Rechts- und Geschäftsfähigkeit: Grundlagen
Wer kann überhaupt Rechte haben und Verträge abschließen? Genau hier kommt die Rechtsfähigkeit ins Spiel. Sie bezeichnet die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein – also erben, klagen oder Verträge abschließen zu können.
Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt und endet mit dem Tod (§ 1 BGB). Ein Sonderfall ist das ungeborene Kind im Erbrecht (§ 1923 BGB), das unter bestimmten Bedingungen bereits erbberechtigt sein kann.
Juristische Personen sind künstliche, vom Gesetz geschaffene Rechtssubjekte. Sie werden unterschieden in:
- Juristische Personen des privaten Rechts: eingetragene Vereine (§ 21 BGB), GmbHs (§ 13 GmbHG), Genossenschaften
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Rechtsfähige Personengesellschaften wie OHG und KG
Gut zu wissen: Eine GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts und kann daher selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden – unabhängig von den Gesellschaftern.
Die Geschäftsfähigkeit ist in drei Stufen unterteilt:
- Geschäftsunfähig (§§ 104, 105 BGB): Kinder unter 7 Jahren und dauerhaft Geisteskranke – ihre Willenserklärungen sind unwirksam
- Beschränkt geschäftsfähig (§§ 106, 107 BGB): Personen zwischen 7-18 Jahren – ihre Rechtsgeschäfte benötigen grundsätzlich die Zustimmung der Eltern
- Voll geschäftsfähig: Personen ab 18 Jahren und juristische Personen































