Willenserklärungen und Vertragsabschluss
Dieser Abschnitt behandelt das Zustandekommen von Willenserklärungen und die Grundlagen des Vertragsabschlusses, insbesondere am Beispiel des Kaufvertrags.
Willenserklärungen sind Äußerungen einer Person, die mit der Absicht abgegeben werden, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Sie können auf verschiedene Arten erfolgen:
- Ausdrückliche Erklärung (mündlich oder schriftlich/elektronisch)
- Schlüssiges (konkludentes) Handeln
- Schweigen (nur in Ausnahmefällen)
Beispiel: Eine ausdrückliche Willenserklärung wäre eine telefonische Bestellung einer Pizza, während das Auflegen von Kleidung auf das Kassenband ein schlüssiges Handeln darstellt.
Für das Vorliegen einer wirksamen Willenserklärung sind folgende Elemente notwendig:
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein (umstritten, nach herrschender Meinung reicht potentielles Erklärungsbewusstsein)
- Geschäftswille
- Rechtsbindungswille
Highlight: Nicht jede Äußerung oder Handlung stellt eine Willenserklärung dar. Beispielsweise ist eine Anzeige in der Regel nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) und keine verbindliche Willenserklärung.
Ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen, z.B. in Bezug auf Preis und Menge.
Der Kaufvertrag besteht aus:
- Antrag (Angebot)
- Annahme
Definition: Ein Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft, durch das Rechte und Pflichten für beide Seiten entstehen.
Die Pflichten der Vertragsparteien sind in § 433 BGB geregelt:
- Pflichten des Verkäufers: Übergabe des Kaufgegenstandes (mangelfrei und fristgerecht), Übertragung des Eigentums
- Pflichten des Käufers: Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, Annahme des Kaufgegenstandes
Vocabulary: Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte sind, auch wenn sie aufeinander abgestimmt sind.
Grundsätzlich gilt im deutschen Recht die Vertragsfreiheit, d.h. jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt. Zudem herrscht Formfreiheit, was bedeutet, dass Verträge grundsätzlich mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden können, sofern das Gesetz keine besondere Form vorschreibt.