Besitz und Eigentum
Besitz und Eigentum sind im deutschen Recht unterschiedliche Konzepte:
Besitz (§ 854 BGB) bedeutet die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Der Besitzer kann die Sache nutzen und gebrauchen. Besitzer wird man durch Mietvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag oder Leasingvertrag. Der Besitz ist für andere sichtbar – es geht um die Frage: Wer hat die Sache?
Eigentum hingegen beschreibt die rechtliche Gewalt über eine Sache (§§ 903, 985 BGB). Der Eigentümer hat umfassendere Rechte: Er kann die Sache vermieten, verleihen, verpachten, verkaufen, verschenken, tauschen, vererben, zerstören oder zurückfordern. Das Eigentum ist nicht sichtbar – es geht um die Frage: Wem gehört die Sache?
Wichtig zu verstehen: Eigentümer und Besitzer müssen nicht identisch sein! Wenn du ein Auto mietest, bist du der Besitzer, aber die Autovermietung bleibt Eigentümer.
Man wird Eigentümer durch Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkung oder Erbschaft. Bei gestohlenen, verlorenen oder anderweitig abhandengekommenen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 935 BGB). Das bedeutet: Wenn jemand eine gestohlene Sache kauft, wird er nicht Eigentümer, selbst wenn er nicht wusste, dass die Sache gestohlen war.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb möglich ist: Geld und bei öffentlichen Versteigerungen angebotene Sachen. Achtung: Diese Ausnahme bezieht sich nur auf den Verkäufer, der unwissentlich von einem Dieb oder Geldfinder etwas kauft, nicht auf den Dieb selbst.