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12-1 Resozialisierung und Strafrecht

20.11.2021

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Alternativen zum traditionellen Schuldprinzip im Strafrecht
Nach traditioneller Auffassung ist die Schuldfähigkeit eines Täters in dem Vermö

Alternativen zum traditionellen Schuldprinzip im Strafrecht Nach traditioneller Auffassung ist die Schuldfähigkeit eines Täters in dem Vermögen begründet, willensfrei zu handeln. Willensfreiheit besteht darin, dass der Täter sich willentlich dafür hätte entscheiden können, anders zu handeln, als er es im konkreten Fall getan hat. Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten. Der Neurologe Gerhard Roth und die Professorin für Strafrecht Grischa Merkel haben deshalb alternative Konzepte zum traditionellen Schuldprinzip entwickelt. (Quelle: Ethikos 12 S.55f) These: Es gibt keine plausible Begründung der Schuldtheorie des Strafrechts. Begründung: Der alternativistische Begriff von Willensfreiheit und die Idee der mentalen Verursachung als Kern von Willensfreiheit sind falsch. Erklärung: Die (rechtskonformen und kriminellen) Handlungen und Verhaltensweisen von Menschen sind durch Motive, die in der Persönlichkeit und der Vorgeschichte des Individuums wurzeln, angelegt. Die Motive sind beeinflusst bzw. determiniert durch ■ Genetik ■ Hirnentwicklung ■ ■ Schlussfolgerung: I. II. Frühkindliche Bindungserfahrungen Frühe psychosoziale Erfahrungen III. Die traditionelle Legitimation von Strafe entfällt, sobald die Idee des Anders-handeln- Könnens als falsch entlarvt wird. Denn der Täter trägt nicht die Verantwortung für die Tat. (= Legitimationsdefizit) Um die Normenordnung in der Gesellschaft aufrecht zu erhalten, bedarf es auch künftig Sanktionen bei Rechtsbruch. Hiermit bedient man die Bedürfnisse der Gesellschaft. Um auch dem Täter gerecht zu werden, müssen diesem individuell abgestimmte Hilfestellungen angeboten werden, um künftige Taten zu verhindern (= Resozialisierung) und sein Leben zu verbessern. Grundsätze dabei sind die Wahrung der Menschenwürde und...

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Alternativer Bildtext:

die Ermöglichung von möglichst viel Handlungsfreiheit. Resozialisierung als Zielsetzung des modernen Strafvollzugs (Ethikos 12 S.71) Während in früheren Zeiten eine Haftstrafe vornehmlich dazu diente, Straftäter bis zu ihrer Strafe (z.B. Züchtigung oder Todesstrafe) zu verwahren, etablierte sich im 19. Jahrhundert der Gedanke der Resozialisierung. Diese Idee entstand, als die Mehrzahl der Gefangenen nach Verbüßung ihrer Strafe wieder ins gesellschaftliche Leben zurückkehrten und es galt, erneute Straftaten nach der Entlassung zu verhindern. Die Grundideen der esozialisierung ruht zum einen auf der Auffassung, dass jeder Mensch Träger von Menschen- und Grundrechten ist. Zum anderen auf dem Sozialstaatsprinzip, das eine staatliche Fürsorge verlangt, insbesondere für Personen, die in ihrer individuellen Entfaltung eingeschränkt sind. Deshalb hat der Staat einen Strafvollzug (d.h. personell als auch sachlich) so einzurichten, dass das Ziel der Resozialisierung erreicht werden kann.