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Wirtschaft Kaufmannsarten, Personen- und Kapitalgesellschaften Klasse 11

28.8.2021

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1 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2
Themen:
➜ Kaufmannsarten
➜ Firma
→ Handelsregister
➜ Einzelunternehmer
→ Personen- und Kapitalgesellsch
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→ Handelsregister
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→ Handelsregister
➜ Einzelunternehmer
→ Personen- und Kapitalgesellsch

1 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Themen: ➜ Kaufmannsarten ➜ Firma → Handelsregister ➜ Einzelunternehmer → Personen- und Kapitalgesellschaften Kaufmannsarten: Es gibt 3 verschiedene Kaufmannsarten, zum einen ein Ist- Kaufmann dann noch der Kann- Kaufmann und letztendlich der Form- Kaufmann. Ist- Kaufmann: Gewerbetreibende, deren Unternehmen eine Kaufmännische Einrichtung erforderlich macht. → Er muss sich ins Handelsregister eintragen lassen. → Der Handelsregistereintrag hat deklaratorische Wirkung. → Kaufmann nach HGB Kann- Kaufmann: → Kleinbetriebe können sich ins Handelsregister eintragen lassen, müssen es aber nicht, daher werden sie als Kann- Kaufleute bezeichnet. → Gleiches gilt für Land- und Forst-Wirtschaftliche Betriebe, wenn diese einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb benötigen. → Wenn der Handelsregistereintrag erfolgt, hat er konstitutive Wirkung. → (bei Eintrag) Kaufmann nach HGB Form- Kaufmann: → Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) sind Kaufleute kraft Rechtsform. → Sie müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. → Der Handelsregistereintrag hat konstitutive Wirkung. → Kaufmann nach HGB 2 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Firma: Die Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name, unter dem ein Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt und seine Unterschrift abgibt [§17 | HGB]. Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden [§17 || HGB]. Firmenarten: ● Personenfirmen: ● ● Die Firmenbezeichnung enthält einen oder mehrere Personennamen. O Stefan Osann e. Kfm. Sachfirmen: Die Firmenbezeichnung ist dem Zweck des Unternehmens entnommen. O Goslarer Büromöbel AG Fantasiefirmen: Die Firmenbezeichnung ist ein erdachter Name. O CLEAN - TEC OHG Gemischte Firmen: Die Firmenbezeichnung enthält sowohl einen...

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oder mehrere Personennamen, einen dem Gegenstand (Zweck) des Unternehmens entnommenen Begriff und/oder einen Fantasienamen. Weber Metallbau GmbH O Rechtsformzusatz: Die Firma der inzelunternehmung muss die Bezeichnung ,,eingetragener Kaufmann" bzw. ,,eingetragene Kauffrau" enthalten (e. Kfm. oder e. Kfr.) ➡Die Firma der Personengesellschaft muss die Bezeichnung ,,offene Handelsgesellschaft" bzw.,,Kommanditgesellschaft" aufweisen (OHG oder KG) ➡ Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft", die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Bezeichnung ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten (AG oder GmbH). Firmengrundsätze: ➡ Firmenwahrheit und -klarheit: Die Firma darf nicht über Art und/oder Umfang des Geschäfts täuschen. ➡ Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung und deren spätere Änderungen zur Eintragung in das zuständige Handelsregister anzumelden. ➡ Firmenausschließlichkeit: Bei gleichen Familiennamen der Inhaber muss ein Firmenzusatz eine eindeutige Unterscheidung ermöglichen. ➡ Firmenbeständigkeit: Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn sich der Name des Inhabers ändert (z.B. bei Heirat), das Unternehmen durch einen neuen Inhaber fortführt wird (z.B. bei Verkauf oder Erbschaft) oder bei Eintritt eines zusätzlichen Mitinhabers (Gesellschafters). 3 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Handelsregister: Das Handelsregister ist ein amtliches, öffentliches, elektronisch geführtes Verzeichnis aller Kaufleute eines Amtsgerichtsbezirks. Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zuständig [§8 HGB; §376 | FamFG] ➡ Für die Anmeldungen zur Eintragung ist eine öffentliche Beglaubigung (z.B. durch einen Notar) erforderlich. → Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen sind elektronisch einzureichen. ➡ Interessierte können in das Handelsregister Einsicht nehmen. Aufgaben und Bedeutung des Handelsregisters: Die Aufgabe des Handelsregisters besteht darin, der Öffentlichkeit die Rechtsverhältnisse der eingetragenen kaufmännischen Gewerbebetriebe offenzulegen. Das Handelsregister ist frei zugänglich, d.h., jeder Interessierte kann ohne Angabe von Gründen in das Register Einsicht nehmen. Das Handelsregister gibt z.B. Auskunft über: ■ die Firma ■ ■ ■ . ■ ▪ die Rechtsform den Gegenstand des Unternehmens den (oder die) Geschäftsinhaber die Haftungsverhältnisse den Ort des Geschäftssitzes die inländische Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung die Vertretungsbefugnisse der Vertretungsorgane des Unternehmens und den Tag der Handelsregistereintragung Abteilungen des Handelsregisters: Abteilung A: Hier werden u. a. eingetragen: die Einzelkaufleute, die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Abteilung B: Hier wird u. a. eingetragen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Löschung im Handelsregister: Die Löschung der Eintragung erfolgt dadurch, dass die Eintragung rot unterstrichen wird. Auf diese Weise können alle früheren Eintragungen zurückverfolgt werden. Einzelunternehmer: Einzelunternehmer ist, wer es selbst ,,unternimmt", Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit vollem Risiko zu tätigen und hierzu sein eigenes Geld- und Sachkapital einsetzt. Firma: Als Einzelunternehmer muss die Bezeichnung der Firma mit Vor- und Nachname sowie den entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten, z.B. Beauty Moments Emmy Reisacher e.Kfr. 4 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Weitere Voraussetzungen für die Unternehmensgründung und -führung: Der Einzelunternehmer ist alleiniger Inhaber des Unternehmens Personenzahl Geschäftsführung Vertretung Haftungsverhältnisse Eigenkapitalaufbringung Gewinn- und Verlustverteilung Kreditwürdigkeit Form der Gründung Die Geschäftsführung, d. h. die Leitung des Unternehmens obliegt dem Einzelunternehmer allein. Er trifft alle Anordnungen in seinem Betrieb (im Innenverhältnis) allein, ohne andere anhören zu müssen. Das Recht auf Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten (im Außenverhältnis) hat der Einzelunternehmer. Er schließt für das Unternehmen alle erforderlichen Rechtsgeschäfte mit Dritten ab (z.B. Kaufverträge, Mietverträge Kreditverträge) Der Einzelunternehmer haftet für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens mit seinem Geschäfts- und sonstigen Privatvermögen unbeschränkt und unmittelbar. Das Eigenkapital stellt der Einzelunternehmer Zur Verfügung. Über die Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Der Einzelunternehmer hat das Recht auf den gesamten Gewinn. Andererseits hat er den Verlust ebenfalls allein zu tragen. - Die persönliche Kreditwürdigkeit hängt vor allem von der persönlichen Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit sowie den menschlichen und beruflichen Erfahrungen, Kenntnissen, Fähigkeiten sowie von der Leistungsfähigkeit und - willigkeit des Einzelunternehmers ab. Aufgrund der meistens beschränkten Finanzierungskraft durch erzielte Gewinne und des relativ niedrigen, den Gläubigern haftenden Vermögens ist die materielle Kreditwürdigkeit dagegen nicht sehr hoch. Für die Gründung des Einzelunternehmens besteht keine gesetzlichen Formvorschriften. Erfordert ein Unternehmen eine kaufmännische Einrichtung, ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Werden in das Einzelunternehmen Grundstücke eingebracht, ist die Schriftform mit notarieller Beurkundung erforderlich [§ 311 b l, S. 1 BGB]. 5 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens: Vorteile: Keine Abstimmung der Entscheidungen mit anderen (Ausnahme: Mitbestimmung der Arbeitnehmer). Schnelle Entscheidungsmöglichkeit. Rasche Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Aufnahme neuer Produkte). ● Klarheit und Eindeutigkeit der Unternehmensführung. ● Großes Eigeninteresse des Inhabers an der Arbeit, da ihm der Gewinn allein zusteht (Gewinn als Leistungsanreiz). Nachteile: ● Bei falschen Entscheidungen trägt der Inhaber das Risiko allein. Der Erfolg des Unternehmens hängt untrennbar an der Person des Inhabers, seinen fachlichen Fähigkeiten, seinem Charakter und seiner Gesundheit. In der Regel geringe Eigenkapitalkraft und beschränkte Kreditbeschaffungsmöglichkeiten. Großes Haftungsrisiko Die ,,Offene Handelsgesellschaft" (OHG): Mindestens 2 Gesellschafter Abschluss eines Gesellschaftsvertrag ➡ Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma ➡ Firmenzusatz ,,OHG" Kein mindestkapital erforderlich Alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen Deklaratorische Eintragung → Eintragung ins Handelsregister Gründung: ➡ Abschluss eines Gesellschaftsvertrags: Zur Rechtssicherheit aller Gesellschafter wird bei der Gründung einer OHG Grundstücke mit eingebracht die mit notarieller Beurkundung beglaubicht werden. Dort werden außerdem noch alle wesentlichen Rechte und Pflichten festgehalten wie z.B. die Art und Höhe der Kapitaleinlage, die Gewinn- und Verlustverteilung und etc. Rechtliche Entstehung einer OHG: Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern entsteht die OHG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Vor- und Nachteile: Vorteile: Braucht kein Stammkapital ➡Man kann sich aktiv an allen Entscheidungen im Unternehmen beteiligen 6 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Nachteile: Haftungen: Un beschränkter Haftung: Die Gesellschafter haften auch mit ihrem eigenen Privatvermögen ➡Man haftet auch mit seinem Privatvermögen, wenn die Firma nicht läuft ➡Man ist verpflichtet sich ins Handelsregister eintragen zu lassen und hat somit die doppelte Buchführung Unmittelbare Haftung: Der Gesellschaftsgläubiger kann sich direkt an den Gesellschafter halten. Der Gesellschafter ist nicht lediglich zum Verlustausgleich und zu Nachschüssen gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Solidarische Haftung: Solidarische Haftung bedeutet das sich jeder einzelne Gesellschafter für und mit seinen Schulden zur Not selbst einstehen muss. Vertretungsbefugnis: Geschäftsführungsbefugnis: Es ist festgehalten welche Befugnis man im gewöhnlichen Geschäftsverkehr hat als einzelner Gesellschafter. Allen anderen Gesellschaftern steht jedem ein Widerspruchsrecht zu. Beispiel: Wenn ein Gesellschafter etwas anschafft, was zum Täglichen Gebrauch der Firma benötigt wird kann dies im Vertrag auch festgehalten sein, ob er das Übernehmen/anschaffen darf. Wenn ein anderer Gesellschafter jedoch dies nicht als notwendig empfindet kann er auch das Widerspruchsrecht einlegen. Vertretungsbefugnis: ● Die Vertretungsbefugnis regelt das Außenverhältnis (Vertretungsmacht) Beispiel: Es ist festgelegt das im Außenverhältnis eine Vertretung eingetragen werden muss im Vertrag sonst ist dies rechtlich nicht wirksam. Wenn beispielsweise ein Vertreter etwas vom Lieferanten annehmen und unterschreiben muss, will der Lieferant feststellen, ob er dazu berechtigt ist oder nicht. ● 7 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Innen- und Außenverhältnis: Innenverhältnis: → Unter Innenverhältnis versteht man die Rechtsbeziehung der Gesellschafter untereinander. → Innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags sowie die zwingenden Vorschriften des HGB. Ist ein Sachverhalt im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, gelten die Bestimmungen des HGB. Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die Gesellschafter erhalten nach § 121 HGB zunächst eine 4%ige Verzinsung der Kapitalanteile. Ein über 4% hinausgehender Rest wird ,,nach Köpfen", d. h. zu gleichen Teilen verteilt. Der Verlust wird zu gleichen Teilen verteilt [§ 121 III HGB]. Abweichende vertragliche Regelungen für Gewinn und Verlust sind möglich. Außenverhältnis: → Unter Außenverhältnis verstehen wir die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter gegenüber außenstehenden Dritten. → Im Außenverhältnis gelten grundsätzlich die Bestimmungen des HGB. Abweichende Vereinbarungen müssen, soweit sie gesetzlich zulässig sind, im Handelsregister eingetragen werden. Die ,,Kommanditgesellschaft" (KG): Mindestens 2 Gesellschafter ➡ Es braucht mindestens 1 Komplementären (Vollhafter) und 1 Kommanditisten (Teilhafter) Firmenzusatz ,,KG" Kein mindestkapital erforderlich Abschluss eines Gesellschaftervertrags ➡ Die Komplementären haften mit ihrem Privatvermögen und übernehmen die Geschäftsführung und die Kommanditisten sind teilhafter die nur mit der ● Kapitalanlage haften Deklaratorische Wirkung Bezeichnungen: Komplementär: haftet unbeschränkt (mit dem Eigenvermögen) Kommanditisten: haftet nur mit seiner Kapitalanlage (Teilhafter), nur Geldgeber (kein Einfluss auf die Geschäftsführung). 8 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Gewinn- und Verlustkonto: → 4% Verzinsung →Gesellschaftsvertrag ➜ Restgewinn wird in einem angemessenen Verhältnis verteilt (Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag) O Komplementär mehr Restgewinn (durch hohes Risiko) O Kommanditisten weniger Restgewinn (durch niedriges Risiko) Vor- und Nachteile: Vorteile: Kein mindestkapital ➡ Hohe Kreditwürdigkeit ➡Breite Kapitalbasis Nachteile: Haftung liegt fast nur beim Komplementär Gesellschafter können sich nicht immer einig werden → Umfangreiche Buchführung (doppelte Buchführung) Beispiele: Gesellschafter Paul: 200.000,00 Julia: 900.000,00 Summe: 2.000.000,00 5% 10.000,00 Mehmet: 900.000,00 45.000,00 Summe: 45.000,00 100.000,00 200.000,00 - 100.000,00 100.000,00€ Paul= 100.000,00 * 80%= 80.000,00€ Julia= 100.000,00 * 10% = 10.000,00€ Mehmet- 100.000,00 * 10% = 10.000,00€ 100.000.00€ Restgewinn € 80.000,00 10.000,00 10.000,00 100.000,00 (Vollhafter) (Teilhafter) (Teilhafter) Gesamtgewinn € 90.000,00 55.000,00 55.000,00 200.000,00 9 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH): Gründung: Sie kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden ➡ Es ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (Satzung) erforderlich ➡Sie muss mit konstitutiver Wirkung ins Handelsregister eingetragen werden Stammkapital: Mindestens 25.000,00€ erforderlich Haftung: Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Geschäftsanteil. Dies wird als beschränkte Haftung bezeichnet. Geschäftsführung: → Die GmbH wird von Geschäftsführern geleitet. Dies sind entweder die Gesellschafter oder andere Personen. Gewinnverteilung: ➡ Die Verteilung des Gewinns erfolgt meist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile Firma: → Die Firma muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Abkürzung GmbH enthalten. Organe: A: Geschäftsführer Sie leitern die GmbH (Geschäftsführung) Sie vertreten die GmbH nach außen (Vertretungbefugnis) B: Gesellschafterversammlung Sie ist das oberste Organ Die Geschäftsführer müssen die Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen Hier nehmen die Gesellschafter ihre Rechte wahr Jeder Euro des Geschäftsanteils ist eine Stimme ➡ Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen C: Aufsichtsrat ➡Er überwacht die Geschäftsführung ➡ Ab 501 Arbeitnehmern muss ein Aufsichtsrat gewählt werden 10 Lernzettel Wirtschaft Arbeit Nr. 2 Die Aktiengesellschaft" (AG): Gründung: Die Gründung beginnt mit einer notariell zu beurkundenden Satzung (= Gesellschaftsvertrag) Sie kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden Nun erfolgt die Übernahme aller Aktien durch die Gründer Sie kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden Nun erfolgt die Wahl von Aufsichtsrat und Vorstand → Sie muss mit konstitutiver Wirkung ins Handelsregister eintragen werden Haftung: ➡ ➡ ➡ Die AG haftet mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten → Der einzelne Aktionär haftet nur mit dem Wert seiner Aktien Gewinnverteilung: ➡Die Aktionäre erhalten eine Dividende Grundkapital: ➡ Mindestens 50.000,00€ erforderlich Organe: A: Vorstand → Er übernimmt die Geschäftsführung nach innen und die Vertretung nach außen Er unterrichtet den Aufsichtsrat über die Geschäftslage Er erstellt den Jahresabschluss Er beruft die ordentliche Hauptversammlung ein → B: Aufsichtsrat Er bestellt den Vorstand Er prüft den Jahresabschluss → Er beruft die außerordentliche Hauptversammlung ein C: Hauptversammlung ➡ Sie wählt die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Sie beschließt über Grundfragen der AG Sie entlastet den Vorstand und die Aufsichtsratsmitglieder Sie beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns