Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Wie wird man eigentlich Eigentümer? Bei beweglichen Sachen (Handy, Auto, Möbel) regeln dies die §§ 929 ff. BGB. Grundsätzlich sind zwei Elemente erforderlich:
- Einigung: Beide Parteien müssen sich einig sein, dass das Eigentum übergehen soll
- Übergabe: Der Gegenstand muss tatsächlich übergeben werden
Es gibt jedoch wichtige Sonderfälle, bei denen die Übergabe entfallen kann:
- Besitzkonstitut (§ 930 BGB): Der Verkäufer bleibt Besitzer (z.B. beim Leasing)
- Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB): Wenn ein Dritter die Sache besitzt
- Erwerber ist bereits Besitzer (§ 929 S. 2 BGB): Die Übergabe entfällt logischerweise
Der gutgläubige Eigentumserwerb §932BGB ermöglicht den Eigentumsübergang auch von einem Nicht-Eigentümer, wenn der Käufer gutgläubig ist. Dies funktioniert im normalen Geschäftsleben und schützt den ehrlichen Käufer.
Prüfungsrelevant: Bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 BGB) ist kein gutgläubiger Erwerb möglich! Wenn also ein Dieb eine gestohlene Sache verkauft, kann der Käufer trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben.
Die Unterscheidung ist wichtig: Bei normaler Übergabe vom Eigentümer wird der Käufer Eigentümer. Kauft man von einem Dieb oder Finder, bleibt der ursprüngliche Eigentümer berechtigt, die Sache zurückzuverlangen – selbst wenn der Käufer nichts vom Diebstahl wusste!