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Schule. Endlich einfach.
Politik in Deutschland
adriana.hmn
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11/12/10
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Hier mal eine kleine Zusammenfassung zum Thema "Politik in Deutschland". Hoffen wir mal das die GGK-Arbeit gut wird morgen...😶
Politik in Deutschland ZENTRALE ELEMENTE EINER DEMOKRATIE GEWALTENTEILUNG: verhindert das ein einziger die ganze Macht hat und in seinem Interesse handelt WAHLEN: um die Meinung der Bürger zu unterstützen GRUND- UND MENSCHENRECHTE: Schützen den Freiheitsraum jedes Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt VOLKSSOUVERÄNITÄT: Staatsgewalt vom Volk ausgehend, regelmäßige Wahlen RECHTSSTAATSPRINZIP: für alle Bürger die gleichen Gesetze KONSTITUTIONALISMUS: Grundgesetz ist verbindlicher Rahmen für Staat PLURALISMUS: verschiedene politische, zivilgesellschaftliche, wirtschaftliche oder religiöse Interessensgruppen konkurrieren miteinander POLITISCHE MITWIRKUNG o Verbände/ Organisationen o Medien o Kirchen o Demonstrationen o Mitwirkung in Interessensgruppen o Parteien o Bürgerinitiation PARTEIEN DEFINITION: Der Begriff ,,Partei" bezeichnet eine Gruppe gleichgesinnter Personen, die sich an der politischen Willensbildung beteiligt und danach strebt, politische Positionen zu besetzen und ihre pragmatischen Ziele durch zusetzten AUFGABEN: o stellen Verbindung zwischen politischem System und Bürgerinnen her o (schaffen Bewusstsein, tragen zur politischen Willensbildung bei) o vertreten die politischen Interessen des Volkes im Bundestag oder Landestag o nehmen Einfluss auf politische Willensbildung WÄHLERSPEKTRUM DER ZENTRALEN PARTEIEN CDU/CSU SPD FDP DIE GRÜNEN DIE LINKE AFD christlich/konservativ, mittelständische und große Unternehmen, Berufsgruppen der leitenden Angestellten/Beamten, Selbstständigen, Landwirte arbeitnehmerfreundliche Orientierung, Arbeiterinnen und andere geringer verdienenden Unternehmergruppen Durchsetzung liberaler Grundsätze in Wirtschaft und Gesellschaft, Wirken von Marktkräften und gegen staatliche Regelungen, Einkommensstärkere Wähler Umwelt (ökologischer Grundsatz), Schutz der Bürgerechte, Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit, Umweltaktivisten, Einkommensstarke Wähler oft aus Dienstleistungs- und Bildungsbereich versuchen Chancen- und Einkommensgleichheit unabhängig von beruflich en Qualitäten, Einkommens- und Bildungsschwache, Arbeiter und Arbeitslose gegen Migration von Flüchtlingen, will Austritt aus Euro-Zone, Vertreter mit ausländer-...
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und islamfeindlichen Ansichten, Sozialschwache/Bildungsschwache; Protestwähler PARTEIVERBOTSVERFAHREN o Parteien können verboten werden, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu besiegen oder den Bestand der BRD zu gefährden → Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen o Bei Verbot wird das Parteivermögen eingezogen und Mandate gehen verloren o Verfassungsfeindliche Haltung bzw. Umsetzung dieser in kämpferischer, aktiver Weise o 3 der Richter müssen dem Antrag zustimmen Bundesverfassungsgericht o Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung sind einzige Verfassungsorgane berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen PARTEIVERBOT DER NPD Ein Verbot der Partei reicht nicht um Problem zu lösen. Das eigentliche Problem waren die wirkenden weit verzweigten extremistischen Kräfte im Hintergrund, welche trotz Verbot weiterwachsen und gefährlicher werden könnten. Es gäbe keine Kontrolle über extremistischen Tendenzen innerhalb der nicht parteilich organisierten Bevölkerung. Auch die Meinung der Parteimitglieder lassen sich innerhalb in einer pluralistischen Gesellschaft nicht verbieten und die Gefahr besteht das Parteianhänger in den Untergrund abwandern, sodass sie der staatlichen Kontrolle entzogen und ihr Gefährdungspotential erhöht wird. RECHTE MENSCHENRECHTE Jedem Menschen von Natur aus, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, Grundlagen jeglichen staatlichen Handelns GRUNDRECHTE BÜRGERRECHTE Stehen nur den Staatsangehörigen zu, ergeben sich aus dem Grundgesetz I Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 2 Persönliche Freiheit/Recht auf körperliche Unversehrtheit (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 3. Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 4. Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 5. Freie Meinungsäußerung (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ENTSTEHUNG EINES GESETZES (1) Eine Gesetzesinitiative wird (in der Regel von der Bundesregierung) ins Parlament/den Bundestag eingebracht (2) Der Bundestag diskutiert den Entwurf (1. Lesung) und verändert ihn individuell (2 Lesung). In der 3. Lesung wird das Gesetz angenommen oder abgelehnt. (3) Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen (4) Sollte der Bundesrat nicht zustimmen, versucht der Bundesregierung Gesetzesvorlage Bundesrat Stellungnahme Billigung des Gesetzes Bundestag 2 Zustimmung Ablehnung 1 Gesetzesinitiative Bundestag Änderung Gesetzesvorlage Bundestag 1. Lesung 2.+3. Lesung 3 Bundesrat Antrag auf Beratung Vermittlungsausschuss (4 Bundesregierung 5 Bundespräsident Bundesrat EINSPRUCHSGESETZ Ein Gesetz, das auch ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten kann Gesetzesvorlage ZUSTIMMUNGSGESETZ Ein Gesetz, das nur zustande kommt, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind. Stimmt der Bundesrat nicht zu, ist ein solches Gesetz gescheitert. Bundesregierung Stellungnahme Ablehnung des Gesetzes Ausschussberatung Ende des Verfahrens Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt Vermittlungsausschuss, einen Kompromiss zu finden und empfiehlt Gesetzesänderungen. Erneut müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Dann ist das Gesetz verabschiedet. (5) Der Bundespräsident verkündet das Gesetz Gesetz WAHLGRUNDSÄTZE ALLGEMEIN: alle Staatsbürger ab 18 Jahren unabhängig von Besitz, Einkommen, Geschlecht oder Religion können wählen oder gewählt werden UNMITTELBAR: Abgeordnete werden direkt gewählt, nicht über Wahlmänner wie in den USA FREI: Stimme kann ohne Zwang oder Druck abgegeben werden und es besteht keine Wahlpflicht GLEICH: Alle Stimmen zählen gleich viel GEHEIM: Aufgrund Wahlkabinen und der persönlichen, nicht einsehbaren Stimmabgabe nicht feststellbar was Einzelner wählt MEHRHEITS- UND VERHÄLTNISWAHLRECHT MEHRHEITSWAHL GRUNDPRINZIP Gewinnt ein Kandidat oder eine Partei in einem Stimmkreis, so fallen dem Sieger alle Stimmen zu, auch diejenigen für die Konkurrenz. Dieses vor allem in angelsächsisch geprägten Ländern vorherrschende System fördert die Regierungsbildung durch eine einzige politische VORTEILE NACHTEILE Kraft. Vorteile liegen in einem entscheidungsfähigen Parlament und einer stabilen Regierung, die keine Kompromisse mit anderen Parteien eingehen muss. extrem ungerecht, denn die Stimmen für unterlegene Kandidaten fallen unter den Tisch. (Im Parlament ergibt sich somit ein grobes Missverhältnis zwischen den Stimmen und den Mandaten. Kleine Parteien haben nur wenig Chancen auf eine Vertretung) VERHÄLTNISWAHL Bestimmung Bundestag und die Landtage nach diesem Prinzip. Verhältnis der Stimmen soll sich im Verhältnis der Mandate widerspiegeln und eine möglichst gerechte Volksvertretung schaffen: Bekommt eine Partei zehn Prozent, stellt sie auch zehn Prozent der Abgeordneten. Dies gewährleistet, dass keine Stimmen unter den Tisch fallen. Das Parlament soll das Spektrum des Wählerwillens abbilden. Lediglich die 5- Prozent-Hürde verhindert bei uns, dass zu viele kleine Parteien in den Bundestag einziehen und Regierungsbildungen erschweren. Die Stimmen für diese Parteien sind freilich verloren. Ein Nachteil ist oft die "unpersönliche" Wahl einer festen, von den Parteien bestimmten Kandidatenliste. Anders als die Mehrheitswahl fördert die Verhältniswahl zudem die Tendenz zu einem Vielparteiensystem. Instabile Koalitionsregierungen sind oft die Folge absolute Mehrheiten einer einzigen Kraft die Ausnahme.
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Politik in Deutschland ZENTRALE ELEMENTE EINER DEMOKRATIE GEWALTENTEILUNG: verhindert das ein einziger die ganze Macht hat und in seinem Interesse handelt WAHLEN: um die Meinung der Bürger zu unterstützen GRUND- UND MENSCHENRECHTE: Schützen den Freiheitsraum jedes Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt VOLKSSOUVERÄNITÄT: Staatsgewalt vom Volk ausgehend, regelmäßige Wahlen RECHTSSTAATSPRINZIP: für alle Bürger die gleichen Gesetze KONSTITUTIONALISMUS: Grundgesetz ist verbindlicher Rahmen für Staat PLURALISMUS: verschiedene politische, zivilgesellschaftliche, wirtschaftliche oder religiöse Interessensgruppen konkurrieren miteinander POLITISCHE MITWIRKUNG o Verbände/ Organisationen o Medien o Kirchen o Demonstrationen o Mitwirkung in Interessensgruppen o Parteien o Bürgerinitiation PARTEIEN DEFINITION: Der Begriff ,,Partei" bezeichnet eine Gruppe gleichgesinnter Personen, die sich an der politischen Willensbildung beteiligt und danach strebt, politische Positionen zu besetzen und ihre pragmatischen Ziele durch zusetzten AUFGABEN: o stellen Verbindung zwischen politischem System und Bürgerinnen her o (schaffen Bewusstsein, tragen zur politischen Willensbildung bei) o vertreten die politischen Interessen des Volkes im Bundestag oder Landestag o nehmen Einfluss auf politische Willensbildung WÄHLERSPEKTRUM DER ZENTRALEN PARTEIEN CDU/CSU SPD FDP DIE GRÜNEN DIE LINKE AFD christlich/konservativ, mittelständische und große Unternehmen, Berufsgruppen der leitenden Angestellten/Beamten, Selbstständigen, Landwirte arbeitnehmerfreundliche Orientierung, Arbeiterinnen und andere geringer verdienenden Unternehmergruppen Durchsetzung liberaler Grundsätze in Wirtschaft und Gesellschaft, Wirken von Marktkräften und gegen staatliche Regelungen, Einkommensstärkere Wähler Umwelt (ökologischer Grundsatz), Schutz der Bürgerechte, Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit, Umweltaktivisten, Einkommensstarke Wähler oft aus Dienstleistungs- und Bildungsbereich versuchen Chancen- und Einkommensgleichheit unabhängig von beruflich en Qualitäten, Einkommens- und Bildungsschwache, Arbeiter und Arbeitslose gegen Migration von Flüchtlingen, will Austritt aus Euro-Zone, Vertreter mit ausländer-...
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und islamfeindlichen Ansichten, Sozialschwache/Bildungsschwache; Protestwähler PARTEIVERBOTSVERFAHREN o Parteien können verboten werden, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu besiegen oder den Bestand der BRD zu gefährden → Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen o Bei Verbot wird das Parteivermögen eingezogen und Mandate gehen verloren o Verfassungsfeindliche Haltung bzw. Umsetzung dieser in kämpferischer, aktiver Weise o 3 der Richter müssen dem Antrag zustimmen Bundesverfassungsgericht o Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung sind einzige Verfassungsorgane berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen PARTEIVERBOT DER NPD Ein Verbot der Partei reicht nicht um Problem zu lösen. Das eigentliche Problem waren die wirkenden weit verzweigten extremistischen Kräfte im Hintergrund, welche trotz Verbot weiterwachsen und gefährlicher werden könnten. Es gäbe keine Kontrolle über extremistischen Tendenzen innerhalb der nicht parteilich organisierten Bevölkerung. Auch die Meinung der Parteimitglieder lassen sich innerhalb in einer pluralistischen Gesellschaft nicht verbieten und die Gefahr besteht das Parteianhänger in den Untergrund abwandern, sodass sie der staatlichen Kontrolle entzogen und ihr Gefährdungspotential erhöht wird. RECHTE MENSCHENRECHTE Jedem Menschen von Natur aus, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, Grundlagen jeglichen staatlichen Handelns GRUNDRECHTE BÜRGERRECHTE Stehen nur den Staatsangehörigen zu, ergeben sich aus dem Grundgesetz I Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 2 Persönliche Freiheit/Recht auf körperliche Unversehrtheit (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 3. Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 4. Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 5. Freie Meinungsäußerung (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ENTSTEHUNG EINES GESETZES (1) Eine Gesetzesinitiative wird (in der Regel von der Bundesregierung) ins Parlament/den Bundestag eingebracht (2) Der Bundestag diskutiert den Entwurf (1. Lesung) und verändert ihn individuell (2 Lesung). In der 3. Lesung wird das Gesetz angenommen oder abgelehnt. (3) Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen (4) Sollte der Bundesrat nicht zustimmen, versucht der Bundesregierung Gesetzesvorlage Bundesrat Stellungnahme Billigung des Gesetzes Bundestag 2 Zustimmung Ablehnung 1 Gesetzesinitiative Bundestag Änderung Gesetzesvorlage Bundestag 1. Lesung 2.+3. Lesung 3 Bundesrat Antrag auf Beratung Vermittlungsausschuss (4 Bundesregierung 5 Bundespräsident Bundesrat EINSPRUCHSGESETZ Ein Gesetz, das auch ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten kann Gesetzesvorlage ZUSTIMMUNGSGESETZ Ein Gesetz, das nur zustande kommt, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind. Stimmt der Bundesrat nicht zu, ist ein solches Gesetz gescheitert. Bundesregierung Stellungnahme Ablehnung des Gesetzes Ausschussberatung Ende des Verfahrens Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt Vermittlungsausschuss, einen Kompromiss zu finden und empfiehlt Gesetzesänderungen. Erneut müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Dann ist das Gesetz verabschiedet. (5) Der Bundespräsident verkündet das Gesetz Gesetz WAHLGRUNDSÄTZE ALLGEMEIN: alle Staatsbürger ab 18 Jahren unabhängig von Besitz, Einkommen, Geschlecht oder Religion können wählen oder gewählt werden UNMITTELBAR: Abgeordnete werden direkt gewählt, nicht über Wahlmänner wie in den USA FREI: Stimme kann ohne Zwang oder Druck abgegeben werden und es besteht keine Wahlpflicht GLEICH: Alle Stimmen zählen gleich viel GEHEIM: Aufgrund Wahlkabinen und der persönlichen, nicht einsehbaren Stimmabgabe nicht feststellbar was Einzelner wählt MEHRHEITS- UND VERHÄLTNISWAHLRECHT MEHRHEITSWAHL GRUNDPRINZIP Gewinnt ein Kandidat oder eine Partei in einem Stimmkreis, so fallen dem Sieger alle Stimmen zu, auch diejenigen für die Konkurrenz. Dieses vor allem in angelsächsisch geprägten Ländern vorherrschende System fördert die Regierungsbildung durch eine einzige politische VORTEILE NACHTEILE Kraft. Vorteile liegen in einem entscheidungsfähigen Parlament und einer stabilen Regierung, die keine Kompromisse mit anderen Parteien eingehen muss. extrem ungerecht, denn die Stimmen für unterlegene Kandidaten fallen unter den Tisch. (Im Parlament ergibt sich somit ein grobes Missverhältnis zwischen den Stimmen und den Mandaten. Kleine Parteien haben nur wenig Chancen auf eine Vertretung) VERHÄLTNISWAHL Bestimmung Bundestag und die Landtage nach diesem Prinzip. Verhältnis der Stimmen soll sich im Verhältnis der Mandate widerspiegeln und eine möglichst gerechte Volksvertretung schaffen: Bekommt eine Partei zehn Prozent, stellt sie auch zehn Prozent der Abgeordneten. Dies gewährleistet, dass keine Stimmen unter den Tisch fallen. Das Parlament soll das Spektrum des Wählerwillens abbilden. Lediglich die 5- Prozent-Hürde verhindert bei uns, dass zu viele kleine Parteien in den Bundestag einziehen und Regierungsbildungen erschweren. Die Stimmen für diese Parteien sind freilich verloren. Ein Nachteil ist oft die "unpersönliche" Wahl einer festen, von den Parteien bestimmten Kandidatenliste. Anders als die Mehrheitswahl fördert die Verhältniswahl zudem die Tendenz zu einem Vielparteiensystem. Instabile Koalitionsregierungen sind oft die Folge absolute Mehrheiten einer einzigen Kraft die Ausnahme.