Rechtliche Grundlagen der EU-Asylpolitik
Die rechtlichen Bestimmungen für die Aufnahme von Flüchtlingen in der EU basieren auf internationalen Abkommen und EU-Recht. Als Flüchtling gilt laut §3 Abs.1 des Asylgesetzes, welches auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 beruht, wer in seinem Heimatland verfolgt wird.
Definition: Verfolgung liegt vor, wenn Menschenrechte verletzt werden, körperliche oder psychische Gewalt angewendet wird oder Gesetze Menschen benachteiligen oder unverhältnismäßig bestrafen. Diese Verfolgung muss vom Staat, Parteien oder Organisationen ausgehen.
Die Gründe für eine Verfolgung können Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein.
Highlight: Wichtig zu beachten ist, dass Naturkatastrophen und Armut keine anerkannten Fluchtgründe darstellen.
Die Verpflichtung der EU, Schutzbedürftigen zu helfen, ist in der Charta der Grundrechte und im Vertrag über die Arbeitsweise der EU verankert. In Deutschland sichert Artikel 16a des Grundgesetzes Flüchtlingen das Recht auf Asyl zu. Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende sowie die Dublin-Verordnung sind im deutschen Asylgesetz (AsylG) festgelegt.
Example: Asylsuchende werden in Deutschland mithilfe eines bundesweiten Verteilungsschlüssels, der im Asylgesetz festgelegt ist, auf die einzelnen Bundesländer verteilt.
Die Dublin-III-Verordnung, die seit 2013 gilt und neben der EU auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz einschließt, regelt, welches Land für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie soll verhindern, dass Flüchtlinge sich in mehreren Ländern bewerben und sicherstellen, dass jeder Asylantrag nur von einem Land geprüft wird.
Vocabulary: Dublin-Staat - Ein Land, das die Dublin-Verordnung anwendet, also entweder ein EU-Mitgliedstaat oder eines der assoziierten Länder (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz).
Asylbewerber sollen in dem Land registriert werden, in dem sie die EU betreten. Es wird geprüft, ob ein anderes Land für die Aufnahme zuständig ist, beispielsweise wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einreisen, die Familie in einem anderen Dublin-Staat haben. Erwachsene können auch bei Verwandtschaft in einem anderen Dublin-Staat auf einen Asylantrag im jeweiligen Land bestehen.
Highlight: Flüchtlinge müssen in dem Land bleiben, das das Asylverfahren leitet. Werden sie woanders aufgegriffen, droht die Abschiebung in das zuständige Land.
Länder können freiwillig Asylverfahren übernehmen, auch wenn sie nicht zuständig sind. Dies zeigt, dass trotz der strengen Regelungen eine gewisse Flexibilität im System vorhanden ist.