Wahlrechtsgrundsätze und historische Verstöße
Die 5 Wahlgrundsätze bilden das Fundament für demokratische Wahlen in Deutschland. Sie sind im Grundgesetz verankert und lauten:
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Allgemein: Alle Staatsbürger ab 18 Jahren dürfen wählen, unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Sprache, Besitz, Beruf, Bildung oder politischer Überzeugung.
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Unmittelbar: Die Abgeordneten werden direkt durch die Stimmenabgabe der Wähler bestimmt, ohne Zwischenschaltung eines "fremden Willens".
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Frei: Die Wähler dürfen ihre Stimme ohne Druck oder Zwang abgeben. Es dürfen keine Nachteile aus der Wahlentscheidung entstehen.
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Gleich: Jede Stimme hat den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis.
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Geheim: Niemand kann feststellen, wie der einzelne Bürger gewählt hat, um eine unbeeinflusste Stimmabgabe zu gewährleisten.
In der deutschen Geschichte gab es mehrfach Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze:
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In Preußen: Das Dreiklassenwahlrecht verstieß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit. Frauen waren vom Wahlrecht ausgeschlossen, und die Stimmen wohlhabender Bürger hatten mehr Gewicht.
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Im Dritten Reich: Die Wahlen waren weder frei noch geheim. Die SA übte Druck auf Wähler aus, und es gab Sanktionen für Nichtwähler. Zudem wurde im Wahllokal offen für die NSDAP geworben.
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In der DDR: Die Wahlen verletzten die Grundsätze der Freiheit und Geheimhaltung. Nichtwähler wurden registriert und bestraft. Die offene Abgabe unveränderte Wahlscheine war üblich.
Example: In der DDR wurden Nichtwähler oft zu Hause aufgesucht und zum Wählen gedrängt, was klar gegen den Grundsatz der freien Wahl verstieß.
Highlight: Die historischen Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze zeigen, wie wichtig diese Prinzipien für eine funktionierende Demokratie sind.