aus: bei Beschlüssen ist ihre Übereinstimmung erforderlich macht Vorlagen und fasst Beschlüsse, die vom Bundesrat beschlossen werden müssen darf Gesetzesvorschläge machen Bundesrat - kann Petitionen an den Bundesrat bzw. Reichskanzler überweisen - besteht aus 58 Vertretern der Regierungen, 17 davon sind aus Preußen (14 reichen für Veto; Preußen kann somit Verfassungsänderungen blockieren) - besitzen Verwaltungsvorschriften für das Reich - geben Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Reistages (Beschlüssen ist ihre Übereinstimmung erforderlich) - kontrollieren die Exekutive - Vorsitz und Leitung der Geschäfte durch den Reichskanzler - beschließt über die vom Reichstag gefassten Vorlagen und Beschlüsse - jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen - Berufung, Vertagung und Schließung durch den Kaiser - Beschluss der Exekution eines Bundesmitglieds bei Nichterfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten - bekommt von den 25 Bundesstaaten weisungsgebundene Vertreter entsendet (ab 1911 auch Elsass-Lothrigen) Gewaltenteilung: Exekutive: Deutscher Kaiser, Reichskanzler, Heer, Reichsregierung Legislative: Deutscher Kaiser, Reichskanzler, Reichstag, Bundesrat Judikative: wird erst 1879 in Form eines Bundesgerichts gegründet
Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871
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aus: bei Beschlüssen ist ihre Übereinstimmung erforderlich macht Vorlagen und fasst Beschlüsse, die vom Bundesrat beschlossen werden müssen darf Gesetzesvorschläge machen Bundesrat - kann Petitionen an den Bundesrat bzw. Reichskanzler überweisen - besteht aus 58 Vertretern der Regierungen, 17 davon sind aus Preußen (14 reichen für Veto; Preußen kann somit Verfassungsänderungen blockieren) - besitzen Verwaltungsvorschriften für das Reich - geben Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Reistages (Beschlüssen ist ihre Übereinstimmung erforderlich) - kontrollieren die Exekutive - Vorsitz und Leitung der Geschäfte durch den Reichskanzler - beschließt über die vom Reichstag gefassten Vorlagen und Beschlüsse - jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen - Berufung, Vertagung und Schließung durch den Kaiser - Beschluss der Exekution eines Bundesmitglieds bei Nichterfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten - bekommt von den 25 Bundesstaaten weisungsgebundene Vertreter entsendet (ab 1911 auch Elsass-Lothrigen) Gewaltenteilung: Exekutive: Deutscher Kaiser, Reichskanzler, Heer, Reichsregierung Legislative: Deutscher Kaiser, Reichskanzler, Reichstag, Bundesrat Judikative: wird erst 1879 in Form eines Bundesgerichts gegründet