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Natürliche und Juristische Personen & Willenserklärungen für Kids

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Natürliche und Juristische Personen & Willenserklärungen für Kids
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Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind grundlegende Konzepte im deutschen Recht. Sie regeln, wie Personen rechtlich bindende Vereinbarungen treffen können. Natürliche Personen und juristische Personen haben unterschiedliche Rechtsfähigkeiten. Willenserklärungen können ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Es gibt einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte mit verschiedenen Formvorschriften. Die Geschäftsfähigkeit entwickelt sich stufenweise vom Kind zum Erwachsenen.

  • Natürliche Personen sind alle Menschen von Geburt bis Tod
  • Juristische Personen können privat (z.B. GmbH) oder öffentlich (z.B. Gemeinden) sein
  • Willenserklärungen können ausdrücklich, schlüssig oder durch Schweigen erfolgen
  • Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte haben unterschiedliche Anforderungen
  • Formvorschriften reichen von formlos bis zur notariellen Beurkundung
  • Die Geschäftsfähigkeit entwickelt sich in Stufen vom Kind zum Erwachsenen

30.4.2021

1112

Bindungswirkung von Willenserklärungen und Geschäftsfähigkeit

Dieses Kapitel behandelt die Bindungswirkung von Willenserklärungen und das Konzept der Geschäftsfähigkeit im deutschen Recht. Es ist wichtig zu verstehen, dass eine abgegebene Willenserklärung in der Regel bindend ist, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Daher sollten keine leichtfertigen rechtsgeschäftlichen Äußerungen vorgenommen werden.

Highlight: Wer eine Willenserklärung abgibt, ist grundsätzlich daran gebunden, es sei denn, er schließt dies ausdrücklich aus.

Die Geschäftsfähigkeit ist definiert als die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und dadurch rechtliche Folgen herbeizuführen. Sie setzt voraus, dass eine Person die Konsequenzen ihres Handelns versteht.

Definition: Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen.

Das deutsche Recht unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  1. Geschäftsunfähigkeit:

    • Betrifft Kinder unter 7 Jahren und dauerhaft Geisteskranke
    • Alle Rechtsgeschäfte sind nichtig
    • Der gesetzliche Vertreter handelt für diese Personen
  2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

    • Gilt für Personen zwischen 7 und 18 Jahren
    • Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • Ausnahmen: Taschengeldgeschäfte, Geschäfte mit nur rechtlichen Vorteilen und Geschäfte im Rahmen eines erlaubten Arbeitsverhältnisses
  3. Volle Geschäftsfähigkeit:

    • Tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein
    • Alle Rechtsgeschäfte sind voll gültig
    • Gilt auch für juristische Personen

Example: Ein 16-jähriger Jugendlicher (beschränkt geschäftsfähig) möchte ein teures Smartphone kaufen. Der Kaufvertrag ist zunächst schwebend unwirksam und benötigt die Zustimmung der Eltern, um rechtsgültig zu werden.

Die Abstufung der Geschäftsfähigkeit nach Alter spiegelt die zunehmende Fähigkeit eines Menschen wider, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Gesetzgeber überträgt mit dieser Regelung schrittweise mehr Verantwortung auf den Betroffenen und würdigt so seine wachsende Kompetenz.

Highlight: Die stufenweise Erweiterung der Geschäftsfähigkeit berücksichtigt die zunehmende Reife und Urteilsfähigkeit von Heranwachsenden.

Diese Regelungen zum Rechtsgeschäft, zur Willenserklärung und zur Geschäftsfähigkeit bilden einen wesentlichen Grundpfeiler des deutschen Zivilrechts. Sie gewährleisten, dass Rechtsgeschäfte fair und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und des Schutzbedürfnisses aller Beteiligten abgeschlossen werden können.

Wirtschaftslehre KA2
>Rechtsgeschäft:
Es bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
→z.B. Erbrecht, Steuerpflicht u

Rechtsfähigkeit und Arten von Rechtspersonen

Dieses Kapitel befasst sich mit den grundlegenden Konzepten der Rechtsfähigkeit und den verschiedenen Arten von Rechtspersonen im deutschen Recht. Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dies gilt beispielsweise für das Erbrecht oder die Steuerpflicht, wobei selbst Neugeborene bereits rechtsfähig sind und erben können.

Es werden zwei Hauptarten von Rechtspersonen unterschieden:

  1. Natürliche Personen: Hierzu zählen alle Menschen, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Friedemann Schwarz oder Magda Knauff.

  2. Juristische Personen: Diese werden weiter unterteilt in:

    • Juristische Personen des privaten Rechts: Dazu gehören eingetragene Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) sowie Unternehmen wie Lufthansa oder der VfB Stuttgart.
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Hierzu zählen der Bund, die Länder, Gemeinden und Institutionen wie die Handwerkskammer Mannheim.

Definition: Eine natürliche Person ist ein Mensch als Rechtssubjekt, während eine juristische Person eine rechtlich anerkannte Organisation oder Institution ist.

Die Dauer der Rechtsfähigkeit unterscheidet sich je nach Art der Rechtsperson:

  • Natürliche Personen: Von der Geburt bis zum Tod
  • Juristische Personen des privaten Rechts: Von der Eintragung bis zur Löschung in einem Register
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Von der staatlichen Verleihung bis zum Entzug

Highlight: Die Rechtsfähigkeit beginnt für natürliche Personen mit der Geburt und endet mit dem Tod, während sie für juristische Personen an bestimmte rechtliche Vorgänge geknüpft ist.

Willenserklärungen und Arten von Rechtsgeschäften

Eine Willenserklärung ist jede Äußerung einer Person, die ein Rechtsgeschäft bewirken will. Sie kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  1. Ausdrückliche Erklärungen: z.B. mündliche Bestellung im Lokal oder schriftliche Bestellung bei einem Versandhaus
  2. Schlüssige Handlungen: z.B. Lösen einer Fahrkarte am Automaten oder wortloses Bezahlen einer Zeitung am Kiosk
  3. Schweigen: z.B. wenn ein Kaufmann zu einer abgeänderten Auftragsbestätigung schweigt

Example: Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, wenn Sie in einem Restaurant mündlich Ihr Essen bestellen.

Rechtsgeschäfte werden nach der Anzahl der erforderlichen Willenserklärungen unterschieden:

  1. Einseitige Rechtsgeschäfte: Benötigen nur eine Willenserklärung, z.B. Vollmachtserteilung, Testament oder Kündigung

    • Empfangsbedürftig: Die Willenserklärung muss den Betroffenen erreichen, z.B. bei einer Kündigung oder Mahnung
    • Nicht empfangsbedürftig: Die Willenserklärung muss den Betroffenen nicht erreichen, z.B. bei einem Testament
  2. Zweiseitige/mehrseitige Rechtsgeschäfte: Erfordern übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, z.B. Dienstvertrag, Kreditvertrag, Erbvertrag, Arbeitsvertrag oder Berufsausbildungsvertrag

Vocabulary: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die dem Empfänger zugehen müssen, um wirksam zu werden.

Formvorschriften für Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte unterliegen verschiedenen Formvorschriften:

  1. Formlos: z.B. Kaufvertrag für ein Auto oder Motorrad (mündlich ausreichend)
  2. Schriftform: Erfordert ein von den Beteiligten eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrags, Raten- und Abzahlungskauf, Lehrvertrag, Kreditvertrag
  3. Öffentliche Beglaubigung: Die Echtheit der Unterschrift wird amtlich oder notariell bestätigt, z.B. bei Anträgen auf Eintragung ins Vereins- oder Handelsregister, Ausschlagung einer Erbschaft
  4. Notarielle Beurkundung: Ein Notar hält die Willenserklärung schriftlich fest und bestätigt Inhalt und Echtheit der Unterschrift, z.B. bei Grundstücksverkäufen, Eheverträgen, Schenkungsverträgen

Highlight: Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form kann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen.

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Highlight: Wer eine Willenserklärung abgibt, ist grundsätzlich daran gebunden, es sei denn, er schließt dies ausdrücklich aus.

Die Geschäftsfähigkeit ist definiert als die Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und dadurch rechtliche Folgen herbeizuführen. Sie setzt voraus, dass eine Person die Konsequenzen ihres Handelns versteht.

Definition: Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, wirksame Willenserklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen.

Das deutsche Recht unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  1. Geschäftsunfähigkeit:

    • Betrifft Kinder unter 7 Jahren und dauerhaft Geisteskranke
    • Alle Rechtsgeschäfte sind nichtig
    • Der gesetzliche Vertreter handelt für diese Personen
  2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

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Rechtsfähigkeit und Arten von Rechtspersonen

Dieses Kapitel befasst sich mit den grundlegenden Konzepten der Rechtsfähigkeit und den verschiedenen Arten von Rechtspersonen im deutschen Recht. Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dies gilt beispielsweise für das Erbrecht oder die Steuerpflicht, wobei selbst Neugeborene bereits rechtsfähig sind und erben können.

Es werden zwei Hauptarten von Rechtspersonen unterschieden:

  1. Natürliche Personen: Hierzu zählen alle Menschen, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Friedemann Schwarz oder Magda Knauff.

  2. Juristische Personen: Diese werden weiter unterteilt in:

    • Juristische Personen des privaten Rechts: Dazu gehören eingetragene Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) sowie Unternehmen wie Lufthansa oder der VfB Stuttgart.
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Hierzu zählen der Bund, die Länder, Gemeinden und Institutionen wie die Handwerkskammer Mannheim.

Definition: Eine natürliche Person ist ein Mensch als Rechtssubjekt, während eine juristische Person eine rechtlich anerkannte Organisation oder Institution ist.

Die Dauer der Rechtsfähigkeit unterscheidet sich je nach Art der Rechtsperson:

  • Natürliche Personen: Von der Geburt bis zum Tod
  • Juristische Personen des privaten Rechts: Von der Eintragung bis zur Löschung in einem Register
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Von der staatlichen Verleihung bis zum Entzug

Highlight: Die Rechtsfähigkeit beginnt für natürliche Personen mit der Geburt und endet mit dem Tod, während sie für juristische Personen an bestimmte rechtliche Vorgänge geknüpft ist.

Willenserklärungen und Arten von Rechtsgeschäften

Eine Willenserklärung ist jede Äußerung einer Person, die ein Rechtsgeschäft bewirken will. Sie kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  1. Ausdrückliche Erklärungen: z.B. mündliche Bestellung im Lokal oder schriftliche Bestellung bei einem Versandhaus
  2. Schlüssige Handlungen: z.B. Lösen einer Fahrkarte am Automaten oder wortloses Bezahlen einer Zeitung am Kiosk
  3. Schweigen: z.B. wenn ein Kaufmann zu einer abgeänderten Auftragsbestätigung schweigt

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  1. Einseitige Rechtsgeschäfte: Benötigen nur eine Willenserklärung, z.B. Vollmachtserteilung, Testament oder Kündigung

    • Empfangsbedürftig: Die Willenserklärung muss den Betroffenen erreichen, z.B. bei einer Kündigung oder Mahnung
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  2. Zweiseitige/mehrseitige Rechtsgeschäfte: Erfordern übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, z.B. Dienstvertrag, Kreditvertrag, Erbvertrag, Arbeitsvertrag oder Berufsausbildungsvertrag

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Formvorschriften für Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte unterliegen verschiedenen Formvorschriften:

  1. Formlos: z.B. Kaufvertrag für ein Auto oder Motorrad (mündlich ausreichend)
  2. Schriftform: Erfordert ein von den Beteiligten eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrags, Raten- und Abzahlungskauf, Lehrvertrag, Kreditvertrag
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