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komplette Facharbeit Aktive Sterbehilfe- Politische Philosophie

19.1.2022

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AKTIVE STERBEHILFE
ALS GRUNDRECHT
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Seminarfach Politische Philosophie, 12sf6
Abgabedatum: 05. März 2021
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AKTIVE STERBEHILFE ALS GRUNDRECHT Schule Name Lehrer Seminarfach Politische Philosophie, 12sf6 Abgabedatum: 05. März 2021 ST. ITI Gymnasium Zeven Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis. 1. Einleitung... 2. Klärung relevanter Begriffe. 2.1 Sterbehilfe 2.1.1 Passive Sterbehilfe. 2.1.2 Aktive Sterbehilfe... 2.1.3 Indirekte Sterbehilfe. 2.1.4 Assistierter Suizid/ Beihilfe zum Suizid 2.2 Grundrecht..... 2.3 Patientenverfügung. 2.4 Sterbebegleitung 3. Die Gesetzeslage in Deutschland. 3.1 Aktuelle bestehende Gesetzeslage in Deutschland. 3.2 Aktuelle gesetzliche Entwicklungen in Deutschland. 3 4 4 4 5 .5 5 .5 6 6 6 .6 6 .7 4. Flucht ins Ausland.. .8 5. Debatten um die Gesetzgebung. .8 5.1 Medizinethische Debatte .9 5.2 Gesellschaftlich-Ethische Debatte 10 5.3 Religiöse Sichtweise.. .11 5.4 Historischer Hintergrund. 12 6. Soll die aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten bleiben? .12 7. Fazit 15 8. Lösungsvorschlag. 16 9. Reflexion 16 II. Quellenverzeichnis .17 III. Anhang....... .22 IV. Selbstständigkeitserklärung und Einverständniserklärung ........... 23 I. Abkürzungsverzeichnis Abs. Art.. BGB. BGH ebd Ex. GG. NS StGB. vgl... Absatz Artikel Bürgerliches Gesetzbuch .Bundesgerichtshof ebenda Exodus Grundgesetz . Nationalsozialismus .Strafgesetzbuch .vergleiche 1. Einleitung Das Thema ,,Sterbehilfe" sorgt seit einigen Jahren für kontroverse Debatten. Die Fragen über die Entscheidungen am Lebensende in Bezug auf die Ster- behilfe sind ethisch sowie politisch sehr umstritten. Am 26. Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht in Deutschland, dass jeder Mensch grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat (vgl. Bun- desverfassungsgericht). Trotz alledem ist die aktive Sterbehilfe in Deutsch- land noch immer unter allen Umständen durch § 216 StGB verboten und strafbar (vgl. Bundesamt für Justiz). Ethische Bedenken und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben stehen im Konflikt zueinander. Aus diesem Grund ergibt sich die aktuelle Diskussion, ob der Staat den Menschen ein Recht auf aktive Sterbehilfe gewähren sollte. Es gibt nur wenige Länder, die die aktive Sterbehilfe gewähren. Erst 2002 hat die Niederlande als erstes Land weltweit die...

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aktive Sterbehilfe gesetzlich zugelassen, wenn der Patient ,im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist" (Welt, 2008). In den verschiedenen Ländern Eu- ropas ist die Sterbehilfe individuell geregelt. Aktuell werden in Deutschland weiterhin Vorschläge für eine Neuregelung der Sterbehilfegesetze diskutiert und ausgearbeitet (vgl. Tagesschau, 2021). Einerseits wird dadurch die ge- genwärtige Relevanz dieser Thematik deutlich, andererseits die Schwierig- keit durch konstruktive Debatten eine legitimierte Lösung hinsichtlich aktiver Sterbehilfe zu finden. Aus diesem Grund möchte ich das Thema „aktive Ster- behilfe als Grundrecht" intensiver behandeln und mich kritisch mit der Fra- gestellung auseinandersetzen, ob ein Staat seinen Bürgern aktive Sterbe- hilfe als Grundrecht gewähren sollte. Damit diese Problematik untersucht werden kann, ist zunächst eine Präzisierung der relevanten Begrifflichkeiten von großer Bedeutung. Die verschieden positionierten Sichtweisen werden erläutert und anschließend kritisch hinterfragt. Ich fokussiere mich in meiner Auseinandersetzung exemplarisch auf Deutschland, um dem Rahmen der Facharbeit gerecht zu werden. 2. Klärung relevanter Begriffe Um das Thema und die in der Einleitung aufgestellte Fragestellung unmiss- verständlich zu verstehen, sollten zunächst einige Begriffe definiert werden. 2.1 Sterbehilfe „Sterbehilfe" bezeichnet den Oberbegriff für das Eingreifen in den Sterbepro- zess eines anderen Menschen, der dies ausdrücklich oder mutmaßlich erwünscht hat (vgl. Afilio). Es gibt viele verschiedene Formen von Sterbehil- feleistungen, die relevant für die Rechtsprechung sind. 2.1.1 Passive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe leistet man durch das „Sterbenlassen" eines Menschen durch das Unterlassen oder den Abbruch von lebensverlängernden Maßnah- men, sodass dem Tod nicht aktiv entgegengewirkt wird. „Sie umfa[ss]t die Unterlassung oder das Nichtfortsetzen von Medikation sowie von techni- schen Maßnahmen" (Eid, Volker, 1978, S.58). Das Sterben des Menschen wird im natürlichen Verlauf nicht mehr aufgehalten. Die passive Sterbehilfe erfolgt auf Wunsch des Patienten, welcher beispielsweise einer Patienten- verfügung entnommen werden kann. 2.1.2 Aktive Sterbehilfe Das Töten eines Menschen als Folge des ausdrücklichen Verlangens wird als aktive Sterbehilfe bezeichnet. Durch beispielsweise das Verabreichen ei- ner tödlichen Substanz wird der Tod einer Person aktiv hervorgerufen (Eid, Volker, 1978, S.58). Der Sterbehelfer sorgt aktiv für den Tod eines anderen Menschen und übernimmt somit die Tatherrschaft des Sterbeakts (vgl. Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S.13). 2.1.3 Indirekte Sterbehilfe Bei einer indirekten Sterbehilfe wird eine palliative Behandlung vollzogen, wodurch ein verfrühter Tod Instigt werden kann. Die Maßnahmen redu- zieren zwar die Schmerzen des Betroffenen, bekämpfen jedoch nicht die Ur- sachen der Erkrankung (vgl. Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S. 29/30). Das Therapieziel besteht darin, eine palliativmedizinische Versor- gung des Patienten durchzuführen. Darunter fällt das Stillen der Grundbe- dürfnisse sowie die Schmerzlinderung. Die indirekte Sterbehilfe erfolgt nur im Einverständnis des Erkrankten, welches aus einer Patientenverfügung abgelesen werden kann. 2.1.4 Assistierter Suizid/ Beihilfe zum Suizid Eine assistierende Hilfeleistung wird vollbracht, welche den betroffenen Menschen bei der Selbsttötung hilft. Der assistierte Suizid kann beispiels- weise vollzogen werden, indem eine weitere Person das nötige Gift bereit- stellt, welches der Suizident daraufhin selbst einnimmt (vgl. Afilio). Bei dieser Form der Sterbehilfe nimmt der Sterbewillige das Medikament selbst ein, wodurch er die Tatherrschaft besitzt. 2.2 Grundrecht In der Fragestellung wird das Grundrecht thematisiert, wodurch auch dieser Begriff konkretisiert wird. Grundrechte gewähren den Bürgern unantastbare Rechte gegenüber dem Staat. Deutschlands Grundrechte sind grundle- gende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die verfassungsmäßig in Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes gesichert sind. Zudem konkretisieren diese die Men- schenrechte in der Bundesrepublik Deutschland und bilden den Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Bundeszentrale für politi- sche Bildung, 2005). 2.3 Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, die medizinische Be- handlungen im Falle späterer Einwilligungs- bzw. Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich festlegen kann. Ein Patient kann in seiner Patientenverfügung festlegen, ob bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt oder unter- lassen werden sollen. Ziel einer Patientenverfügung ist die Umsetzung des Patientenwillen, falls dieser nicht mehr geäußert werden kann. Im Ernstfall bietet die Patientenverfügung Informationen über klare Handlungsanweisun- gen, die ärztliche Handlungsprozesse steuern. Liegt in einem solchen Falle keine Patientenverfügung vor, wird in Deutschland der mutmaßliche Willen ermittelt. Der Umgang mit einer Patientenverfügung ist gesetzlich im BGB in §1901a geregelt (vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz). 2.4 Sterbebegleitung Die Sterbebegleitung bietet todkranken Menschen Beistand beim Sterben, greift jedoch nicht in den Prozess des Sterbens ein (vgl. Jox, Ralf, 2013, S. 208/209). Zu den Aufgaben der Sterbebegleitung zählen pflegerische, medi- zinische, psychologische und seelsorgerische Angebote zur Hilfe beim Ster- ben, die unter dem Begriff „Palliative Care" zusammengefasst werden (vgl. palliative ch). Im Gegensatz zur „Sterbehilfe" geht es hier nicht um die Hilfe zum Sterben, sondern um Hilfe beim Sterben (vgl. Stiftung Liebenau, 2016). 3. Die Gesetzeslage in Deutschland 3.1 Aktuelle bestehende Gesetzeslage in Deutschland Die aktive Sterbehilfe fällt unter "Tötung auf Verlangen" und ist durch § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) ausdrücklich verboten. Wer jemanden auf dessen Wunsch hin tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt (§ 216 Strafgesetzbuch). Die aktive Sterbehilfe wurde seit 1949 nie vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt (vgl. Interessen Gemein- schaft Kritische Bioethik Deutschland 2020). Hingegen sind die passive und die indirekte Sterbehilfe in Deutschland ge- setzlich grundsätzlich nicht verboten. Allerdings muss dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, welcher durch eine Willensäußerung oder einer gültigen Patientenverfügung des Betroffenen ausgedrückt werden kann. Im Zweifelsfalle einer Unfähigkeit der Willensäu- Berung sind die Ärzte dazu angehalten, das Leben des Betroffenen zu retten. Andernfalls kommt der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß §323c StGB in Betracht (vgl. Dr. Alexandra Windsberger, 2020). Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht direkt unter Strafe gestellt, sofern diese nicht gewerbsmäßig unterstützt wird (vgl. § 217 StGB). Im Einzelfall kann ein Medikament zum Suizid bereitgestellt werden, welches der Sterbewillige dann auf eigenen Wunsch einnimmt. In der Realität jedoch besteht eine ge- setzliche „Grauzone". Ärzte und Angehörige die Sterbewillige begleiten, kön- nen aktuell nicht mehr wegen § 217 StGB strafbar gemacht werden. Aller- dings riskieren sie nach der vorherrschenden Rechtsprechung des BGH eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen, die in § 323c StGB geregelt ist. Somit wird die Beihilfe zur Selbsttötung gesetzlich stark erschwert. 3.2 Aktuelle gesetzliche Ent cklung in Deutschland Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 wurde der 2015 eingeführte §217 StGB als verfassungswidrig und somit nichtig er- klärt (vgl. Bundesverfassungsgericht). Das Urteil beinhaltete zudem, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) das Recht des Menschen, selbstbestimmt zu sterben, umfasst (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2020). Somit würde die Freiheit einge- schlossen sein, sich das Leben zu nehmen und hier auf freiwillige Hilfeleis- tung zurückgreifen zu können. Dies ist von Staat und Gesellschaf als „Akt autonomer Selbstbestimmung" (Bundesverfassungsgericht, 2020) zu res- pektieren. Die Beihilfe zur Selbsttötung und damit die Hilfestellung beim Voll- zug einer Suizidhandlung würde somit erleichtert werden. Dieses Jahr haben Abgeordnete einen Vorschlag für eine Neuregelung vor- gelegt, welcher Hilfe zum Suizid unter der Bedingung von „strengen Bera- tungs- und Schutzkonzepten" (Tagesschau, 2021) erlauben würde. Dieser soll für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen, indem unheilbar kranke Menschen entsprechende Medikamente bekommen dürfen. Helling-Plahr der FDP ist einer der Vertreter des Vorschlags und sagte in diesem Zusam- menhang, dass es „einen gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutz nicht geben kann und darf" (Tagesschau, 2021). Die aktuellen Debatten bezüglich der Gesetzeslage der aktiven Sterbehilfe sind längst nicht abgeschlossen und zeigen wie kontrovers die Diskussion ist. Außerdem geht hervor, dass die Sterbehilfe aktuell gesetzlich nicht ein- deutig geregelt ist. 4. Flucht ins Ausland Menschen mit Sterbewunsch fahren aufgrund der gegebenen Gesetzeslage in Deutschland ins Ausland, um ein Medikament zur Selbsttötung verabreicht zu bekommen. In den Niederlanden beispielsweise ist die aktive Sterbehilfe ,,unter bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entkriminalisiert" (Dr. Alexandra Windsberger, 2020). Daran wird deutlich, dass dem dringlichen Sterbewunsch notfalls im Ausland nachgegangen wird und sich dadurch eine Art „Sterbetourismus" entwickelt (vgl. ebd.). Daraus ergibt sich die Frage, ob Deutschland seinen Bürgern ebenfalls die aktive Sterbehilfe als Grundrecht gewähren sollte. 5. Debatten um die Gesetzgebung Eine ,,selbstbestimmte, selbstverantwortliche Lebensführung des aufgeklär- ten, vernünftigen, freien Individuums" (Jox Ralf, 2013, S.126/127) gehört zum Leitbild der heutigen Zeit. Die Selbstbestimmung stellt einen gesamtge- sellschaftlichen Trend dar und wird immer bedeutsamer, wie sich im Alltag unseres Lebens zeigt. Die Selbstbestimmung am Lebensende und das Ge- sundheitswesen werden von diesem Trend nicht ausgespart (vgl. Jox Ralf, 2013, S. 127). Der staatliche Anspruch und die Gesetzeslage stehen im Konflikt mit indivi- duellen Persönlichkeitsrechten und der Selbstbestimmung des Individuums. In den folgenden Kapiteln werden die verschiedenen Sichtweisen genauer erläutert. 5.1 Medizinethische Debatte Aus der medizinischen Debatte gehen besonders viele Aspekte hervor, die sich schwer mit der aktiven Sterbehilfe vereinbaren lassen. Insbesondere ärztliche Entscheidungen beeinflussen heutzutage das tatsächliche Eintre- ten des Todes von einer Person, da die medizinischen Fortschritte viele Mög- lichkeiten bieten, einen Menschen am Leben zu halten. Genau aus diesem Grund tritt bei einigen Patienten die Sorge auf, „einer Apparatemedizin ohn- mächtig ausgeliefert zu sein" (Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S.20). Ein tieferer Blick in die medizinethische Debatte verdeutlicht, dass be- sonders Diskussionen um die Maximen der Medizin prägend sind. Ärzte legen das sogenannte „Genfer-Gelöbnis"1 ab. Das Genfer-Gelöbnis wurde durch den Weltärztebund im Oktober 2017 verabschiedet, und stellt eine modernisierte Fassung des hippokratischen Eids dar (vgl. Bundesärz- tekammer, 2017). Als oberste Selbstverpflichtung der Ärzte besagt dies, dass das Leben des Menschen geschützt werden muss. Ärzte sollen in Für- sorge dem Wohlergehen des Patienten, seiner Gesundheit und seinem Le- ben dienen. Die medizinethische Verpflichtung und die Fürsorge kann dadurch antagonistisch zu der Selbstbestimmung und der aktiven Sterbehilfe verstanden werden (vgl. Jox Ralf, 2013, S. 130). Ergänzend dazu unterlie- gen die Ärzte der Garantenpflicht (vgl. Volker Eid, Rudolf Frey, 1978, S. 59). Die ärztliche Garantenstellung verpflichtet die Ärzte zu handeln, um einen Schaden vom Patienten abzuhalten (vgl. Medizinrecht 2020). Durch die ak- tive Sterbehilfe würde das Arzt-Patient-Verhältnis gestört werden, da der Arzt als „Heiler" eine medizinisch-indizierte Behandlung unterlassen würde. Des Weiteren besteht bei einer solchen Hilfeleistung die Gefahr, dass eine hohe Belastung für Ärzte, Pflegekräfte aber auch Angehörige entsteht. Die Psyche der beteiligten Personen könnte dadurch Schäden nehmen. Befürworter der aktiven Sterbehilfe in der medizinethischen Debatte stützen sich auf die Patientenautonomie und auf das Persönlichkeitsrecht des Be- troffenen. Die Patientenautonomie stellt einen wesentlichen Aspekt der Me- dizinethik dar, und umfasst das Recht eines jeden Patienten über ihre Be- handlungen selbst zu entscheiden (vgl. Patientenautonomie (o. J.)). Die ärzt- liche Fürsorge umfasse mehr, als „nur gute Vorsätze oder eine als Hilfe ge- dachte Handlung umfassen" (Jox Ralf, 2013, S.131). Auch die Umstände, 1 siehe Anh. Bedingungen und der Wille des Betroffenen sollten berücksichtigt werden. Nicht nur die Fürsorge um die Gesundheit des Patienten, sondern auch die Fürsorge um die Selbstbestimmung sollte beachtet werden. Der Fürsorge- blick des Arztes ist oftmals medizinisch beschränkt, jedoch macht es einen Menschen nicht in jedem Fall glücklicher, wenn seine Organfunktionen um jeden Preis optimiert werden" (ebd., S.131). Eine paternalistische Medizin, die einen Patienten gegen seinen eigenen Willen behandelt, ist ethisch sehr bedenklich (vgl. ebd., S. 132). Zudem sei gesetzlich niemand dazu gezwun- gen, aktive Sterbehilfe zu leisten. Medizinische Fortschritte öffnen heutzutage zwar viele Behandlungsmög- lichkeiten, doch die Palliativmedizin kann nicht alle Krankheitsverläufe kon- trollieren, wodurch viele Patienten grausame Schmerzen erleiden. An dieser Stelle fühlen sich besonders Sterbenskranke entmündigt, wenn sie nicht selbst zwischen einer palliativen Behandlung oder über eine ärztlich assis- tierte Selbsttötung entscheiden dürfen. Der berühmte lateinische Leitsatz „salus aegroti suprema lex esto" (Jox, Ralf, 2013, S. 130) lautet übersetzt „das Wohl des Kranken sei oberste Richtschnur" (ebd., S. 130). An dieser Stelle hinterfragen Befürworter, ob es nicht voluntas aegroti suprema lex esto" (ebd., S. 130) und somit ,,der Wille des Kranken sei oberste Richt- schnur" heißen sollte. Letztendlich müsse die Selbstbestimmung des Men- schen trotz Aussicht auf medizinischen Erfolg akzeptiert werden. 5.2 Gesellschaftlich-Ethische Debatte Nicht nur die Verpflichtungen der Ärzte, sondern auch die gesellschaftliche Verantwortung, ist in der ethischen Auseinandersetzung bedeutsam. Gegner der aktiven Sterbehilfe befürchten die Gefahr einer schleichenden Entsolidarisierung, da durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe eine Schwächung der Solidarität begünstigt werden könnte (vgl. Dominik Groß, Uniklinik RWTH Aachen, 2019). Die Tötung auf Verlangen würde in der Ge- sellschaft normalisiert werden, da die aktive Tötung eines Menschen sich als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzen könnte. Aufgrund der Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe könnten kranke oder ster- bende Menschen gesellschaftlichen Druck erfahren. Kranke Menschen könnten unter Umständen den Wunsch zur Selbsttötung äußern, nur um ihre Mitmenschen zu entlasten, obwohl das Leid nicht tatsächlich als unerträglich empfunden wird (vgl. Fritsch, Jennifer, 2020). Die Zurechnungsfähigkeit ist ebenfalls von großer Bedeutung. Es besteht Grund zur Sorge, dass der Wunsch nach dem Tod nicht bei völlig klarem Verstand getroffen wird und selbst bei geistiger Klarheit könnte der Wunsch unüberlegt und voreilig getroffen worden sein. Dadurch ist es fragwürdig, in- wiefern die Entscheidung zur aktiven Sterbehilfe den eigenen Wunsch des Betroffenen reflektiert. Fehlentscheidungen wären eine mögliche Folge, wel- che bereits heute bei Suiziden sichtbar wird. Menschen nach misslungenen Suizidversuchen befanden sich oft in depressiven Zuständen, empfanden jedoch nach erfolgreicher Heilung Erleichterung über das Fortbestehen ihres Lebens. Die aktive Sterbehilfe würde somit voreilige Entscheidungen för- dern, obwohl der Mensch behandelbar wäre. Dies bietet wiederrum Raum für geschäftsmäßigen Missbrauch, um mit der aktiven Sterbehilfe Profit zu erwirtschaften. Das bedeutet, dass beispielsweise Sterbehelfer die Möglich- keit ausnutzen, um mit dem Geschäft wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Die Mitmenschen sollten dem Menschen die Angst vor dem Tod zu nehmen und ihn so behandeln, „dass der Wunsch, getötet zu werden oder sich selbst zu töten, gar nicht erst aufkommt" (wikipedia, 2003). Befürworter wiederrum sehen die Problematik, dass eine Verweigerung der aktiven Sterbehilfe dafür sorgt, dass todkranke Menschen andere Wege su- chen, ihr Leben zu beenden. Dies kann mit noch größerem Leid und Schmer- zen des Betroffenen verbunden sein. Aufklärungs- sowie Beratungsstellen oder Therapieangebote wären eine mögliche Maßnahme, um den Betroffe- nen von voreiligen Entscheidungen abzuhalten und den Patienten über mög- liche Alternativen aufzuklären. Zudem führen Befürworter an, dass der Kon- trollverlust über die intimsten Bedürfnisse für manche Betroffene entwürdi- gend sei, da es mit großer Scham verbunden werden kann (vgl. Elena Bal- mes, 2017). Die aktive Sterbehilfe kann als Akt der Menschlichkeit gesehen werden, da Schwerkranke von unerträglichen Schmerzen befreit werden können und das Recht auf Selbstbestimmung sollte diesen Akt ermöglichen. 5.3 Religiöse Sichtweise Betrachtet man die aktive Sterbehilfe aus religiöser Sicht, gehen individuelle Vorstellungen, wer über den Tod zu entscheiden hat, hervor. Beispielsweise lehnen einige Christen die aktive Sterbehilfe aufgrund des fünften Gebots ,,du sollst nicht töten" (Ex. 20, 13) ab, wohingegen Personen diese durch eine unterschiedliche Auffassung der Bibel befürworten. Religiöse Argumentatio- nen lassen sich schwer verallgemeinern und hängen sehr vom persönlichen Verständnis des Glaubens ab. In Deutschland gibt es keine Staatskirche und die Religion ist vom Staat getrennt. Diese Laizität umfasst neben der Tren- nung von Religion und Staat auch das Gebot der Gleichheit und des Res- pekts gegenüber allen Religionen sowie die weltanschauliche Neutralität des Staates (deutschland.de, 2018). Als religiös-weltanschaulich neutralen Staat darf die religiöse Überzeugung nicht anderen aufgezwungen werden. Dem- entsprechend muss auch das Strafrecht unabhängig von religiösen Ansich- ten geregelt sein. Infolgedessen setze ich mich weniger mit den religiösen Einwänden auseinander, da diese einerseits von individuellen Beweggrün- den geprägt sind und andererseits, weil persönliches Glaubensinteresse im Strafrecht in Deutschland unberücksichtigt bleibt. Kein Mensch ist dazu ver- pflichtet von der aktiven Sterbehilfe Gebrauch zu nehmen und somit kann jeder Mensch eigenen religiösen Ansichten individuell ausleben. 5.4 Historischer Hintergrund Das kategorische Verbot aktiver Sterbehilfe in Deutschland wird auch durch geschichtliche Ereignisse beeinflusst. Denn die historische Verantwortung für die Euthanasie der Nationalsozialisten darf nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Constanze Giese/Christian Koch/Dietmar Siewert, 2011). Zur NS-Zeit haben bis zu 200.000 Menschen ihr Leben aufgrund der sogenannten „Ak- tion T4" verloren, ein Ermordungsprogramm, welches durch Adolf Hitler in Auftrag gegeben wurde. Darunter fällt eine systematische Massentötung „von Menschen mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen" (Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S.14). Diese Ereignisse und Handlungen wurden von den Nazis als "Gnadenakt" oder als "Akt der Erlö- sung" gerechtfertigt (vgl. Ulrich Baringhorst/Andrea Böhnke, 2020). Durch diesen geschichtlichen Hintergrund steht Deutschland unter einer besonde- ren historisch-ethischen Verantwortung hinsichtlich des Umgangs mit der ak- tiven Sterbehilfe zum Schutz des Lebens eines jeden Menschen. 6. Soll die aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten bleiben? Diese komplexe Debatte bringt eine breitgefächerte Argumentation für und gegen die aktive Sterbehilfe mit sich. Die Frage, ob die aktive Sterbehilfe in Deutschland legalisiert oder weiterhin verboten werden sollte, stellt den Ge- setzgeber vor eine große Herausforder Die in den Kapiteln ge- nannten Argumente werden nun kritisch hinterfragt, um zu überprüfen, ob die aktive Sterbehilfe als Grundrecht gerechtfertigt werden kann. Die aktive Sterbehilfe zielt auf die Selbstbestimmung eines jeden Einzelnen ab, welche aus der Menschenwürde hervorgehen würde (vgl. GG Art.1, Abs.), da Individuen nicht zum Objekt staatlicher Gewalt gemacht werden dürfen. Sie sind stets in ihrer Autonomie zu schützen (Elena Balmes, 2017). Die aktive Sterbehilfe wird schließlich damit gerechtfertigt, dass einerseits die Würde des Menschen unantastbar ist und es andererseits eine Tötung auf ausdrückliches Verlangen sei. Dadurch wäre die Tatherrschaft des Arz- tes gerechtfertigt. An dieser Stelle ist fragwürdig, ob die Entscheidung zur aktiven Sterbehilfe wirklich selbstbestimmt ist. Denn gesellschaftlicher Druck lässt den Ent- schluss des Patienten nicht unbeeinflusst. Die Entscheidungsreife für den Entschluss des Patienten ist nicht garantiert und seine Zweifelhaftigkeit könnte mit der Tatherrschaft eines Arztes übergangen werden (Elena Bal- mes, 2017). Ob der Leidensdruck hoch genug ist, lässt sich bei einem Pati- enten, der kategorisch ablehnt selbst aktiv zu werden und aus diesem Grund die Tatherrschaft einer anderen Person überlassen will, nicht sicher feststel- len (vgl. Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S. 15). „Nur wer bereit ist, an sich selbst Hand anzulegen, sei auch entscheidungsreif in seinem Wunsch zu sterben" (Elena Balmes, 2017). Befürworter der aktiven Sterbe- hilfe wenden an dieser Stelle ein, dass manche Patienten selbst nicht dazu in der Lage seien, ein tödliches Mittel einzunehmen, doch mit Unterstützung ausgeklügelter technischer Hilfsmittel" (Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold, 2020, S. 15) könnte es ermöglicht werden, dass beispielsweise gelähmte Menschen selbst die Verabreichung einer tödlichen Infusion herbeiführen können (vgl. ebd.). Befürworter berufen sich außerdem auf die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte, um die Selbstbestimmung des Individuums zu begründen. Verfassungsrechtlich verankert sind neben dem Selbstbestimmungsrecht das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. Elena Balmes, 2017). Daraus ziehen Befürworter der aktiven Sterbehilfe das Recht eigenen Wertvorstellungen zu folgen, auch in Hinsicht auf das eigene Lebensende und das selbstbestimmte Sterben. Der Wille von Menschen mit Suizidwunsch, die ihr Leben nicht als würdevoll und weiter lebenswert empfinden, ist zu respektieren. Dies geht aus den Menschenrechten sowie dem Schutz der Würde hervor (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG). An dieser Stelle ist es fraglich, ob das Recht auf Leben auch ein Grundrecht auf Verfügung über das eigene Leben beinhaltet. Dem Wortlaut nach gewährt Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht auf den Tod (Christina Dörfler, 2009). Darüber hinaus müsste die Begründung, dass das Recht der Selbst- bestimmung aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann, bedeuten, dass sich auch gesunde Menschen jederzeit für die aktive Sterbehilfe entscheiden dürften. Mit dieser Argumentation würde allen Menschen bedingungslos das Recht zustehen aktive Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Geht man davon aus, dass die aktive Sterbehilfe nur schwerkranken Men- schen zustehen würde, so läge ein Widerspruch mit dem Prinzip der Selbst- bestimmung wie auch mit dem Gleichheitsgesetz vor. Letzteres besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (vgl. Bundesministerium der Jus- tiz und für Verbraucherschutz (o. J.)). Für die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe wird ergänzend bemerkt, dass die Würde des Menschen verletzt werden würde, wenn er zum willenlosen, passiven Objekt der Intensivmedizin gemacht wird, ohne dass der Fortset- zung der Behandlung noch irgendein seinerseits durch Lebensschutz und Menschenwürde gerechtfertigter Sinn abzugewinnen ist" (Elena Balmes, 2017). Der Mensch kann aber durch eine Patientenverfügung die medizini- schen Behandlungen kontrollieren. Der Betroffene hat zum Beispiel das Recht auf die passive sowie die indirekte Sterbehilfe. Dadurch muss sich kein Mensch fürchten, ungewollt am Leben gehalten zu werden, vorausge- setzt der Patient kann seinen Willen bei klarem Verstand äußern, oder es liegt eine gültige Patientenverfügung vor. Ein weiterer Konflikt entsteht hinsichtlich des ärztlichen Ethos. Die Grund- pflicht eines jeden Arztes ist, seinen ärztlichen Heilauftrag zu erfüllen. Dieser Aufgabe würde der Arzt im Falle der aktiven Sterbehilfe nicht nachgehen. Die Grundsätze der ärztlichen Berufsausbildung beinhalten die Aufgaben „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Ge- sundheit der Menschen mitzuwirken" (Bundesärztekammer, 2018). Es könnte zwar argumentiert werden, dass das Leiden vieler Menschen been- det werden kann, jedoch ist der tatsächlichen Leidensdruck schwer zu beur- teilen. Die Äußerung eines Menschen muss nicht dem tatsächlichen Willen entspre- chen und kein Arzt besitzt die Kompetenz dies zu unterscheiden. Hierbei spielt auch der zuvor erwähnte gesellschaftliche Druck eine wesentliche Rolle. Diesbezüglich sollte darauf hingewiesen werden, dass ein gesell- schaftlicher Wandel zu befürchten ist, der das Töten von schwerstkranken, sterbenden, oder besonders schutzbedürftigen Menschen normalisiert und fortschreitend zu einer „immer weniger kontrollierbaren und beherrschbaren Sterbehilfepraxis in Deutschland führt" (Elena Balmes, 2017). Der Wert des Lebens darf nicht auf die Qualität einiger ausgewählter Eigenschaften redu- ziert werden. Das menschliche Leben ermöglicht erst die Selbstbestimmung, welche mit dem Tod vernichtet werden würde. Dies lässt sich weiter mit dem kategorischen Imperativ von Immanuel Kant begründen. Der erste Imperativ lautet: ,,Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde" (NeueMoral.de). Der Suizid oder die Tötung auf Verlangen widersprechen sich mit Kants Moralphiloso- phie, da das Subjekt von Freiheit und Sittlichkeit mit dem Tod vernichtet wird und der Mensch durch den Tod nicht mehr moralisch handeln kann. Der Tod sei aus dieser Sicht eine Absage an die Autonomie und Freiheit des Men- schen, da er sich seinen Pflichten entzieht. 7. Fazit Die Vereinbarkeit von aktiver Sterbehilfe ist mit der medizinischen, gesell- schaftlichen, und der historischen Verantwortung sehr problematisch. Mit der aktiven Sterbehilfe besteht die Gefahr von sozialen Folgen wie beispiels- weise der Selbstzwang zur Sterbehilfe oder auch der Entsolidarisierung durch schwindende gesellschaftliche Pflegebereitschaft von schwerkranken Patienten. Im Einzelfall kann die aktive Sterbehilfe zwar ethisch vertretbar sein, die Hauptargumente meiner Auseinandersetzung sprechen jedoch ge- gen die Legalisierung einer solchen. Die aktive Sterbehilfe ist nicht lediglich durch das Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt, da sich dies in meiner Auseinandersetzung als fragwürdig erwies. Daher komme ich zu der Schlussfolgerung, dass die aktive Sterbehilfe wei- terhin verboten werden sollte und anderweitig Raum für die Selbstbestim- mung gewährt werden müsse, sodass die aktive Sterbehilfe nicht mehr not- wendig ist und dadurch mögliche Folgerisiken vermindert werden. 8. Lösungsvorschlag Das Leid der Menschen könnte durch eine verbesserte Palliativmedizin ge- mindert werden und auch Sterbebegleitung kann dem Menschen seelischen Beistand in der letzten Phase des Lebens leisten. Viele Sterbewünsche sind auf eine „unzureichende Betreuung am Lebensende, soziale Isolation und schlecht ausgebaute Palliativmedizin" (Forster, Cordula (2018) zurückzuführen. Daher sollte zunächst die palliative Betreuung verbessert und ausgebaut werden sowie die Problematik der zunehmenden Isolation älterer Mitmenschen angesprochen werden“ (ebd.), um eine vernünftige Sterbehilferegelung zu finden. Bei Menschen, die einen Sterbewunsch äu- Bern, sollte vor dessen Erfüllung zunächst der Hintergrund erforscht werden, da die Ursachen solcher Äußerungen oft woanders liegen. Bei eindeutigem Willen kann außerdem über Beihilfe zum Suizid nachge- dacht werden, da hier die Tatherrschaft beim Suizidenten liegt und somit ge- ringere strafrechtliche und ethische Risiken einhergehen. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass vorrangig oben genannte Maßnahmen vollzogen werden sollten, um Menschen ein würdevolles Lebensende zu bieten, da bei der aktiven Sterbehilfe zu viele Risiken bestehen, die der Staat durch die Gesetzgebung nicht verantworten kann. 9. Reflexion Während meiner Auseinandersetzung mit dem Thema wurde mir bewusst, wie komplex das Thema „aktive Sterbehilfe" diskutiert wird. Dementspre- chend schwierig fand ich argumentativ darzulegen, warum ich mich gegen die Legalisierung der Sterbehilfe ausspreche, ohne dass es zu subjektiv wird. Denn gerade bei solch einem sensiblen Thema sind die meisten Argumente subjektiv geprägt, was mir gezeigt hat, dass es keine allgemeingültige Ant- wort auf diese Frage geben kann. Man wird nie eine Lösung finden, die allen ethischen Einwänden gerecht werden kann. Ich habe zudem bemerkt, dass in Deutschland aktuell gesetzliche Unklarheiten vorliegen, wodurch auch der Bezug auf die aktuelle Gesetzeslage erschwert wurde. Im Allgemeinen war es ein sehr interessantes Thema, welches weiterhin aktuell bleibt und in Zu- kunft noch zu weiteren Debatten führen wird. II. Quellenverzeichnis Internetquellen: 1. Afilio: Sterbehilfe ist in Deutschland jetzt erlaubt: Alle Infos [online] https://www.afilio.de/ratgeber/patientenverfuegung/sterbehilfe [02.03.2021]. 2. Bundesamt für Justiz (o. J.): Strafgesetzbuch (StGB) § 216 Tötung auf Verlangen, in: Gesetze im Internet, [online] https://www.gesetze- im-internet.de/stgb/ 216.html [09.02.2021]. 3. Bundesärztekammer (2017): Neufassung des Genfer Gelöbnisses liegt jetzt auch auf Deutsch vor [online] https://www.bundesaerzte- kammer.de/presse/pressemitteilungen/news-detail/neufassung-des- genfer-geloebnisses-liegt-jetzt-auch-auf-deutsch-vor/ [18.02.2021]. 4. Bundesärztekammer (o. J.) (2018): (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, [online] https://www.bun- desaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ord- ner/MBO/MBO-AE.pdf [01.03.2021]. 5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o. J.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3, [online] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html [03.03.2021]. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1901a Patientenverfügung, [on- line] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901a.html [03.03.2021]. 6. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2020): Zum Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020, [online] https://www.bundesverfas- sungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidun- gen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html [09.02.2021]. 7. Bundeszentrale für politische Bildung (2005): Freiheitliche demokra- tische Grundordnung, in: bpb.de, [online] https://www.bpb.de/nach- schlagen/lexika/pocket-politik/16414/freiheitliche-demokratische- grundordnung [02.03.2021]. 8. 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Constanze Giese/Christian Koch/Dietmar Siewert (2011): Pflege und Sterbehilfe: Zur Problematik eines (un-)erwünschten Diskurses, 2. Aufl., Frankfurt am Main, Deutschland: Mabuse-Verlag. 27. Eid, Volker/Rudolf Frey (1978): Sterbehilfe oder wie weit reicht die ärztliche Behandlungspflicht? 1. Aufl., Mainz, Deutschland: Matthias- Grünewald-Verlag. 28. Jox Ralf (2013): Sterben lassen: Über Entscheidungen am Ende des Lebens, Hamburg, Deutschland: Rowohlt Taschenbuch. 29. Med. Matthias Gockel/Oliver Kobold (2020): Sterbehilfe (33 Fragen - 33 Antworten) - Sterbehilfe, 1. Aufl., München, Deutschland: Piper Taschenbuch. III. Anhang 1. Genfer Gelöbnis Um den Konflikt zwischen aktiver Sterbehilfe und des medizinischen Ethos besser nachvollziehen zu können, eignet sich ein ausführlicher Blick auf das Genfer Gelöbnis, welches die Ärzte abschwören. Offizielle deutsche Übersetzung der Deklaration von Genf, autorisiert durch den Weltärztebund: Das ärztliche Gelöbnis Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich fei- erlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesund- heit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Res- pekt vor menschlichem Leben wahren. Ich werde nicht zulassen, dass Erwä- gungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten. Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausü- ben. Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen. Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Ge- sundheitsversorgung teilen. Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten zu können. Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden. Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stü- cken und bei meiner Ehre. Selbstständigkeitserklärung Hiermit versichere ich, dass die Arbeit selbstständig angefertigt, keine an- deren als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Wer- ken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich ge- macht habe. Verwendete Informationen aus dem Internet sind dem Lehrer/der Lehrerin vollständig im Ausdruck zur Verfügung gestellt worden. Einverständniserklärung Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, wenn die von mir verfasste Facharbeit der schulinternen Öffentlichkeit zugänglich ge- macht wird.