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16.11.2021
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Vergleich Weimarer Verfassung und die Grundgesetzte 1949 Zwischen den Unterzeichnungen der Weimarer Verfassung (1919) und dem Grundgesetz der BRD (1949) liegen dreißig Jahre. Beide Vertragstexte weisen elementare Unterschiede auf. Während in der Weimarer Verfassung die Stellung des Reichspräsidenten als "Ersatzkaiser" stark ausgeprägt war, wurde das Amt des Bundespräsidenten im Grundgesetz bewusst schwach ausgestattet. Man wollte aus den Lehren von Weimar lernen und eine wehrhafte Demokratie etablieren. In der Weimarer Verfassung war der Reichspräsident mit einflussreichen Vollmachten ausgestattet und erhielt den Beinamen "Ersatzkaiser". Er konnte den Reichstag auflösen und Reichskanzler entlassen. Dies erwies sich seit 1930 als Problem, als Reichspräsident Hindenburg per Notverordnungen Regierungen ohne parlamentarische Mehrheiten bildete [Präsidialkabinette]. Der Reichstag wurde nach reinem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Vielzahl von Splitterparteien machte koalitionsfähige Regierungen oft unmöglich. Den Reichskanzler konnte der Reichstag durch ein destruktives Misstrauensvotum abwählen. Gesetze konnten mit einem Volksentscheid verabschiedet werden. Darüber hinaus war eine Verfassungsänderung leicht möglich. Diese relativ instabile Verfassung wurde im Zuge der nationalsozialistischen "Machtergreifung" mit dem Ermächtigungsgesetz am 24. März 1933 außer Kraft gesetzt. Als Reaktion auf die fragile Weimarer Verfassung sollte im Grundgesetz 1949 eine wehrhafte Demokratie verankert werden. Die Stellung des Bundespräsidenten ist seitdem schwach ausgeprägt. Dieser besitzt lediglich repräsentative Aufgaben. Er kann den Bundeskanzler nicht entlassen. Der Bundestag wird nach personalisiertem Verhältniswahlrecht gewählt. Es gilt die 5%-Hürde. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden....
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Aufgrund seiner starken Stellung spricht man von einer Kanzlerdemokratie. Volksentscheide sind nur in Fragen der Neugliederung des Bundesgebiets möglich. Das Grundgesetz ist durch die Ewigkeitsklausel geschützt und kann nicht außer Kraft gesetzt werden.