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4.1.2022
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Das Amt des Bundespräsidenten Das Staatsoberhaupt der Bunderepublik Deutschland und damit oberstes Staatsorgan ist der Bundespräsident. In einem parlamentarischen Regierungssystem kommt diesem Amt aber nicht die herausragende politische Bedeutung zu, die es in einer Präsidentschaftsrepublik wie z. B. in den USA hat. Kennzeichnend für das Amt des Bundespräsidenten ist, dass grundsätzlich alle seine Anordnungen und Verfügungen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Bundesminister bedürfen (Art. 58 GG). Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit der Staatsleitung durch Regierung und Präsident gesichert werden. Trotz der so eingeschränkten Selbstständigkeit darf die Amtsführung des Bundespräsidenten nicht ausschließlich als Repräsentation verstanden werden. Über dem Streit der Parteien stehend und um Neutralität bemüht, kann der Präsident auch ausgleichend und schlichtend auf die politischen Auseinandersetzungen einwirken. Die Zugehörigkeit zu einer Regierung oder einem Parlament ist mit dem Amt des Staatsoberhaupts nicht vereinbar, einer Partei darf der Bundespräsident durchaus angehören. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt. Dieses Wahlgremium besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Delegierten, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Aufgaben des Bundespräsidenten Aufgabenbereiche völkerrechtliche Vertretung (Art. 59 GG) staatsrechtliche Funktionen im Bereich der Gesetzgebung staatsrechtliche Funktionen im Bereich der vollziehenden Staatsgewalt Wichtige Einzelaufgaben und Befugnisse Repräsentation der Bundesrepublik nach außen Vertragsschluss mit auswärtigen Staaten im Namen des Bundes (Bundestag muss das vorher bestätigen) Beglaubigung und Empfang der Gesandten Ausfertigung der Bundesgesetze, Verkündung im Bundesgesetzblatt Ausfertigung bedeutet die Beurkundung, dass der Gesetzestext mit dem...
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beschlossenen Gesetzesinhalt übereinstimmt, dass das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß verlaufen und das Gesetz inhaltlich mit dem GG vereinbar ist. ● ● ● Auflösung des Bundestags in den Ausnahmefällen der Art. 63 Abs. 4 und 68 GG Vorschlag des Bundeskanzlers und Ernennung (nach Wahl des Kanzlers) ● Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers ● Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Begnadigungsrecht im Einzelfall für Verurteilungen durch ein Bundesgericht Verleihung von Orden und Ehrenzeichen als äußere Zeichen einer besonderen öffentlichen Ehrung