Fächer

Fächer

Mehr

Jura - BGB AT Basics

11.11.2022

2722

138

Teilen

Speichern

Herunterladen


GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält
GESAMTRECHTSORDNUNG
Öffentliches Recht
regelt (in erster Linie) die
Rechtsbeziehungen des
Einzelnen zum Staat
→über- /unterordnungs-
verhält

GESAMTRECHTSORDNUNG Öffentliches Recht regelt (in erster Linie) die Rechtsbeziehungen des Einzelnen zum Staat →über- /unterordnungs- verhältnis Öffentliches Recht NATÜRLICHE PERSON •Der Mensch als Einzelperson Allgemeines Privat-Recht Sonder Privat-Recht RECHTSSUBJEKTE V-U JURISTISCHE PERSONEN DES PRIVAT RECHTS • Kunstschöpfung der Rechtsordnung • immer Unternehmer, nie verbraucher Sonder Privat-Recht Kaufleute BGB => BGB => HGB • Verbraucher §13 → privat •Unternehmer 14. → betrieblich ↳ wichtig für Sonderregeln im "Verbraucher privatrecht" bes gibt im Wirtschaftsleben Sonderregelungen für Kaufleute Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Personen ↳ GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafter versammlung • Grundform: eingetragener verein (§§21 fr. BGB) ↳mind. 2 organe (vorgeschrieben): Vorstand & Mitglieder • Entstehung erst mit Eintragung in öffentliche Register Abgrenzung: Juristische Personen des öffentliches Rechts >>wichtigste Rechtsquelle: BGB 1 Buch: Allgemeiner Teil (ergänzt die anderen Bücher) 2. Buch: Schuldrecht 3.Buch: Sachenrecht 4.Buch: Familienrecht 5. Buch: Erbrecht Verbraucher & Unternehmer eigenständiges Rechtswesen", braucht Organe um zu handeln ↳AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung (versammlung aller Aktionäre) Sonderstellung PERSONENGESELLSCHAFT •sind keine juristischen Personen, aber rechtlich (zumindest teilweise) verselbständigt •GbR BGB-Gesellschaft rechtsfähig, wenn sie nach Außen in Erscheinung tritt ↳ Grundbuch fähig; bspw. auch Fahrgemeinschaften •OHG 8 KG: Rönnen auch Träger von Rechten & Pflichten sein §§ 124, 161 Abs. 2 HGB; sonderstellung der BGB- Gesellschaft • Neuordnung des Personengesellschaftsrecht ab 01.01 2024 RECHTSOBJEKTE •Sachen §90 BGB •alle körperlichen Gegenstände in allen Aggregatzuständen (auch gasförmig) •Tiere • Rechte •ZW. 8903 BGB • nicht körperliche Gegenstände • in gesonderten Gesetzen geregelt RECHTSBEZIEHUNGEN verschiedenen Rechtssubjekten : Schuldverhältnis 2.B. Schuldrecht, Eherecht, Familienrecht ↳ Rönnen durch Vertrag (2.8. Mietvertrag) oder Gesetz (2.B. unerlaubte Handlung § 823 BGB) entstehen wirken grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Rechtssubjekten (Gläubiger &...

Nichts passendes dabei? Erkunde andere Fachbereiche.

Knowunity ist die #1 unter den Bildungs-Apps in fünf europäischen Ländern

Knowunity wurde bei Apple als "Featured Story" ausgezeichnet und hat die App-Store-Charts in der Kategorie Bildung in Deutschland, Italien, Polen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich regelmäßig angeführt. Werde noch heute Mitglied bei Knowunity und hilf Millionen von Schüler:innen auf der ganzen Welt.

Ranked #1 Education App

Laden im

Google Play

Laden im

App Store

Knowunity ist die #1 unter den Bildungs-Apps in fünf europäischen Ländern

4.9+

Durchschnittliche App-Bewertung

13 M

Schüler:innen lieben Knowunity

#1

In Bildungs-App-Charts in 11 Ländern

900 K+

Schüler:innen haben Lernzettel hochgeladen

Immer noch nicht überzeugt? Schau dir an, was andere Schüler:innen sagen...

iOS User

Ich liebe diese App so sehr, ich benutze sie auch täglich. Ich empfehle Knowunity jedem!! Ich bin damit von einer 4 auf eine 1 gekommen :D

Philipp, iOS User

Die App ist sehr einfach und gut gestaltet. Bis jetzt habe ich immer alles gefunden, was ich gesucht habe :D

Lena, iOS Userin

Ich liebe diese App ❤️, ich benutze sie eigentlich immer, wenn ich lerne.

Alternativer Bildtext:

schuldner) 2W. Personen Personen & Sachen L> geregelt im dritten Buch des BGB (Sachenrecht) ↳ Sachenrechte wirken gegenüber jedermann (absolute Rechte) •2w. Personen & Rechten ->> Rechtsverhältnis: beschreibt Zustand RECHTSBEZIEHUNGEN-& GESCHÄFTE Rechtssubjekt VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT (Rausales Geschäft) •Rechtsgeschäfte, durch eine oder mehrere Rechtssubjekte sich zu einem Tun, Dulden oder unterlassen verpflichten; ele begründen Ansprüche Rechtssubjekt 929 BGB 1. Einigung über Eigentumsübergang (muss immer vorliegen) 2. Eigentumsübergabe /- übertragung VERFÜGUNGSGESCHÄFT (abstraktes Geschaft) • Rechtsgeschäfte, die die Rechtsbeziehungen zw. einem Rechtssubjekt & einem Rechtsobjekt unmittelbar verändern • Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Veränderung eines Rechts • Verfügung bewegliche Sachen TRENNUNGSPRINZIP •verlangt die unterscheidung von schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und verfügungsgeschaft bei Rechtsgeschäften Rechtssubjekt Rechtsobjekt sachen rechtlichen ABSTRAKTIONSGRUNDSATZ • Wirksamkeit des verfügungsgeschäft hängt nicht von der wirksamkeit des verpflichtungsgeschäft ab •Rückabwicklung erfolgt über §§812 fr. BGB •beruht auf Trennungsprinzip => wirksamkeit von verpflichtungs- & Verfügungsgeschäft getrennt voneinander zu prüfen Bsp Kaufvertrag verpflichtungsgeschäft • Käufer erhält Anspruch auf übergabe und übereignung • Verkäufer erhält Anspruch auf zahlung & Abnahme der Sache durch den Käufer •Eigentum der ware wird an käufer übertragen & Eigentum am Geld (-schein) wird an Verkäufer übertragen ↳> Verfügungsgeschäft SCHULDVERHÄLTNISSE 1) ENTSTEHUNG KRAFT GESETZES wichtige gesetzliche Schuldverhältnisse • ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff. BGB) •unerlaubte Handlung 1 § 823 fr. BGB) 2) ENTSTEHUNG KRAFT RECHTSGESCHÄFTEN (Regelfall) •Rechtsgeschäft Menschliche Handlungen, die von einem willen getragen sind (Willenserklärungen) und die Fähigkeiten besitzen, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen L>Abgrenzung - Reine Rechtsgeschäfte sind): •Realakte: Tathandlungen, an die der Gesetzgeber auch ohne rechtsgeschäftlichen wille Rechtsfolgen knúpft Gefälligkeitsverhältnisse: menschliche Handlungen im außerrechtlichen Bereich UNTERSCHEIDUNG VON RECHTSGESCHÄFTEN einseitige Rechtsgeschäfte • mehrseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere verträge begründen Rechtsbeziehungen • zw. den vertragspartnern, §311 Abs 1 BGB durch Vertragsschluss I Leistungs- & Verhaltens- pflichten, insbesondere Schutzpflichten (8241 Abs. 1, 2 BGB) •zw. den Vertragspartnern durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder bei Anbahnung eines Vertrages §311 Abs. 2 BGB (verhaltenspflichten, insbesondere Schutzpflichten §241 I •sogar 2w. Vertragspartnern einerseits und Dritten andererseits 8311 Abs. 3 BGB Verhaltenspflichten, insbesondere Schutzpflichten §241 Abs. 2 BGB •Besonderheit: Gegenseitige Verträge §§320 ff. BGB ENTSTEHUNG DURCH VERTRÄGE •Grundsatz der Privatautonomie = Der Einzelne Rann seine Lebensverhältnisse & Rechtsbeziehungen grundsätzlich selbst gestalten => Vertrags freiheit• •Abschlussfreiheit lob, und mit wem? Wesentliche Grundlage der Privatrechtsordnung • Formfreinelt (wie?) → nur durch Gesetze beschränkt •Grundsätzliche inhaltliche Gestaltun seneit Iwas?), aber Einschränkungen 2.B. durch 88134, 138 BGB •wichtige vertraglich begrundete schuldverhältnisse: • Umsatz vertrage: Kauf §433 fr. BGB, Tausch 8480 BGB • Gebrauchsüberlassungsverträge (nur Besitzübergang): " Schenkung § 516 fr. BGB Miete §535 ff. BGB. Pacht § 581 fr. BGB Leine §598 ff. (ohne Geld • Tätigkeitsverträge Dienstvertrag (Arbeitsvertrag §611 fr.BGB, Werkvertrag §631 ff. BGB einseitiges RG verpflichtungs- geschäft Auslobung (Belohnung für Finderlohn Erlöschen durch Rechtsgeschäft verfügungs- geschäft Testament, Eigentums- aufgabe /-aneignung herrenloser Sachen einseitig verpflichtende verträge Schenkung Verpflichtungs- geschäft Arbeitsvertrag, Kaufvertrag mehrseitiges RG zinsen Gegenseitige verträge Darlehensvertrag mit •Erfüllung §362 BGB •Leistung an Erfüllung statt §364 Abs. 1 BGB •Leistung erfüllungshauber 364 Abs. 2 BGB •Aufrechnung §389 BGB •Aufhebung verfügungs- geschäft Einigung über Eigentumsübergang menrseitig verpflichtende verträge nicht gegenseitige vertrage Leihvertrag Darlenensvertrag ohne Zinsen →> sofort andere Leistung →neve verbindlichkeit erst später ↳ber Nicht-Erfüllung trotzdem alte Verb. noch wirksam RECHTS-, GESCHÄFTS- & DELIKTSFÄHIGKEIT RECHTSFÄHIGKEIT HANDLUNGSFÄHIGKEIT Fähigkeit, Träger von Rechten & Pflichten zu sein •Geschäftsunfähigkeit • Natürliche Person: von der vollendung der Geburt bis zum Tode ↳ es gibt Ausnahmen 8844 Abs. 2 S.2 BGB •Juristische Personen: ab dem Zeitpunkt der Eintragung in öffentlichen Register •Rechtsfähige Personengesellschaft durch verleihung der Rechtsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtliche Ergebnisse zu erzielen GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Fähigkeit, selbständig im Rechtsverkehr auftreten & wirksame Erklärungen abgeben können ↳ Kinder unter 7 Jahren ↳dauernd Geisteskrank ↳ vorübergehend Geisteskrank 104, 105 BGB •Beschränkte Geschäftsfähigkeit Alter Fähigkeit Rechtsquelle Definition O Jahre 7 Jahre 10 Jahre 14 Jahre 18/21 Jahre ↳grundsätzlich Minderjährige von 7-18 Jahren §§106-113 •trotz des Alters volle Geschäftsfähigkeit in folgenden Geschäftsfähigkeit §§ 104-113 BGB •beschränkte Deliktsfähigkeit •Deliktsunfähigkeit Fähigkeit einer Person, rechtswirksame WE zu äußern und von Dritten entgegennehmen zu können, um so Rechtsgeschäfte selbständig zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit §§ 823-853 BGB Fähigkeit einer Person, für unerlaubte Handlungen iSd. BGB verantwortlich gemacht werden zu können und als Ausgleich Schadensersatz zu leisten. Deliktsunfähigkeit Beschränkte Deliktsfähigkeit Deliktsfähigkeit Fällen: • Geschäft bringt lediglion rechtlichen Vorteil §107 •Einwilligung des gesetzlichen Vertreters §§107, 182, 183 •Genehmigung des gesetzlichen Vertreters 8§ 108 Abs. 1, 184 ADS. 1 •Betrieb eines Erwerbsgeschäftes 8112 Dienst- oder Arbeitsverhältnisses §113 DELIKTSFÄHIGKEIT Fähigkeit, für schadensstiftende Ereignisse hatubar gemacht werden zu können ↳> Abstufungen: volle Deliktsfähigkelt Straffähigkeit §§ 19-21 StGB, §§ 1-3 JGG Fähigkeit einer Person, für strafbare Handlungen iSd. StGB verantwortlich gemacht werden zu können. Strafunfähigkeit Straffähigkeit nach JGG •Taschengeldparagraph 8110 1. Vertrag ohne zustimmung der gesetzlichen vertreter geschlossen 2. beschränkt Geschäftsfähige muss seine verpflichtung vouständig erfüllt haben 3. Mittel zur Erfüllen müssen Minderjährigen zur freien verfügung oder speziellen Zweck überlassen worden sein 4. Mittel vom gesel21. Vertreter / Dritten überlassen worden sein Straffähigkeit PFLICHTEN AUS VERTRAGL. SCHULDVERH. •Hauptleistungspflicht: Leistungsprüchten, um derentwillen der Vertrag abgeschlossen wird (essentiala negotii) §241 Abs. 1 BGB Erfüllung ist einklagbar; ggr. Schadenersatz aus §280 BGB : a) Nebenleistungspflichten, die ergsinzend der vorbereitung, Durchführung oder sicherung der Hauptleistung des Schuldners alenen 8241 Abs. 1 BGB Erfüllung ist einklagbar; ggr. schadenersatz aus 8280 BGB b) unselbständige Nebenpflichten, die den Gläubiger vor schäden an anderen Rechtsgütern schützen sollen §241 Abs. 2 BGB ↳bei Verletzung: •Nebenpflichten ↳> bei Verletzung: => > Aufklärungs,- Treue-, Mitwirkungs- & schutzpflichten Erfüllung ist grundsätzlich nicht einklagbar; ggf. Schadenersatz aus §280 BGB ↳> bei Verletzung: Beispiel: Autoverkauf = Hauptleistung Anmeldung & Zulassung Nebenleistung Verjährung • Grund: irgendwann soll sicherneit eintreten •grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche der Verjährung •Verwährung begründet leistungsverweigerungsrecht des Schuldners §214 BGB ↳> der Anspruch ist nicht erloschen •Frist grundsätzlich 3 Jahre §195 BGB ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES empfangsbedürftige Willenserklärung B § 145 ff. BGB empfängsbedürftige Willenserklärung A al wirksames Angebot ↳ nicht bloß, invitatio ad offerendum" (eine Aufforderung zur Abgabe eines Angeboks) 28 Zusenden von katalogen. ↳ erlischt gem. §146 BGB Formvorschriften •Grundsatz: Formfreiheit Willensübereinkunft b) konsens §133, 157 BGB: übereinstimmende Meinung / Wille Ob und mit welchem Inhalt ein konsens erzielt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln • Form zwang:•gewillkürt §127 BGB •gesetzlich: + WILLENSERKLÄRU wirksame Annahme • Schriftform § 126 BGB •elektronische Form §1262 BGB • Textform § 126b BGB • notarielle Beurkundung §128 BGB: Notar liest Vertrag vor, wird in Anwesenheit vom Notar unterschrieben • öffentliche Beglaubigung §129 BGB: nur vom Notar vorzunehmen; Notar prüft Identität •Grund für formzwang: Beweisfunktion, Aufklärungsfunktion (notarielle Beurk.), warn funktion (Bürgschaft) => bei Nichtachtung: Rechtsgeschäft nichtig gem. 8125 BGB ↳begonte aber Ausnahmen Die Willenserklärung ist eine private willensäußerung, die eine nach ihrem objektiven & zurechnenbaren Erklärungsinhalt gewollte Rechtsfolge in Geltung setzt. Dle Rechtsfolge ist der Wille, ein privates Rechtsgeschäft zu begründen, inhaltlich zu ändern oder zu beenden. müssen vorliegen • müssen der gesetzlich vorgeschriebene bzw. der gewillkürten Form entsprechen (§125 BGB) • müssen von einem Geschäftigen abgegeben worden sein §§ 104 fr. BGB • müssen wirksam geworden sein (§§ 130 f. 8GB) •müssen im Rahmen des gesetzlich zulässigen bewegen (keine Nichtigkeit) Willensbildung subjektiv Handlungswille Erklärungswille/-bewusstsein Geschäftswille Willensäußerung tatsächliche Erklärung der Wille überhaupt etwas zu äußern bringt begrifflich zum Ausdruck, dass das äußere verhalten (Tun oder Unterlassen) vom willen des Erklärenden getragen & beherrscht sein muss L> fehlt der Handlungswille, liegt überhaupt Reine Handlung /Willenserklärung vor § 105 Abs. 2 BGB der Wille, irgendeine rechterhebliche Erklärung abzugeben Bewusstsein, aurch sein verhalten eine rechtserhebliche Erklärung irgendwelchen Inhalts abzugeben >fehlt der Erklärungswille, liegt keine Willenserklärung vor = der Wille, ein Rechtsgeschäft mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen ist der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Wille, also die Absicht, gerade dieses Geschäft abzuschließen ↳> fehlt der Geschäftswille, ist die Willenserklärung trotzdem wirksam 1-> Anfechtung) Wirksamwerden einer WE 1) nicht empfangsbedürftige willenserklärung ->wirksam mit Abgabe: Bep: Testament ↳> Ausnahme: wenn sie als Entwurf ohne willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt Entwurf v. Testament unwirksam objektiv eine auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Äußerung (aus Sicht eines objektiven Empfängers) kann konkludent (durch schlüssiges Handeln) erfolgen kommt beim Empfänger an 21 empfangsbedürftige willenserklärung • Scheingeschaft a) wenn Erklärungsempfänger anwesend → Abgabe & Zugang erfolgen sofort b) wenn Erklärungsempfänger abwesend →> Abgabe + Zugang in den Machtbereich + Möglichkeit zur Kenntnisnahme, §130 BGB ↳>We muss im Machtbereich des Empfängers ankommen & unter gewöhnlichen Umständen ist die Kenntnisnahme beim Empfänger →widerruf bs zum Zugang moglich §130 BGB möglich •Scherzerklärung bewusste Abweichen von Wille & Erklärung . Geheimer vorbenalt § 116 BGB spielt im Wirtschaftsleben Reine Rolle § 117 BGB • Bep: falscher Preis beim Notar für Immobilienkauf angegeben : § 118 BGB spielt im Wirtschaftsleben keine Rolle Irrtümer •unbewusstes Auseinanderfallen von subjektiv Gewolltem & objektiv Erklärtem ↳ Möglichkeit der Anfechtung mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit der WE ex tunc = rückwirkend 8 ↳> ggf. Schadenersatz Inhaltsirrtum §119 Abs. 1 BGB Der Erklärende ist sich über die Bedeutung seiner Aussage nicht im klaren Erklärung hat anderen Inhalt beim Empfänger als Erklärender wirklich wollte ertrauensschaden 2.8. Fahrtkosten) gem. §122 BGB, auch ohne verschulden Eigenschaftsirrtum Übermittlungsirrtum Verwendung von AGB Erklärungsirrtum §119 Abs. 1 BGB Der Erklärende gibt eine andere willenserklärung ab als gewollt Bsp: Bestellung bei amazon statt 10 100 getippt Arglistige Täuschung 8123 Abs. 1 1. ALL. BGB Hervorrufen oder aufrechterhalten eines Irrtums durch vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zum Zwecke der Willensbeeinflussung eines Anderen 119 Abs. 2 BGB Der Erklärende irrt sich über für das Rechtsgeschäft wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren, nicht aber den Wert => Anfechtungsfrist §121 BGB Das Rechtsgeschäft muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes angefochten werden. unverzüglich = ohne schuldhaftes zögern einer Sache §123 Abs 1 Widerrechtliche Drohung 2. Alt. BGB Erzwingen einer eigenen" Willens- erklärung durch versetzung des Erklärenden in eine zwangslage (Reine Anwendung unmittelbarer Gewalt zur verkörperung der WEI => Anfechtungsfrist §124 BGB Ein Jahr nach Entdecken des Anfechtungsgrundes 1) geregelt in §§ 305 ff. BGB 2) nbeziehung §305 Abs. 2 BGB 3) überraschende & unklare Klauseln §305c BGB Hauptleistung nicht in AGB 4) Inhaltskontrolle 88307 ff. BGB §120 BGB Der Erklärende gibt eine Willenserklärung ab, die jedoch unrichtig übermittelt wird Bsp.: Bote ändert WE § 142 BGB · Fax unlesbar LEISTUNGSORT Erfüllungsort = ort, an dem der schuldner vereinbarungsgemäß eine dem geschuldeten Erfolg adaquate leistungshandlung vorzunehmen hat Erfolgsort Gläubiger BRINGSCHULD HOLSCHULD BGB Regelfall gem. §269 Abs. 1,2 BGB; allgemeiner Leistungsort Wohnort in der sekunde des Vertragsabschlusses ↳ Bep.: Auto-Kauf; wenn nicht vereinbart ist übergibt Verkäufer dem Käufer Schlüssel; Auto abholen muss Käufer LEISTUNGSPFLICHTEN Gläubiger Erfüllungsort Erfolgsort §269 Abs. 3 BGB ↳> Bsp: Handwerker repariert Heizung bei jmd. zuhause SCHICKSCHULD = Gläubiger Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg (= Bewirken der Leistung) eintritt & das Schuldverhältnis erlischt §362 BGB ↳ wo muss die Leistung vom Schulaner ankommen? Erfolgsort Abholung der Ware Hinbringen der Ware Schuldner versenden der Ware Erfüllungsort §269 Abs.3 BGB = versendungskauf 270 BGB Geld = Schickschuld Schuld erlischt erst wenn Leistung beim Gläubiger (in seinem Machtbereich) ankommt ↳ Bep: schuldner packt ware in ein Paket & gibt es zu Hermes; Paket zerstört bei unfall → Leistung erlischt nicht Erfolgsort Schuldner Schuldner Erfüllungsort LEISTUNGSZEIT Fälligkeit Erfüllbarkeit = 8271 BGB Abs 1: Reine Vereinbarung zur Leistungszeit Gläubiger Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung vom schuldner verlangen kann ↳> Gläubiger hat einklagbaren Anspruch auf Leistung zeitpunkt, von dem ab der schuldner mit schuldbefreiender wirkung leisten darf. Abs. 2 Parteivereinbarung zur Leistungszeit →Fälligkeit entsteht mit dem Abschluss des vertrages → Erfüllbarkeit entsteht mit dem Abschluss des Vertrages •Vorratsschuld Gelaschuld → Fälligkeit entsteht mit dem zeitpunkt des vereinbarten Termins → Erfüllbarkeit entsteht im Zweifel mit dem Abschluss des Vertrages ↳Gläubiger darf nicht vor dem zeitpunkt die Leistung verlangen, ABER Schuldner darf vorher leisten (außer bei verzinslichen Darlehen) •Gattungsschuld LEISTUNGSARTEN was für eine Leistung wird geschuldet? •Stückschuld Leistungsanspruch Leistungserfüllung Schuldner •Schuldner schuldet unikat (Sache gibt es nur einmal Bsp: Gebrauchtwagen, Bild) ↳> bei zerstörung Leistungsstörung der unmöglichkeit schuldner schuldet eine Sache einer Gattung Bep.: Buch - auch bei zerstörung des Buches Ersatz möglich "Mittelding" Gattungs & Stückschuld •jma. verpflichtet sich einen Gegenstand zu schulden, ABER nicht aus der Gattungen, sondern nur aus dem vorrat •Bsp: Angebot Aldi IPhonex; iPhone gekauft 8 kaputt → 2 Möglichkeiten neues Handy oder Reparatur ABER vorral bei Aldi leer daher unmöglich, nur Reparatur oder Rücktritt möglich •gibt keine unmöglichkeit; Beschaffungsschulden, Schuldner muss Geld beschaffen → Unterscheidung ist wichtig für die Frage ob die Unmöglichkeit der Leistung gegeben ist DRITTE IM VERTRAGSGESCHEHEN können in verschiedenen Zeitpunkten auftreten ↳> Bsp.: Handwerker schaltet für Erfüllung Subunternehmer ein gent nicht immer ↳ Bsp.: Arbeitsvertrag STELLVERTRETUNG A Innenverhältnis Begründung der Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretung → Rein Prokura Rechtsgeschäftliche Vertretung Abgrenzung der Begriffe Stellvertreter natürliche Person für eine andere natürliche oder juristische Person Abgabe oder Empfang von WE im Namen des Vertretenen Stellvertreter des A Bote §164 BGB Bote ist KEIN Stellvertreter Außenverhältnis Geschäftsabschluss im Namen & auf Rechnung des A voraussetzungen: 1) zulässigkeit Arten Gesetzlich natürliche Person Reine vertretungsmacht Übermittlung von (fremoter) WE kein entscheidungsspielraum Bsp: Vormund, Betreuer GF einer GmbH bürgerlich-rechtlich gesellschaftsrecht- Lich (organschaftlich) 21 eigene WE des Vertreters (nicht nur Bote). 3) Offenkundigkeit (ausarücklich sagen, für wen man tätig ist) 4) Vertretungsmacht Problem Vertretung ohne Vertretungsmacht § 179 BGB → schwebende unwirksamkeit B Rechtsgeschäftlich bürgerlich rechtliche & handelsrechtliche volmacht im Rahmen eines RG vergeben Bap Vollmacht für Auto-kauf VERTRAGS- & LEISTUNGSSTÖRUNGEN •Schuldner oder Gläubiger erfüllen ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß • sentrale Grundlage im Gesetz ist der Begriff der Pflichtverletzung •zentrale Norm Rfür Pflichtverletzungen des Schuldners ist §280 BGB • Norm für pflichtverletzung des Gläubigers §§293 ff. BGB • werden Leistungspfluchten verletzt, sprechen wir von Leistungsstörungen • werden Schutz- & Sorgfaltspflichten verletzt. sprechen wir von Vertragsstörungen •Pflichtverletzungen verändern ein bestehendes Schuldverhältnis ARTEN VON PFLICHTVERLETZUNGEN DURCH DEN SCHULDNER unmöglichkeit $275,348,326 BGB •Nichterfüllung einer Leistungs- pflicht •Leistungsschuldner kann die Leistung nicht oder nicht mehr erbringen ↳ Stückkauf Schlechtleistung. 85280,281,323 BGB Schuldnerverzug • Schlechterfüllung einer Leistungs- •Zuspäterfüllung einer Leistungs- pflicht pflicht Leistung wurde nicht rechtzeitig ↳pVV: positive Vertragsverletzung •Leistung wird erbracht, aber erbracht schlecht • Abs. 3 §§ 280, 281, 286 ff.,323 BGB SCHULDNERVERZUG •Voraussetzung: 1. Fälligkeit & Durchsetzbarkelt des Leistungsanspruchs 2. in verzug setzen §286 BGB: durch •Abs. 1 Mahnung durch den Gläwolger grundsätzlich erforderlich •Mahnung ist entbenrlich bei. Sonstige Pflichtverletzungen §§241, 280, 282,324 BGB • Verletzung von Schutz-8 Sorgfaltspflichten ↳vor oder bei Vertragsabschluss: cic. culpa in contrahendo verschul- den bei vertragsverhandlungen; nach Vertragsschluss: pvv • Verletzung sonstiger Nebenpflichten •Abs. 2 Nr.1 unmittelbare Bestimmung oder Bestimmbarkeit einer zeit nach dem Kalender •Abs. 2 Nr. 2 •Abs. 2 Nr. 3 endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners • Abs. 2 Nr.4 besondere Umstände rechtfertigen sofortigen verzugseintritt Ereignisse wie kündigung, Lieferung oder Rechnungserteilung können zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Bestimmung gemacht werden bei Geld forderungen aus vertrag als Gegenleistung für Güter & Leistungen gilt das Mahnungssystem, das ale 30-Tage-Regelung" lediglich ergänzt wird ↳> wenn ich nach 30 Tagen noch nicht im Schuldnerverzug bin, bin ich es nach 30 Tagen 3. Verschulden 8286 Abs. 4 i.V. m. §276 L> was hat der Schuldner zu vertreten ? → §276 fahrlässig: ohne böse Absicht; vorsatz: macht etwas I weiß es ist Pflichtverletzung & macht es trotzdem WOLLEN & MÜSSEN ABER bei Geld trägt immer der Schuldner das Risiko ->Beschaffungsrisiko §276 Abs. 181 • Wichtige Rechtsfolgen: •Ersatz des verzögerungsschadens §§280 Abs. 182, 286 BGB • Verzinsung einer Geldschuld §288 BGB → Strafe für Vertragsbruch UNMÖGLICHKEIT •Erfüllen der leistungspflicht unmöglich entweder aus tatsächlichen Gründen • entweder objektive unmöglichkeit •entweder anfänglidhe Iseit Entstehung) §3118 Abs.1 oder •echte unmöglichkeit §275 Abs. 1 •unechte unmöglichkeit 8275 Abs. 283 • Vertrag trotz Unmöglichkeit wirksam primare Leistungspflicht Schuldnerposition Befreiung al §275 I entfällt b) §275 I: Leistungsverweigerungs- recht des Schuldners (Einrede) entsteht sekundäre Einstandspflicht oder aus rechtlichen Gründen oder subjektive Unmöglichkeit nachträgliche Unmöglichkeit a) anfängliche unmöglichkeit §§ 275 IZ, 3118 I-schadenersatz b) nachträgliche unmöglichkeit §§275 IV, 280- Schadenersatz c) Herausgabe des Ersatzes nach §285 (Surrogat) Gläubigerposition Gegenleistungspflicht a) Befreiung: gem. §326 ADS. 1 bei Nichtverantwortlichkeit des Gläubigers betreffs a. unmöglichkeit b) Übergang der Gegenleistungsgefahr auf den Gläubiger •§326 Abs 2 bei vom Gläubiger zu vertretender unmöglichkeit 326 Abs.3 bei Inanspruchnahme des Surrogats ↳wenn käufer versicherungsleistung erhält, muss er auch Kaufpreis zahlen