Gesellschaftsvertrag und Menschenbild
Sowohl Hobbes als auch Rousseau erkennen, dass es zwischen Individuen kein natürliches harmonisches Zusammenleben gibt. Daher entwickeln beide das Konzept eines Gesellschaftsvertrags, wobei sich ihre Ansätze aufgrund ihrer unterschiedlichen Menschenbilder stark unterscheiden.
Hobbes' Gesellschaftsvertrag: Aufgrund seiner Annahme, dass der Naturzustand unerträglich ist, schlägt Hobbes vor, dass die Menschen ihre individuellen Rechte an eine einzige Autorität abtreten sollten. Diese Autorität soll für Ordnung und Sicherheit sorgen. Hobbes sieht eine autoritäre Staatsform als notwendiges Übel an, um den chaotischen Naturzustand zu überwinden.
Vocabulary: Hobbes' Naturzustand wird als ein Zustand des ständigen Konflikts und der Unsicherheit beschrieben, in dem das Leben "einsam, armselig, ekelhaft, tierisch und kurz" ist.
Rousseaus Gesellschaftsvertrag: Im Gegensatz dazu glaubt Rousseau, dass der "Edle Wilde" fähig ist, sich einem "allgemeinen Willen" zu unterstellen, ohne seine individuellen Rechte aufzugeben. Dieser allgemeine Wille soll den Schutz des Einzelnen und der Gemeinschaft sicherstellen, ohne dass es einer absoluten Macht bedarf.
Example: Rousseaus Naturzustand kann man sich als eine Art friedliches Zusammenleben vorstellen, in dem die Menschen ihre natürlichen Bedürfnisse befriedigen, ohne in Konflikt miteinander zu geraten.