Funktionen des Rechts und Rechtsphilosophie
Das Recht erfüllt in der Gesellschaft mehrere wichtige Funktionen:
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Ordnungsfunktion: Das Recht schafft klare Regeln und Strukturen für das Zusammenleben.
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Gerechtigkeitsfunktion: Es dient der Durchsetzung von Gerechtigkeit auf moralischer und sozialer Ebene.
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Herrschaftsfunktion: Das Recht legt die gesellschaftliche Ordnung fest und setzt sie durch.
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Herrschaftskontrollfunktion: Es kontrolliert die festgelegte Ordnung und Herrschaft.
Der Rechtspositivismus und das Naturrecht stellen zwei gegensätzliche rechtsphilosophische Ansätze dar:
Der Rechtspositivismus trennt Recht und Moral strikt. Er besagt, dass Recht das ist, was der Gesetzgeber als Norm festlegt, unabhängig von moralischen Überlegungen.
Beispiel: In der Weimarer Republik gab es Gesetze, die von vielen als ungerecht empfunden wurden, wie die Judenverfolgung, die aber trotzdem befolgt werden mussten.
Highlight: Der Rechtspositivismus betont die Ordnungsfunktion des Rechts, vernachlässigt aber moralische Aspekte.
Das Naturrecht hingegen geht von universell gültigen moralischen Gesetzen aus, die über den Verfassungen einzelner Staaten stehen.
Beispiel: Die Menschenrechte werden oft als Ausdruck des Naturrechts verstanden.
Highlight: Das Naturrecht betont die Gerechtigkeitsfunktion des Rechts, kann aber zu Rechtsunsicherheit führen.
Nach 1945 kam es zu einer Synthese beider Ansätze, indem naturrechtliche Prinzipien (wie die Menschenwürde) in positives Recht überführt wurden, beispielsweise durch die Erklärung der Menschenrechte 1948.