Grundrechte / Die deutschen Bürgerrechte
Die Grundrechte, festgelegt in den Artikeln 1-29 des Grundgesetzes, sind spezifische Bürgerrechte für deutsche Staatsbürger. Sie unterscheiden sich von den universellen Menschenrechten dadurch, dass sie primär für Deutsche gelten.
Definition: Grundrechte sind Bürgerrechte, auf die nur Deutsche Anspruch haben können. Menschen, die in Deutschland leben, aber keine deutschen Staatsbürger sind, haben nur Anspruch auf Menschenrechte.
Artikel 1 des Grundgesetzes betont die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf Widerspruch. Es verpflichtet den Staat, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
Quote: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Artikel 2 garantiert die Freiheit des Individuums, einschließlich des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben und körperliche Unversehrtheit. Artikel 3 verankert die Gleichberechtigung und das Verbot von Diskriminierung.
Highlight: Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Weitere wichtige Grundrechte umfassen die Glaubensfreiheit (Artikel 4), Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5) sowie den Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6). Letzterer betont auch die Bedeutung der Kindererziehung als natürliches Recht der Eltern.
Die Grundrechte im deutschen Grundgesetz bilden somit einen umfassenden Schutz der Bürgerrechte und ergänzen die allgemeinen Menschenrechte für deutsche Staatsbürger.