Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die grundlegende Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie gilt für:
- Natürliche Personen: Alle Menschen von der Geburt bis zum Tod
- Juristische Personen des privaten Rechts: Entstehen durch Eintragung in ein Register (z.B. AG, GmbH)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Entstehen durch staatliche Verleihung (z.B. Länder, Gemeinden)
Wichtiger Begriff: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt laut § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Das bedeutet, dass jeder Mensch ab seiner Geburt rechtliche Ansprüche haben kann.
Die Rechtsfähigkeit ist die Basis für die weiteren Konzepte der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit, die vom Alter und der geistigen Verfassung abhängen.




