Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe beinhaltet, dass eine andere Person aktiv in den Tod des Patienten eingreift, zum Beispiel durch die Verabreichung von Schmerzmitteln. Diese Handlung erfolgt ausdrücklich auf Wunsch des Patienten und die andere Person handelt aktiv. In Deutschland steht dies unter Strafe gemäß § 216 StGB, da es sich um Tötung auf Verlangen handelt. Wenn der Wunsch nicht nachgewiesen werden kann, handelt es sich um Totschlag oder Mord.
Indirekte Sterbehilfe
Bei der indirekten Sterbehilfe wird die Dosis von Schmerzmitteln so erhöht, dass die Schmerzen und Qualen des Patienten reduziert werden können. Allerdings wird durch die erhöhten Medikamente auch ein möglicher Tod in Kauf genommen. Diese Form der Sterbehilfe ist erlaubt, wenn sie im Rahmen palliativmedizinischer Versorgung stattfindet und das Ziel die Linderung von Leiden ist.
Beihilfe zum Suizid
Die Beihilfe zum Suizid beinhaltet das Bereitstellen von Maßnahmen durch Ärzte, damit der Patient sich selbst töten kann. Diese Handlung ist nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selbst herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt. Unterlassene Hilfeleistungen sind hingegen strafbar, da Ärzte eine Verpflichtung zu einem Wiederbelebungsversuch haben.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder deren Beendigung, wenn sie medizinisch nicht mehr indiziert sind oder der Patient solche Maßnahmen ablehnt. Dabei handelt der Arzt im Sinne des Patienten und ist dafür straffrei gemäß § 217 StGB.
Es gibt eine klare Trennlinie zwischen "aktiver" und "passiver" Sterbehilfe im Sinne von toten oder Sterben-Lassen, was die primäre Unterscheidung darstellt.
Die absichtliche bzw. erwünschte Lebensverkürzung im Rahmen der palliativen Begleitung eines "natürlichen" Sterbevorgangs fällt unter passive Sterbehilfe gemäß § 217 StGB.
Die Therapie zum Lebensende im Rahmen der indirekten Sterbehilfe bezieht sich auf die Verabreichung von Schmerzmitteln, um die Schmerzen des Patienten zu lindern. Diese Handlung ist rechtlich geregelt und gemäß § 217 StGB straffrei.
Die Beihilfe zur Selbsttötung beinhaltet das Unterstützen des Patienten, damit dieser sich selbst tötet.
In der Ethik und im Strafrecht sind die verschiedenen Formen der Sterbehilfe genau definiert und geregelt, um die Rechte und die Würde der Patienten zu schützen.