Die Grundlagen des deutschen Privatrechts und Rechtssubjekte
Die deutsche Schuldrecht AT Übersicht gliedert sich grundlegend in das öffentliche Recht und das Privatrecht. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten, während das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Staat und Bürgern behandelt.
Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen können gemäß §13 BGB als Verbraucher oder nach §14 BGB als Unternehmer auftreten. Der Verbraucher BGB handelt dabei ausschließlich zu privaten Zwecken, während der Unternehmer BGB im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit agiert.
Juristische Personen des Privatrechts, wie GmbH oder AG, sind Kunstschöpfungen der Rechtsordnung und benötigen Organe zum Handeln. Sie gelten stets als Unternehmer und können nie Verbraucher sein. Die wichtigste Rechtsquelle ist das BGB mit seinen fünf Büchern: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.
Definition: Juristische Personen sind eigenständige Rechtswesen, die durch ihre Organe handeln. Eine GmbH hat beispielsweise einen Geschäftsführer und eine Gesellschafterversammlung, eine AG verfügt über Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.