Schuldenbremse und Schwarze Null
Die Schuldenbremse wurde 2009 im Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert. Nach dieser Regelung dürfen die Bundesländer seit 2020 keine strukturellen Defizite mehr aufweisen. Der Bund darf sich hingegen noch bis zu 0,35% des Bruttoinlandsprodukts verschulden.
Es gibt allerdings drei wichtige Ausnahmen von der Schuldenbremse: Naturkatastrophen, schwere Rezessionen und außergewöhnliche Notsituationen. So wurde während der Corona-Krise die Schuldenbremse ausgesetzt, um zwei Nachtragshaushalte zu beschließen. Der erste sicherte die Liquidität von Unternehmen und Arbeitsplätze, der zweite finanzierte ein Konjunkturprogramm zur Stabilisierung der Wirtschaft.
Die schwarze Null ist hingegen kein Gesetz, sondern ein politisches Ziel der Regierung. Sie bedeutet einen ausgeglichenen Haushalt, bei dem die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Zwischen 2014 und 2020 hielt Deutschland an der schwarzen Null fest. Die Bundesregierung unter Kanzlerin Merkel (CDU/CSU und SPD) hatte dieses Prinzip eingeführt und verfolgt.
Gut zu wissen: Bei der Abstimmung zur Schuldenbremse 2009 stimmten im Bundestag fast alle Fraktionen zu. Die Verankerung im Grundgesetz erforderte auch eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat, die ebenfalls erreicht wurde. Die damalige Große Koalition aus CDU/CSU und SPD unter Kanzlerin Merkel hatte die Reform vorangetrieben.
Es gibt jedoch eine anhaltende Debatte über Vor- und Nachteile der Schuldenbremse. Befürworter sehen darin ein wichtiges Instrument für solide Staatsfinanzen und Generationengerechtigkeit. Kritiker argumentieren, dass sinnvolle Investitionen in Bereichen wie Infrastruktur, Forschung, Digitalisierung und Umweltschutz verhindert werden.