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Schuld & Strafe

2.10.2021

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Q3.3 Schuld & Strafe:
1) Schuld?
→An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas.
im moralischen und rechtl
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Q3.3 Schuld & Strafe:
1) Schuld?
→An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas.
im moralischen und rechtl
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Q3.3 Schuld & Strafe:
1) Schuld?
→An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas.
im moralischen und rechtl
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Q3.3 Schuld & Strafe:
1) Schuld?
→An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas.
im moralischen und rechtl
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Q3.3 Schuld & Strafe:
1) Schuld?
→An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas.
im moralischen und rechtl

* Q3.3 Schuld & Strafe: 1) Schuld? →An etwas Schuld au sein bedeutet, ein Bewirkthaben, ein Urhebersein von etwas. im moralischen und rechtlichen Sinne kommt dem Begriff der Schuld eine unterschiedliche Bedeutung au Mit dem Begriff Schuld " bezeichnet man die Beziehung eines Handelnden zu seiner Handlung Schuld heißt, Vorwerfbarkeit". Die Feststellung von Schuld eines Taters im rechtlichen Sinne setzt folgendes voraus. a) Die Schuldfähigkeit des Täters Alter (2.B Schuldfähigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs) krankhafte psychische / neurologische Störungen. Starke verminderte Intelligenz - tiefgreifende Bewusstseinsstörungen (Vollrausch, Erschöpfung...) Prüfung spezieller Schuldmerkmale: Bestimmte Gesinnung als Tatmotiv (,, hate crime") niedere Beweggrunde (z. B.: Mord aus Habgier) c) Schuldformen: Vorsatz oder Fahrlämigkeit: Vorsatzlich handelt, wer. absichtlich handelt (Tatbestand als Zweck) wissentlich handelt (der Täter/die Taterin weiß, dass sein/ihr Handeln den Tatbestand verwirklicht) fahrlässig handelt, wer auch strafrechtlich relevante Konsequenzen in Kauf nimmt. d) Unrechtsbewusstsein und Fehlen an Entschuldigungsgründen : Entschuldigungsgrund z.B Notwehr das Unrechtsbewusstsein besteht in der Einsicht des Täters, dass seine Tat rechtlich geahndet wird. moralische und rechtliche Schuld → Moralische und rechtliche Schuld unterscheiden sich sowohl in ihrer Definition, als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für Schuldfähigkeit und bezüglich der Strafe, die auf die Verfehlung folgt: 1. moralische Schuld: verstols gegen das eigene Gewissen und sittliche Normen durch Handlungen oder Unterlassungen oder schon durch den bloßen Vorsatz. Voraussetzung für Schuldfähigkeit ist, die bewusste und freie Entscheidung des Menschen. Damit setzt moralische Schuld die Willensfreiheit & Verantwort- lichkeit...

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voraus. Der Mensch muss sich zwischen sittlicher Pflicht und sittlich nicht zu recht- fertigendem interesse entscheiden. Bie Strafe ist hierbei sekundär, da der moralisch schuldige primar sich selbst als sittliches Wesen verfehlt. 2. rechtliche Schuld Sie besteht im faktischen Verstoß gegen derzeit gültige Gesetze. Rechtliche Schuld betrifft allein außere Handlungen, nicht die Gesinnung. Sie setzt Strafmündigkeit und Zurechnungsfähigkeit voraus. Strafe und Strafmundigkeit sind primar. Rechtliche Schuld wird in jedem Fall sanktioniert und mit dem rechtlich zumessbaren Strafmaß belegt. c) Die Problematik der Trennung von moralischer & rechtlicher Schuld → moralische Schuld kann bestehen bleiben, auch wenn die akzeptierte rechtliche Schuld getilgt ist. rechtliche Schuld kann bestehen bleiben, wenn die akzeptierte moralische Schuld getilgt ist. (Dies wäre der Fall, wenn sich nach einem Verkehrsunfall mit Personen- Schaden die "gegnerischen Parteien "einigen würden. Der Staatsanwalt musste aber trotzdem auf eine rechtliche Sanktionierung bestehen, da er wertvolle Rechts- guter, wie das Recht auf unversehrtheit der Person, schützen muss. 2. Strafe & Strafmaß a) Unterschied zwischen Rache & Vergeltung: Rache: Extremform der Vergeltung (bspw. Blutrache). Die geschädigte Person nimmt die Tat eigenständig in die Hand und bestraft den Täter, der ihm oder einem Familienmitglied Schaden zugefügt hat. Da die Handelnde Person rechtlich verankerte Strafen meist zu harmlos findet, handelt er oder sie nach eigenen Maßstaben. 4 Subjektive Form der Vergeltung. Vergeltung: Bei der Vergelting handelt es sich um ein objektives Motiv um den Täter zu bestrafen. Somit wird hierbei die Strafgebug auf Bans des Gesetze und Normen festgelegt. (auf institutioneller Ebene) ist immer eine handelnde Reakhon auf ein Verhalten, so kann sowohl eine gute Tat als auch eine böse Tat vergolten werden. Suhne Unter Sühne versteht man die Wiederherstellung des durch eine Verfehlung gestörten Verhältnisses zwischen Gott und Mensch. Strafe Von Strafe spricht man erst in Rechtssystemen, in denen die Sanktionen einem Gericht übertragen werden und somit verobjektiviert werden. Strafe geht immer von der Gesellschaft, nicht vom Einzelnen aus. absolute & relative Straftheorie: 1. Die absolute Straftheorie: → besagt, dass die Strafe zweckfrei sein muss und demnach absolut sein muss. → Immanuel Kant: Sieht die Strafe frei von Zwecken und allein in dem Gebot der Gerechtigkeit begründet. Nur so bleibt für ihn auch der Bestrafte in seiner Würde als Person geachtet. (Menschheitszweckformel) Zudem sieht Kant das Strafgesetz als kategorischen Imperativ an. → Gerechtigkeit der einzelnen Strafe sei nach lant nur in dem Prinzip des Talion, also der Vergeltung von Gleichem mit Gleichem " gewährleistet. M → Kant sieht den Menschen hierbei als autonomes, indeterminiertes Wesen, das Sich prinzipiell in einem Aut freier selbstbestimmung für oder gegen die Einhaltung des Sittengesetzes entscheiden kann. → Der Grund der Strafe wird lediglich in der Vergangenheit gerucht. Eine Strafe soll demnach auch dann verhängt werden, wenn sie keinerlei Sozialen Nutzen hat. (siehe Pflichtethik Kant → Strafe als reine Präventions maßnahme macht aus dem Tater im Falle der General pra ention ein bloßes Mittel zum Zweck und im Falle der Spezial- prävention ein bloßes Behandlungsobjekt. Lo Strafe ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Einsetzung künftige Rechtsverletzungen verhindert werden können. 2. Die relative Straftheorie: → Die relativen Straftheorien verfolgen das Ziel, Verbrechen in Zukunft zu Verhindern. → Die generalpräventive Lehre (Abschreckungstheorie) → Arthur Schopenhauer Eine Strafe soll alle Menschen von einer Straftat fernhalten. Dies soll vor allem mithilfe des Abschreckungs charakters der Strafen gelingen. bezieht sich auf die Allgemeinheit, die Bevölkerung. Die Spezialpraventive Lehre (Resozialisierungstheorie)! Franz von Liszt Bezieht sich auf die verhinderung einer erneuten Straftat, eines bereits mehrmals aufgefallenen Täters. Dadurch soll die Gefahr des Taters für die Gesellschaft eingedämmt werden. Liszt unterscheidet drei Verbrechensgruppen. 1. Die Augenblicks- und Gelegenheitstäter, welche durch die Strafe nur abgeschreckt werden sollen. Gewohnheitsverbrecher, welche durch die 2. Die besserungsfähigen Strafe gebenert werden sollen. 3. Die Unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher, die durch die Strafe aus der Gesellschaft entfernt und dadurch unschädlich gemacht werden sollen. 3. Die Vereinigungstheorie: → Die in der BRD geltende Vereinigungstheorie versucht, durch eine Verbindung der drei Grundauffassungen von Strafe die jeweiligen Vorzüge zur Geltung au bringen und die Nachteile zu beseitigen. → nur die schuldangemessene Strage gilt als gerecht. → Die modeme Rechtsprechung, betont am stärksten den Aspekt der Wieder- eingliederung des Taters in die Rechtsgemeinschaft. absolute Strafzweck theorien Talionsprinzip Zweck der Strafe ist Schuldausgleich, Vergeltung und Sunne für die Tat. Stral (Zweck) theorien Generalprävention → Wirkung zielaug die Allgemeinheit. Aboschreckung der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten. → negative Generalprävention → Bekannte Vertreter • Absolute Straftheorie Kant, Hegel. Relative Straftheorie: Stärkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung (Vertrauen / Befriedigung) → positive Generalprävention relative Strafzweck theorien => Zweck der Strafe ist es, eine mögliche Wiederholungstat zu vermeiden. Generalprävention Schopenhauer, Hobbes, Bentham. → Spezialprävention Liszt. VEREINIGUNGSTHEORIE (aktuelle Theorie im dt. Strafrecht) - Spezialprävention → Wirkung zielt auf konkreten Täter. Abschreckung des Taters vor der Begehung weiterer Straftaten → negative Spezialprävention • Resozialisierung und Reintegration des Taters in die Gesellschaft. → positive Spezialpravention c) Schaubild zu den Straftheorien: 3. Täter-Opfer-Ausgleich →Der Tater-Opfer-Ausgleich stellt das primare Anliegen, das des Opfers an Wiedergut- machung, in den Mittelpunkt. Er kann jedoch nur dann Anwendung finden und eine weitere Strafverfolgung verhindern, wenn keine höhere Strafe als Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundert sechzig Tagessätzen" ausgesprochen wird. • Der TOA ist fester Bestandteil des Sanktions katalogs des Jugendstrafrechts: Bemüht sich der jugendliche Täter, der eine geringfügige Straftat begangen hat, um einen Ausgleich mit dem Opfer und will er den Schaden wiedergutmachen, so kann diese sogar zum Strafverzicht führen und das Verfahren wird eingestellt. Um eine Wiedergutmachung zu erzielen, muss der Täter bereit sein, erhebliche Persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht auf sich zu nehmen; so kann er bspw. dem Opfer bei der Arbeit im Haus und Garten helfen. Auch im Erwachsenenstrafrecht kann nach einem TOA von Strafe abgesehen bau diese gemildert werden. →Verfahren, kann nur dann stattfinden, wenn beide freiwillig, zu einem Ausgleichsversuch bereit sind. Bei schwerwiegenden Straftaten, bei Wiederholungstaten und wenn der Täter zu keinem Ausgleich bereit ist, kann der TOA keine Anwendung finden!!! Vorteile des Verfahrens Täter • Wiedergutmachung des Schadens aus eigener Kraft Übernahme von Verantwortung für die begangene Straftat. direkte und persönliche Entschuldigung. 0 Einsicht in das Fehlverhalten und dessen Auswirkungen. ZUSATZ: Übersicht Strafrechtstheorien~philosophische Vertreter Warum wird bestraft? Auf wen soll die Strafe, welche Wirkung haben? Kant (Vergeltungstheorie) Gerechtigkeit herstellen und wahren. Strafgesetz kategorischer Imperativ. Tater und Gesellschaft Vergeltung insbesondere Gerechtigkeit Grenze/Probleme Strafalternativen werden ausgeschlossen. Talionsprinzip kann nicht in jeder Situation angewendet werden. Opfer schnelle und unburokratische Wiedergut- machung des Schadens. direkte und persönliche Vertretung der eigenen Belange. Verdeutlichung der Folgen gegenüber dem Täter. Abbau von Ängsten und Verärgerung. Vertreter Schopenhauer (Generalprävention) Abschreckung soll Tat verhindern. Zukungsorientiert •Ablehnung von Talion und Rache als Strage 4 • Strafmars in Bezug auf den Tater abhängig vom Grad der Ab- schreckung. Liszt Menninger (Spezialprävention) (Therapie statt Strafe) • Menschals Mittel zum Zweck. Vertrauen in das Rechtssystem wird nicht gestärkt. ·Strafe als Besserung,• Starker Zukunftsbezug • Verantwortungs- Erachung & Ab- übernahme, als schreckuty. zentraler Begriff. gesellschaftliches Ver- Tater im Blick traven in das Rechts- system soll hergestellt werden. . (Abschreckung in- direkt auf Gesellschaft) →Verhinderung zukünftiger Taten. 9 dient eventuell nicht zur Ab- Schreckung der Gesellschaft Angemessenheit der Strafe. Schuld und Schuld zuweisung werden hinter- fragt. (krifkan Gesellschaft →Tater im Fokus, statt Tat!