Tarifverträge und Sozialpartnerschaft im deutschen Arbeitsrecht
Der Tarifvertrag stellt ein fundamentales Element des deutschen Arbeitsrechts dar und regelt als Kollektivvertrag die Arbeitsbedingungen verschiedener Berufsgruppen. Diese rechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifparteien legt verbindliche Standards für einen bestimmten Wirtschaftszweig fest und muss gemäß §1 TVG schriftlich erfolgen.
Definition: Die Tarifautonomie bezeichnet das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Tarifpartner, ohne staatliche Einmischung Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit selbstständig zu vereinbaren.
Die Sozialpartnerschaft basiert auf dem im Grundgesetz Artikel 9 verankerten Recht zur Gründung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Diese Organisationen wirken als Sozialpartner am Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit. Die Gewerkschaften verfolgen dabei zentrale Ziele wie die Erhöhung der Lohnquote, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Förderung der beruflichen Bildung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
Die Arbeitgeberverbände übernehmen als Interessenvertretungen der Unternehmen vielfältige Aufgaben. Sie engagieren sich in lohn-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen, kümmern sich um Berufsausbildung und Fortbildungen sowie die betriebliche Altersvorsorge. Zudem vertreten sie Unternehmerinteressen bei der Sozialgesetzgebung und wirken in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger mit. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ist freiwillig.
Highlight: Die Koalitionsfreiheit garantiert Arbeitnehmern das Recht, Gewerkschaften beizutreten, sie zu gründen oder fernzubleiben. Gewerkschaften müssen dabei unabhängig von Staat, Arbeitgebern, politischen Parteien und Weltanschauungen agieren.