Das deutsche Handelsrecht unterscheidet verschiedene Arten von Kaufmann Arten und Merkmale, die im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert sind.
Der Istkaufmann ist von Gesetzes wegen Kaufmann und betreibt ein Handelsgewerbe im vollen Umfang. Typische Beispiele sind Großhändler oder Industrieunternehmen. Die Kaufmannseigenschaften nach HGB umfassen dabei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung. Ein Formkaufmann hingegen wird kraft seiner Rechtsform zum Kaufmann - wie beispielsweise eine GmbH oder AG, unabhängig von Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit.
Der Kannkaufmann stellt einen Sonderfall dar. Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und erlangen dadurch die Kaufmannseigenschaft (Kaufmann kraft Eintragung). Dies bringt zwar zusätzliche Pflichten mit sich, eröffnet aber auch Vorteile wie die Nutzung handelsrechtlicher Institute. Die Firmengrundsätze spielen dabei eine wichtige Rolle: Die Firmenwahrheit und -klarheit verlangt, dass der Name des Unternehmens keine irreführenden Angaben enthalten darf und die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Die Firmeneinheit besagt, dass ein Kaufmann an einem Ort nur unter einer Firma auftreten darf. Ein Scheinkaufmann hingegen erweckt nur den Anschein, Kaufmann zu sein, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen - er haftet jedoch im Geschäftsverkehr wie ein echter Kaufmann. Diese klare Strukturierung der verschiedenen Kaufmannsarten dient dem Schutz des Handelsverkehrs und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.