Die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz
Die Weimarer Verfassung von 1919 und das Grundgesetz von 1949 markieren den Übergang Deutschlands zur Republik. Beide Verfassungen weisen signifikante Unterschiede in der Ausgestaltung der Staatsorgane auf.
Die Weimarer Verfassung führte einen direkt vom Volk gewählten Reichspräsidenten ein, der weitreichende Befugnisse hatte. Er ernannte und entließ die Regierung, hatte den Oberbefehl über die Armee und konnte in Krisenzeiten mit Notverordnungen (Artikel 48) regieren.
Example: Der Reichspräsident konnte mit Artikel 48 die Grundrechte außer Kraft setzen und ohne Parlament regieren.
Das Grundgesetz hingegen etablierte einen Bundespräsidenten mit vorwiegend repräsentativen Aufgaben, der von der Bundesversammlung gewählt wird. Der Bundeskanzler wurde zum starken Regierungschef ("Kanzlerdemokratie").
Beide Verfassungen sahen ein allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht vor, wobei das Grundgesetz das Wahlalter später auf 18 Jahre senkte. Die Weimarer Republik führte das Frauenwahlrecht ein.
Quote: "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus." - Ein Grundsatz, der sowohl in der Weimarer Verfassung als auch im Grundgesetz verankert ist.
Der Reichstag bzw. Bundestag war in beiden Systemen für Gesetzgebung und Haushalt zuständig, wobei das Grundgesetz die Stellung des Parlaments stärkte, z.B. durch das konstruktive Misstrauensvotum.
Highlight: Das Grundgesetz schuf eine "wehrhafte Demokratie" mit Schutzmaßnahmen gegen ihre Abschaffung.





