Wertmaßstäbe bei Vermögensgegenständen
Diese Seite erläutert die verschiedenen Wertmaßstäbe, die bei der Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz und im Steuerrecht Anwendung finden. Es werden fünf zentrale Bewertungskonzepte vorgestellt: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert und Teilwert.
Definition: Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt durch Addition des Netto-Kaufpreises, der Nebenkosten (wie Bearbeitungskosten, Zölle, Montagekosten) und nachträglicher Anschaffungskosten, abzüglich etwaiger Anschaffungskostenminderungen wie Rabatte oder Skonti.
Beispiel: Zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes gehören neben dem Kaufpreis auch Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Erschließungskosten.
Herstellungskosten beziehen sich auf im eigenen Betrieb hergestellte Vermögensgegenstände. Sie umfassen Einzelkosten wie Fertigungsmaterial und -löhne sowie Gemeinkosten der Fertigung. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht angesetzt werden.
Highlight: Bei der Berechnung von Herstellungskosten dürfen Fremdkapitalzinsen nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung angesetzt werden.
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich nach Abzug der planmäßigen Abschreibungen von den ursprünglichen Kosten. Der Tageswert entspricht dem aktuellen Börsen- oder Marktpreis bzw. einem geschätzten Wert, wenn kein Marktpreis feststellbar ist.
Vocabulary: Der Teilwert ist der Wert, den ein einzelnes Wirtschaftsgut innerhalb eines Gesamtkaufpreises hat.
Abschließend wird betont, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, was eine wichtige Regel für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz darstellt.