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Grundlagen von Rechtsgeschäften (Vertragsrecht)
In diesem -pdf-Dokument habe ich anschaulich auf 13 Seiten die Grundlagen von Rechtsgeschäften zusammengefasst. Zahlreiche Übersichten, Beispiele, Erklärungen und Definitionen. Bei Fragen, schreibt mich gern an. :)
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Rechtsgeschäfte
- Definition - Einseitige/Mehrseitige Rechtsgeschäfte - einseitige (nicht) empfangbedürftige Willenserklärung - einseitig / mehrseitig verpflichtende WE
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BWL Rechtliche Grundlagen
- Geschäftsfähigkeit - Rechtsfähigkeit - Formvorschrift - Willenserklärung - Arten von Rechtsgeschäften - Vertragsfreiheit - Anfechtbare Rechtsgeschäfte - Der Kaufvertrag - Eigentumsübertragung - Eigentumsvorbehalt, ... - Mängelarten
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Rechts- und Geschäftsfähigkeit + Rechtsgeschäfte
Lernzettel zum Thema Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie allg. Rechtsgeschäfte
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Juristische, natürliche Person, Geschäftsfähigkeit, Mangelhafte Lieferung, Willenserklärung & Kaufvertrag
Lernzettel für das Fach Wirtschaftslehre. Gliederung steht im Titel.
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Wirtschaftsgrundladen (Willenserklärung, Rechtsgeschäfte,…)
In diesem Know geht es um: • die Willenserklärung • Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit • einseitiges und mehrseitiges Rechtsgeschäft • anfechtbare Rechtsgeschäfte
Wirtschaftslehre KA2 >Rechtsgeschäft: Es bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. →z.B. Erbrecht, Steuerpflicht und Neugeborene sind auch rechtsfähig, sie können z.B. erben. >Arten der Rechtsperson: natürliche Person: alle Menschen, z.B. Rechtsanwalt, Friedemann Schwarz, Magda Knauff, ... juristische Person: des privaten Rechts: e.V., GmbH, AG, Lufthansa, VfB Stuttgart des öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Mannheim >Dauer: natürliche Person: Von der Geburt bis zum Tod j.P. des privaten Rechts: Von der Eintragung bis zur Löschung in einem Register j.P. des öffentlichen Rechts: Von der staatlichen Verleihung bis zum Entzug >Willenserklärung: Es ist jede Äußerung einer Person, die ein Rechtsgeschäft bewirken will. Sie kann auf verschiedene Arten getätigt werden: ausdrückliche Äußerung (mündlich, schriftlich) oder durch schlüssiges Handeln. →Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärung zustande >Arten von Willenserklärungen: -ausdrückliche Erklärungen z.B. mündliche Bestellung im Lokal, schriftliche Bestellung bei Versandhaus -schlüssige Handlungen z.B. Lösen einer Fahrharte am Automaten, Käufer nimmt am Kiosk eine Zeitung und zahlt wortlos -schweigen z.B. Kaufmann schweigt zu abgeänderter Auftragsbestätigung >einseitige Rechtsgeschäfte: Wenn ein Rechtsgeschäft nur eine Willenserklärung benötigt, z.B. Vollmachtserteilung, Testament, Kündigung →Empfangsbedürftig: Wenn es notwendig ist, dass der Betroffene die Willenserklärung erhält z.B. bei einer Kündigung, Mahnung, Testament. →Nicht empfangsbedürftig: Wenn es nicht notwendig ist z. B. bei einem Testament um zu Erben. >zweiseitige/mehrseitige Rechtsgeschäfte: Es liegt vor, wenn mindestens 2 Personen übereinstimmende Willenserklärung abgeben, z. B. Dienstvertrag, Kreditvertrag, Erbvertrag, Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag >Formvorschriften: -Formlos: Kaufvertrag z.B. Kauf eines Autos...
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oder Motorrads reicht auch mündlich aus -Schriftform: Verlangt wird ein Schriftstück, das die Beteiligten eigenhändig unterschreiben z. B. Kündigung eines Arbeitsvertrags, Raten- und Abzahlungskauf, Lehrvertrag, Kredit -Öffentliche Beglaubigung: Die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück wird amtlich oder notariell beglaubigt (bestätigt die Richtigkeit einer Kopie/ Unterschrift) z. B. bei Antrag auf Eintragung ins Vereins- oder Handelsregister, Ausschlagung einer Erbschaft -Notarielle Beurkundung: Ein Notar hält die Willenserklärung schriftlich fest und bestätigt Inhalt und Echtheit der Unterschrift z.B. Grundstücksverkäufe, Eheverträge, Schenkungsvertrag →Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, dann ist das Rechtsgeschäft eventuell nichtig >Inwiefern ist jemand an eine Willenserklärung gebunden: Wer eine Willenserklärung abgibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er daran gebunden ist, falls er dies nicht ausschließlich ausschließt. Man sollte daher keine leichtfertigen rechtsgeschäftlichen Äußerungen vornehmen. >Geschäftsfähigkeit: Es ist die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und dadurch rechtliche Folgen herbeizuführen. Hier muss man wissen was man macht. →Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig. >Stufen der Geschäftsfähigkeit: Stufen Geschäftsunfähig Beschränkte Geschäftsfähigkeit Volle Geschäftsfähigkeit Personen Kinder unter 7 und dauerhaft Geisteskranke Personen von 7-18 Jahren Personen ab 18 Jahren Erläuterung Alle Rechtsgeschäfte sind nichtig →dafür handelt der gesetzliche Vertreter Alle Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam →Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich →außer bei Taschengeldgeschäften, Geschäfte die nur rechtliche Vorteile bringt und Geschäfte die ein erlaubtes Arbeitsverhältnis betreffen Alle Rechtsgeschäfte sind voll gültig, gilt auch für juristische Personen → Die Geschäftsfähigkeit wird in Stufen je nach Alter erweitert, da mit zunehmendem Alter ein Mensch mehr und mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Gesetzgeber legt mit dieser Regelung immer mehr Verantwortung in die Hand des Betroffenen und würdigt so seine wachsende Fähigkeit.