Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit im deutschen Grundgesetz
Die Grundrechte im Grundgesetz bilden das Fundament der deutschen Verfassungsordnung. Sie unterteilen sich in zwei wesentliche Kategorien: Menschenrechte und Bürgerrechte. Die Menschenrechte gelten universell für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, während Bürgerrechte ausschließlich deutschen Staatsbürgern vorbehalten sind.
Definition: Die Menschenwürde (Artikel 1 GG) ist die höchste Norm des Grundgesetzes und Ausgangspunkt aller weiteren Grundrechte. Sie ist unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt zu ihrem Schutz.
Der Artikel 20 des Grundgesetzes definiert die fünf fundamentalen Verfassungsprinzipien: Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat. Diese Grundrechte Deutschland sind durch die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG besonders geschützt und können nicht geändert werden.
Highlight: Die Grundrechte Menschenrechte in den Artikeln 1-19 des Grundgesetzes sind unmittelbar geltendes Recht und binden alle staatlichen Gewalten - Legislative, Exekutive und Judikative.











